Kohleausstieg ohne Wirkung?

am 15. Dezember 2022 veröffentlichte die Zeit unter dem Titel "Der Kohleausstieg verpufft" ( https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-12/kohleausstieg-kohlekraftwerke-klimaschutz-eu-emissionshandel ) einen Artikel, in dem beschrieben wird, dass der Kohleausstieg in Deutschland keine Klimawirkung hat, wenn nicht bis Ende 2022 die CO2-Zertifikate bei der EU gelöscht werden.
Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob das passiert ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2023
  • Frist
    11. Februar 2023
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Volker Meyer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 15. Dezember 2022 veröffentlichte …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Volker Meyer
Betreff
Kohleausstieg ohne Wirkung? [#267299]
Datum
8. Januar 2023 17:53
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 15. Dezember 2022 veröffentlichte die Zeit unter dem Titel "Der Kohleausstieg verpufft" ( https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-12/kohleausstieg-kohlekraftwerke-klimaschutz-eu-emissionshandel ) einen Artikel, in dem beschrieben wird, dass der Kohleausstieg in Deutschland keine Klimawirkung hat, wenn nicht bis Ende 2022 die CO2-Zertifikate bei der EU gelöscht werden. Ich möchte gerne von Ihnen wissen, ob das passiert ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Volker Meyer Anfragenr: 267299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267299/ Postanschrift Volker Meyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Volker Meyer
Volker Meyer
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kohleausstieg ohne Wirkung?“ vom 08.01.2023 (#267299) wurde von Ih…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Volker Meyer
Betreff
AW: Kohleausstieg ohne Wirkung? [#267299]
Datum
11. Februar 2023 04:32
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kohleausstieg ohne Wirkung?“ vom 08.01.2023 (#267299) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Volker Meyer

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Meyer, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. Januar 2023. Sie beziehen sich unter Berufung auf …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Kohleausstieg ohne Wirkung? [#267299]
Datum
13. Februar 2023 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meyer, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. Januar 2023. Sie beziehen sich unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf den am 15. Dezember 2022 veröffentlichten Artikel in der Zeit unter dem Titel "Der Kohleausstieg verpufft" ( https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-12/kohleausstieg-kohlekraftwerke-klimaschutz-eu-emissionshandel), in dem beschrieben wird, dass der Kohleausstieg in Deutschland keine Klimawirkung hat, wenn nicht bis Ende 2022 die CO2-Zertifikate bei der EU gelöscht werden und möchten gerne von uns wissen, ob das passiert ist. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinn des § 2 Nummer 1 IFG begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz setzt sich für eine ambitionierte Klimaschutz- und Energiepolitik ein, um die notwendige Transformation für eine erfolgreiche Dekarbonisierung weiterzuführen und die nationalen wie auch internationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Allerdings wurde in Brüssel am 18. Dezember 2022 mit dem erfolgreichen Verhandlungsabschluss des Trilogverfahrens zum Europäischen Emissionshandel der jährliche Minderungspfad, das sog. „Cap“, deutlich abgesenkt. Dieser Verhandlungserfolg geht auch auf das Engagement der Bundesregierung zurück, eine ambitionierte Klimaschutzpolitik auch auf EU-Ebene zu vertreten und vor allem den deutschen Kohleausstieg auf EU-Ebene im EU-Emissionshandel abzubilden. Zudem gibt es das Instrument der Marktstabilitätsreserve (MSR) im EU Emissionshandel, die die auf dem Markt befindlichen überschüssigen Zertifikate automatisch jährlich in einer bestimmten Höhe entnimmt. Mit der Verschärfung des Caps, die die Ambition des deutschen Kohleausstiegs bereits weitestgehend berücksichtigt, und der ambitionierten Ausgestaltung der Marktstabilitätsreserve als Mengenanpassungsinstrument im EU-Emissionshandel, ist aus Sicht des BMWK derzeit nicht zu befürchten, dass die Stilllegung von fossilen Kraftwerken durch den EU-Emissionshandel ohne Klimawirkung bleibt. Das BMWK wird sich weiterhin für eine Löschung von EU-Emissionshandelszertifikaten einsetzen, soweit diese erforderlich ist, um die Klimaschutzwirksamkeit des Kohleausstiegs umfänglich zu gewährleisten. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen