Kommunalaufsicht bezüglich Verkehrssicherungspflicht mittels Baumuntersuchungen durch Amt und Gemeinde Bornhöved
Antworten und Informationen zu folgenden Fragen:
Im Allgemeinen:
1. Was tut die Kommunalaufsicht, damit das Amt und die Gemeinde Bornhöved ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB nachkommen, um Schäden für Personen, Tiere und Sachen durch Bäume an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen und sich sonst aus einer Pflichtverletzung möglicherweise ergebende Schadensersatzforderungen an die Gemeinde abzuwenden?
Im Einzelnen:
1.1
Liegen die „FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien“ in der neuesten Fassung von 2020 dem Kreis Segeberg sowie dem Amt und der Gemeinde Bornhöved vor und werden diese beachtet bzw. im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Beachtung empfohlen?
1.1.1
Wenn nein, warum nicht, obwohl diese Richtlinien bereits zwei Jahre nach deren Einführung 2003/2004 bei 61 % der Kommunen Anwendung fanden und seitdem eine außergewöhnlich hohe Akzeptanz genießen?
(Quelle: https://florum.sh/download/vortraege/Florum%20-%20Dirk%20Dujesiefken%20-%20Aktuelles%20zu%20den%20neuen%20FLL-Baumkontrollrichtlinien.pdf)
1.2
Gibt es ein Baumkataster für den Kreis Segeberg bzw. eine Empfehlung für die Gemeinden ein solches zu unterhalten? Wenn nein, warum nicht?
1.3
Wird seitens der Kommunalaufsicht den Gemeinden eine Baumkontrolle an den ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bäumen empfohlen?
1.3.1
Gibt es Vorgaben, wie oft und nach welchen Kriterien diese erfolgen sollte?
1.4
Wie oft und in welchem Umfang wird im Rahmen der Kommunalaufsicht kontrolliert, dass die Gemeinden ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen?
1.5
Reicht der Hinweis, dass bereits bei stärkerem Wind zwischen fünf und sieben Windstärken nach der Beaufort-Skala regelmäßig bis zu armdicke Äste auf der Fahrbahn des Straßenzuges Hindenburgallee-Büschen-Wiesengrund in Bornhöved aus dem daran auf einer Anhöhe gelegenen und für den Wind besonders exponiertem, alten und hohen Baumbestand zu finden sind, die durchaus einen Menschen schwer verletzen oder gar töten könnten, damit die Kommunalaufsicht ihrer Aufsichtspflicht nachkommt und prüft, ob Amt und Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße gerecht werden?
1.6
Oder bedarf es zusätzlich der Erwähnung, dass erst in den letzten Wochen ein größerer Ast aus dem o. g. Baumbestand das Dach eines gegenüberliegenden Carports zerstört hat, wobei der Ast den Eindruck erweckte, eher aufgrund von Altersschwäche als wegen stärkerer Windlasten abgebrochen zu sein?
1.7
Müssen am Ende erst Menschen zu Schaden kommen, um den o. g. und von den meisten Kommunen bereits beachteten Richtlinien auch in Bornhöved Akzeptanz zu verschaffen?
Ergebnis der Anfrage
Laut Antwort sei es - anders als bei verbindlich einzuhaltenden Gesetzen, Verordnungen oder anderen Normen - bei Empfehlungen oder Richtlinien nur eine Sache der Zweckmäßigkeit, ob diese angewandt werden oder nicht, sie seien darum kein Inhalt der kommunalen Rechtsaufsicht.
Fazit: Die Zweckmäßigkeit des Handelns der Städte, Gemeinden und Ämter dürfe und müsse der Kommunalaufsicht egal sein, auch wenn in der Folge unzweckmäßig kontrollierte und gepflegte Bäume eventuell Menschen töten, solange es keine verbindlich einzuhaltenden Gesetze, Verordnungen oder andere Normen hierzu gibt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum20. Juli 2023
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22. August 2023
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