Kommunalaufsicht bezüglich Verkehrssicherungspflicht mittels Baumuntersuchungen durch Amt und Gemeinde Bornhöved

Antworten und Informationen zu folgenden Fragen:
Im Allgemeinen:
1. Was tut die Kommunalaufsicht, damit das Amt und die Gemeinde Bornhöved ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB nachkommen, um Schäden für Personen, Tiere und Sachen durch Bäume an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen und sich sonst aus einer Pflichtverletzung möglicherweise ergebende Schadensersatzforderungen an die Gemeinde abzuwenden?
Im Einzelnen:
1.1
Liegen die „FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien“ in der neuesten Fassung von 2020 dem Kreis Segeberg sowie dem Amt und der Gemeinde Bornhöved vor und werden diese beachtet bzw. im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Beachtung empfohlen?
1.1.1
Wenn nein, warum nicht, obwohl diese Richtlinien bereits zwei Jahre nach deren Einführung 2003/2004 bei 61 % der Kommunen Anwendung fanden und seitdem eine außergewöhnlich hohe Akzeptanz genießen?
(Quelle: https://florum.sh/download/vortraege/Florum%20-%20Dirk%20Dujesiefken%20-%20Aktuelles%20zu%20den%20neuen%20FLL-Baumkontrollrichtlinien.pdf)
1.2
Gibt es ein Baumkataster für den Kreis Segeberg bzw. eine Empfehlung für die Gemeinden ein solches zu unterhalten? Wenn nein, warum nicht?
1.3
Wird seitens der Kommunalaufsicht den Gemeinden eine Baumkontrolle an den ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bäumen empfohlen?
1.3.1
Gibt es Vorgaben, wie oft und nach welchen Kriterien diese erfolgen sollte?
1.4
Wie oft und in welchem Umfang wird im Rahmen der Kommunalaufsicht kontrolliert, dass die Gemeinden ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen?
1.5
Reicht der Hinweis, dass bereits bei stärkerem Wind zwischen fünf und sieben Windstärken nach der Beaufort-Skala regelmäßig bis zu armdicke Äste auf der Fahrbahn des Straßenzuges Hindenburgallee-Büschen-Wiesengrund in Bornhöved aus dem daran auf einer Anhöhe gelegenen und für den Wind besonders exponiertem, alten und hohen Baumbestand zu finden sind, die durchaus einen Menschen schwer verletzen oder gar töten könnten, damit die Kommunalaufsicht ihrer Aufsichtspflicht nachkommt und prüft, ob Amt und Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße gerecht werden?
1.6
Oder bedarf es zusätzlich der Erwähnung, dass erst in den letzten Wochen ein größerer Ast aus dem o. g. Baumbestand das Dach eines gegenüberliegenden Carports zerstört hat, wobei der Ast den Eindruck erweckte, eher aufgrund von Altersschwäche als wegen stärkerer Windlasten abgebrochen zu sein?
1.7
Müssen am Ende erst Menschen zu Schaden kommen, um den o. g. und von den meisten Kommunen bereits beachteten Richtlinien auch in Bornhöved Akzeptanz zu verschaffen?

