Klimaschutzgesetz - Sofortprogramm
Am 30.11.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt. (Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 30. November 2023 – 11 A 11/22, 11 A 27/22 und 11 A 1/23)
Den allgemein zugänglichen Medien konnten wir bisher nicht entnehmen, in welcher Form die Bundesregierung diesem Urteil Rechnung trägt. In Anbetracht der klimaphysikalischen Dringlichkeit der Reduktion des Treibhausgas-Ausstoßes, und aufgrund der Tatsache, dass die Verfehlung der Sektorenziele laut Klimaschutzgesetz (nach Anlage 2 zu § 4 KSG) im Verkehrssektor besonders deutlich ist, erbitten wir vom Ministerium für Digitales und Verkehr die Auskunft:
1. Wann mit der Vorlage und dem Inkrafttreten des gerichtlich angeordneten Sofortprogramms gerechnet werden kann;
2. Welche Maßnahmen das Sofortprogramm im Einzelnen umfassen soll. Im Einzelnen bitten wir um Auskunft hinsichtlich folgender emissionsmindernder Maßnahmen, welche ohne Belastung des Bundeshaushalts durchführbar wären:
a) Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen
b) Bestimmung niedrigerer Höchstgeschwindigkeiten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften und in Wohngebieten;
c) Einbeziehung des THG-Ausstoßes von PKW bei der Zulässigkeit der Befahrbarkeit städtischer Umweltzonen;
d) Einführung autofreier Tage.
Ergebnis der Anfrage
Das Ministerium antwortete am 29.12.2023, dort lägen "keine amtlichen Informationen" zu meiner Frage vor. Es besteht offenbar nicht die Absicht, dem Klimaschutzgesetz sowie dem OVG-Urteil hierzu Folge zu leisten.
Antwort verspätet
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Datum20. Dezember 2023
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23. Januar 2024
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