Klimacamp Göttingen 2021

Ich habe gehört, dass die Universität sich im Jahr 2021 an den Stromkosten des sog. Klima-Camps beteiligt hat. Diesbezüglich stellen sich mir folgende Fragen:

1. Welche finanziellen Mittel wurden zugunsten des Klima-Camps aufgewendet? Wie hoch war der Betrag und aus welchem Topf/unter welchem Haushaltstitel wurden diese Ausgaben verbucht? Hatten aufgrund der Ausgaben andere Projekte der Universität weniger Mittel zur Verfügung?

2. Warum hat die Universität die Stromrechnung des Klima-Camps bezahlt?

3. Plant die Universität zukünftig erneut, sich an den Stromkosten für derartige Projekte zu beteiligen? Würde die Universität dies auch auf inhaltlich anders ausgerichtete Projekte erweitern?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
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Christoph Schröder
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe gehört, da…
An Georg-August-Universität Göttingen Details
Von
Christoph Schröder
Betreff
Klimacamp Göttingen 2021 [#249510]
Datum
19. Mai 2022 14:41
An
Georg-August-Universität Göttingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe gehört, dass die Universität sich im Jahr 2021 an den Stromkosten des sog. Klima-Camps beteiligt hat. Diesbezüglich stellen sich mir folgende Fragen: 1. Welche finanziellen Mittel wurden zugunsten des Klima-Camps aufgewendet? Wie hoch war der Betrag und aus welchem Topf/unter welchem Haushaltstitel wurden diese Ausgaben verbucht? Hatten aufgrund der Ausgaben andere Projekte der Universität weniger Mittel zur Verfügung? 2. Warum hat die Universität die Stromrechnung des Klima-Camps bezahlt? 3. Plant die Universität zukünftig erneut, sich an den Stromkosten für derartige Projekte zu beteiligen? Würde die Universität dies auch auf inhaltlich anders ausgerichtete Projekte erweitern?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schröder Anfragenr: 249510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249510/ Postanschrift Christoph Schröder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schröder

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Georg-August-Universität Göttingen
Wir bedanken uns für Ihre Anfrage In Niedersachsen besteht kein voraussetzungsloser Anspruch von Bürgerinnen und …
Von
Georg-August-Universität Göttingen
Betreff
FragdenStaat: Klimacamp Göttingen 2021 [#249510]
Datum
20. Mai 2022 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Wir bedanken uns für Ihre Anfrage In Niedersachsen besteht kein voraussetzungsloser Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf Zugang zu Informationen aus Vorgängen öffentlicher Stellen. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) ist nicht gegeben, weil es sich bei der "Beteiligung an den Stromkosten des sog. Klima-Camps im Jahr 2021" nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) handelt.   Auch ein Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, ist nicht gegeben, weil es sich dabei auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG handelt. Wir werden Ihre Anfrage nicht beantworten. Freundliche Grüße