Ergebnis der Anfrage

Laut Antwort sei es - anders als bei verbindlich einzuhaltenden Gesetzen, Verordnungen oder anderen Normen - bei Empfehlungen oder Richtlinien nur eine Sache der Zweckmäßigkeit, ob diese angewandt werden oder nicht, sie seien darum kein Inhalt der kommunalen Rechtsaufsicht.
Fazit: Die Zweckmäßigkeit des Handelns der Städte, Gemeinden und Ämter dürfe und müsse der Kommunalaufsicht egal sein, auch wenn in der Folge unzweckmäßig kontrollierte und gepflegte Bäume eventuell Menschen töten, solange es keine verbindlich einzuhaltenden Gesetze, Verordnungen oder andere Normen hierzu gibt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten und Informationen zu folgen…
An Der Landrat des Kreises Segeberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunalaufsicht bezüglich Verkehrssicherungspflicht mittels Baumuntersuchungen durch Amt und Gemeinde Bornhöved [#284288]
Datum
20. Juli 2023 00:51
An
Der Landrat des Kreises Segeberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten und Informationen zu folgenden Fragen: Im Allgemeinen: 1. Was tut die Kommunalaufsicht, damit das Amt und die Gemeinde Bornhöved ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB nachkommen, um Schäden für Personen, Tiere und Sachen durch Bäume an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen und sich sonst aus einer Pflichtverletzung möglicherweise ergebende Schadensersatzforderungen an die Gemeinde abzuwenden? Im Einzelnen: 1.1 Liegen die „FLL-Baumuntersuchungsrichtlinien“ in der neuesten Fassung von 2020 dem Kreis Segeberg sowie dem Amt und der Gemeinde Bornhöved vor und werden diese beachtet bzw. im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Beachtung empfohlen? 1.1.1 Wenn nein, warum nicht, obwohl diese Richtlinien bereits zwei Jahre nach deren Einführung 2003/2004 bei 61 % der Kommunen Anwendung fanden und seitdem eine außergewöhnlich hohe Akzeptanz genießen? (Quelle: https://florum.sh/download/vortraege/Florum%20-%20Dirk%20Dujesiefken%20-%20Aktuelles%20zu%20den%20neuen%20FLL-Baumkontrollrichtlinien.pdf) 1.2 Gibt es ein Baumkataster für den Kreis Segeberg bzw. eine Empfehlung für die Gemeinden ein solches zu unterhalten? Wenn nein, warum nicht? 1.3 Wird seitens der Kommunalaufsicht den Gemeinden eine Baumkontrolle an den ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bäumen empfohlen? 1.3.1 Gibt es Vorgaben, wie oft und nach welchen Kriterien diese erfolgen sollte? 1.4 Wie oft und in welchem Umfang wird im Rahmen der Kommunalaufsicht kontrolliert, dass die Gemeinden ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommen? 1.5 Reicht der Hinweis, dass bereits bei stärkerem Wind zwischen fünf und sieben Windstärken nach der Beaufort-Skala regelmäßig bis zu armdicke Äste auf der Fahrbahn des Straßenzuges Hindenburgallee-Büschen-Wiesengrund in Bornhöved aus dem daran auf einer Anhöhe gelegenen und für den Wind besonders exponiertem, alten und hohen Baumbestand zu finden sind, die durchaus einen Menschen schwer verletzen oder gar töten könnten, damit die Kommunalaufsicht ihrer Aufsichtspflicht nachkommt und prüft, ob Amt und Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße gerecht werden? 1.6 Oder bedarf es zusätzlich der Erwähnung, dass erst in den letzten Wochen ein größerer Ast aus dem o. g. Baumbestand das Dach eines gegenüberliegenden Carports zerstört hat, wobei der Ast den Eindruck erweckte, eher aufgrund von Altersschwäche als wegen stärkerer Windlasten abgebrochen zu sein? 1.7 Müssen am Ende erst Menschen zu Schaden kommen, um den o. g. und von den meisten Kommunen bereits beachteten Richtlinien auch in Bornhöved Akzeptanz zu verschaffen?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284288/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Landrat des Kreises Segeberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ich weise darauf hin, dass die Kommunalaufsicht die Rechtsaufsicht über d…
Von
Der Landrat des Kreises Segeberg
Betreff
AW: [EXTERN] Kommunalaufsicht bezüglich Verkehrssicherungspflicht mittels Baumuntersuchungen durch Amt und Gemeinde Bornhöved [#284288]
Datum
8. August 2023 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ich weise darauf hin, dass die Kommunalaufsicht die Rechtsaufsicht über die Städte, Ämter und Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübt. Rechtsaufsicht beinhaltet die Befugnis und Pflicht der Kommunalaufsicht darauf zu achten, dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Das bedeutet aber auch, dass Fragen der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommunalaufsicht fallen. Der Kommunalaufsicht gegenüber haben die Kommunen das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz gewährte Recht der kommunalen Selbstverwaltung, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Differenzierung zwischen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ist in den Fällen von Bedeutung, in denen es nicht verbindlich einzuhaltende Gesetze, Verordnungen oder andere Normen sondern lediglich Empfehlungen oder Richtlinien gibt. Bei Letzterem ist es eine Sache der Zweckmäßigkeit, ob diese angewandt werden oder nicht, mithin kein Inhalt der Rechtsaufsicht. Zum konkreten Inhalt Ihrer Anfrage möchte ich nur sagen, dass das Problem der Verkehrssicherungspflichten allgemein und der Baumpflege im speziellen den Kommunen präsent ist und nicht des Hinweises einer Kommunalaufsicht bedarf. Es ist originäre Aufgabe der Kommunen zu entscheiden, wie sie mit dieser Pflicht umgehen. Die Kommunen tragen die Verantwortung und sind ggf. für verschuldete Schäden haftbar zu machen. Zur Haftungsfrage im konkreten Fall des Astbruches in Bornhöved kann und werde ich mich nicht äußern. Mit freundlichen Grüßen