Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen
(1) Informationen bzgl. der
Anwendung körperlichen Zwangs
durch Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD),
insbesondere und explizit die
"Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG)",
aus der sich eine Ermächtigung nach
§ 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG
ergibt.
(2) Mit welchen Hilfsmitteln körperlicher Gewalt und Waffen ist der KOD ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1)
(3) Informationen dazu, wie derzeit Einsätze des KOD,
bei denen Hilfsmittel und Waffen gegen Personen zum Einsatz kommen,
zeitnah dokumentiert werden?
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV)
Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/ Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse und vergleichbare Dokumente gemeint.
(4) Informationen dazu, von welchem Arbeitsplatz wann
der Jahresbericht nach AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV erstellt wird
und welcher Arbeitsumfang, welche Arbeitszeit dafür veranschlagt wird.
(5) Ist der KOD mit Reizstoffen ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung insbesondere in Erste-Hilfe-Maßnahmen übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6)
(6) Ist der KOD mit Schlagstöcken ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Erforderlichkeit übersenden.
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2)
(7) Dürfen Mitarbeiter des KOD Fesselungen vornehmen?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III zu § 255 Nr. 5)
Hilfreiche Hintergrund-Informationen:
§ 162 LVwG ...
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe
von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162
§ 10 POG
(3) Das Innenministerium kann ... bestimmen, dass ... Bedienstete, ... für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolG_SH_!_10
Vergleiche
Landesverordnung
über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des
Landesverwaltungsgesetzes
Vom 2. November 2018
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_17_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zitat: "Gem. § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 können Personen zu
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ermächtigt werden, die nicht
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sind. Diese Ermächtigung kann sich entweder
aus der Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§ 162 LVwG)
– wie im Falle des KOD – "
Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
- 14.48 - vom 22. Dezember 2022
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1
Kommunale Vollzugskräfte können,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn
erforderlich erscheint,
dienstlich mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ausgestattet werden,
wenn die Vollzugskräfte
in der Handhabung dieser Hilfsmittel
geschult sind
und regelmäßig fortgebildet werden.
Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren.
Der Einsatz ... erfordert eine
strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
erfolgen.
AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6
Kommunale Vollzugskräfte dürfen nur
mit denen für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen
ausgestattet werden,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint.
Der Einsatz von Reizstoffen durch kommunale Vollzugskräfte
erfordert eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
erfolgen.
Die kommunalen Vollzugskräfte dürfen Reizstoffe nur mitführen,
wenn sie in der Handhabung geschult sind
und regelmäßig fortgebildet werden.
Da der Einsatz ... Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordern kann,
sind die kommunalen Vollzugskräfte auch darin zu schulen und fortzubilden.
Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren.
Für die Ausstattung der kommunalen Vollzugskräfte
mit den für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen
und deren Einsatz ist die Anpassung der
Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30.06.2004 (GVOBl.
Schl.-H., S. 229) Voraussetzung,
die waffenrechtlich das Führen und den Einsatz dieser Reizstoffe zulässt.
AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2
Kommunale Vollzugskräfte dürfen mit Schlagstöcken ausgestattet werden,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint.
Der Einsatz gegen Personen erfordert
eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
angewandt werden.
Die Vollzugskräfte sind in der Handhabung dieses Mittels
zu schulen und regelmäßig fortzubilden.
Die Bewertung zur
Erforderlichkeit der Ausstattung mit Schlagstöcken
sowie Schulung und Fortbildung
sind zu dokumentieren.
AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III
zu § 255 Nr. 5
Kommunale Vollzugskräfte dürfen Fesselungen nur vornehmen, wenn sie geschult
sind und regelmäßig fortgebildet werden. Schulung und Fortbildung sind zu
dokumentieren.
AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV.
Soweit die Kommunen kommunale Ordnungsdienste unterhalten,
berichten sie dem Ministerium für Inneres
jährlich
zum aktuellen Ausstattungsstand
der Kommunalen Ordnungsdienste
mit
durch den Dienstherrn zugelassenen
Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen
sowie zu den Einsätzen,
bei denen diese Hilfsmittel und Waffen
gegen Personen
zum Einsatz gekommen sind.
Anfrage erfolgreich
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Datum13. September 2023
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17. Oktober 2023
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