KOM-Plan KatS

Kommunikationsplan im Katastrophenschutz Baden-Württemberg“ (KOM-Plan KatS)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Januar 2024
  • Frist
    14. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kommunikationsplan im Katastrophen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KOM-Plan KatS [#296939]
Datum
11. Januar 2024 22:01
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikationsplan im Katastrophenschutz Baden-Württemberg“ (KOM-Plan KatS)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296939/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/8 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: KOM-Plan KatS [#296939]
Datum
12. Januar 2024 15:12
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/8 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beantwortung Ihrer Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LI…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN: KOM-Plan KatS [#296939]
Datum
8. Februar 2024 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beantwortung Ihrer Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) können wir Ihnen nach Prüfung Folgendes mitteilen: Der Kommunikationsplan Katastrophenschutz (KOM-Plan KatS) regelt die internen Kommunikationsbeziehungen zwischen den Katastrophenschutzbehörden, den Integrierten Leitstellen und Polizeidienststellen und ist daher nur zur internen Verwendung der beteiligten Stellen in entsprechenden Lagen vorgesehen. Er enthält u.a. konkrete Daten zu missionskritischen Kommunikationsbeziehungen in besonderen Einsatzlagen. Teile des zugrundeliegenden Rahmenplans bezogen auf die Kommunikation im polizeilichen Bereich sind außerdem als Verschlusssache klassifiziert. Ein Bekanntwerden der Plan-Inhalte könnte mithin nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, soweit das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben könnte. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Ein Anspruch auf Informationszugang wird voraussichtlich dauerhaft nicht bestehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen