Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

(1) Informationen bzgl. der
Anwendung körperlichen Zwangs
durch Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD),
insbesondere und explizit die
"Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG)",
aus der sich eine Ermächtigung nach
§ 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG
ergibt.

(2) Mit welchen Hilfsmitteln körperlicher Gewalt und Waffen ist der KOD ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1)

(3) Informationen dazu, wie derzeit Einsätze des KOD,
bei denen Hilfsmittel und Waffen gegen Personen zum Einsatz kommen,
zeitnah dokumentiert werden?
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV)

Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/ Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse und vergleichbare Dokumente gemeint.

(4) Informationen dazu, von welchem Arbeitsplatz wann
der Jahresbericht nach AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV erstellt wird
und welcher Arbeitsumfang, welche Arbeitszeit dafür veranschlagt wird.

(5) Ist der KOD mit Reizstoffen ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung insbesondere in Erste-Hilfe-Maßnahmen übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6)

(6) Ist der KOD mit Schlagstöcken ausgestattet?
Bitte Dokumentation der Erforderlichkeit übersenden.
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2)

(7) Dürfen Mitarbeiter des KOD Fesselungen vornehmen?
Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden.
(Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III zu § 255 Nr. 5)

Hilfreiche Hintergrund-Informationen:

§ 162 LVwG ...
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe
von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162

§ 10 POG
(3) Das Innenministerium kann ... bestimmen, dass ... Bedienstete, ... für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolG_SH_!_10

Vergleiche
Landesverordnung
über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des
Landesverwaltungsgesetzes
Vom 2. November 2018
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_17_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Zitat: "Gem. § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 können Personen zu
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ermächtigt werden, die nicht
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sind. Diese Ermächtigung kann sich entweder
aus der Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§ 162 LVwG)
– wie im Falle des KOD – "

Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
- 14.48 - vom 22. Dezember 2022
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1

AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1
Kommunale Vollzugskräfte können,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn
erforderlich erscheint,
dienstlich mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ausgestattet werden,
wenn die Vollzugskräfte
in der Handhabung dieser Hilfsmittel
geschult sind
und regelmäßig fortgebildet werden.
Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren.
Der Einsatz ... erfordert eine
strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
erfolgen.

AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6
Kommunale Vollzugskräfte dürfen nur
mit denen für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen
ausgestattet werden,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint.
Der Einsatz von Reizstoffen durch kommunale Vollzugskräfte
erfordert eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
erfolgen.
Die kommunalen Vollzugskräfte dürfen Reizstoffe nur mitführen,
wenn sie in der Handhabung geschult sind
und regelmäßig fortgebildet werden.
Da der Einsatz ... Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordern kann,
sind die kommunalen Vollzugskräfte auch darin zu schulen und fortzubilden.
Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren.
Für die Ausstattung der kommunalen Vollzugskräfte
mit den für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen
und deren Einsatz ist die Anpassung der
Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30.06.2004 (GVOBl.
Schl.-H., S. 229) Voraussetzung,
die waffenrechtlich das Führen und den Einsatz dieser Reizstoffe zulässt.

AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II
Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2
Kommunale Vollzugskräfte dürfen mit Schlagstöcken ausgestattet werden,
sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint.
Der Einsatz gegen Personen erfordert
eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und sollte in der Regel nur zum Schutz vor
erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte
oder zur Notwehr oder Nothilfe
angewandt werden.
Die Vollzugskräfte sind in der Handhabung dieses Mittels
zu schulen und regelmäßig fortzubilden.
Die Bewertung zur
Erforderlichkeit der Ausstattung mit Schlagstöcken
sowie Schulung und Fortbildung
sind zu dokumentieren.

AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III
zu § 255 Nr. 5
Kommunale Vollzugskräfte dürfen Fesselungen nur vornehmen, wenn sie geschult
sind und regelmäßig fortgebildet werden. Schulung und Fortbildung sind zu
dokumentieren.

AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV.
Soweit die Kommunen kommunale Ordnungsdienste unterhalten,
berichten sie dem Ministerium für Inneres
jährlich
zum aktuellen Ausstattungsstand
der Kommunalen Ordnungsdienste
mit
durch den Dienstherrn zugelassenen
Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen
sowie zu den Einsätzen,
bei denen diese Hilfsmittel und Waffen
gegen Personen
zum Einsatz gekommen sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Informationen bzgl. der Anwendun…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen [#288213]
Datum
13. September 2023 13:17
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Informationen bzgl. der Anwendung körperlichen Zwangs durch Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD), insbesondere und explizit die "Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§162 LVwG)", aus der sich eine Ermächtigung nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 LVwG ergibt. (2) Mit welchen Hilfsmitteln körperlicher Gewalt und Waffen ist der KOD ausgestattet? Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden. (Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1) (3) Informationen dazu, wie derzeit Einsätze des KOD, bei denen Hilfsmittel und Waffen gegen Personen zum Einsatz kommen, zeitnah dokumentiert werden? (Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV) Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/ Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse und vergleichbare Dokumente gemeint. (4) Informationen dazu, von welchem Arbeitsplatz wann der Jahresbericht nach AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV erstellt wird und welcher Arbeitsumfang, welche Arbeitszeit dafür veranschlagt wird. (5) Ist der KOD mit Reizstoffen ausgestattet? Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung insbesondere in Erste-Hilfe-Maßnahmen übersenden. (Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II, Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6) (6) Ist der KOD mit Schlagstöcken ausgestattet? Bitte Dokumentation der Erforderlichkeit übersenden. Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden. (Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2) (7) Dürfen Mitarbeiter des KOD Fesselungen vornehmen? Bitte Dokumentation der Schulung und Fortbildung übersenden. (Vergleiche AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III zu § 255 Nr. 5) Hilfreiche Hintergrund-Informationen: § 162 LVwG ... (3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162 § 10 POG (3) Das Innenministerium kann ... bestimmen, dass ... Bedienstete, ... für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von ... Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolG_SH_!_10 Vergleiche Landesverordnung über die Bestimmung von Vollzugsbeamtengruppen nach § 252 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes Vom 2. November 2018 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1-27 https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_17_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Zitat: "Gem. § 252 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 können Personen zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten ermächtigt werden, die nicht Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sind. Diese Ermächtigung kann sich entweder aus der Bestellung durch den Träger der Aufgabe (§ 162 LVwG) – wie im Falle des KOD – " Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) - 14.48 - vom 22. Dezember 2022 https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1 AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 3 Nr. 1 Kommunale Vollzugskräfte können, sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint, dienstlich mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ausgestattet werden, wenn die Vollzugskräfte in der Handhabung dieser Hilfsmittel geschult sind und regelmäßig fortgebildet werden. Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren. Der Einsatz ... erfordert eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sollte in der Regel nur zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte oder zur Notwehr oder Nothilfe erfolgen. AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 3 Nr. 6 Kommunale Vollzugskräfte dürfen nur mit denen für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen ausgestattet werden, sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint. Der Einsatz von Reizstoffen durch kommunale Vollzugskräfte erfordert eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sollte in der Regel nur zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte oder zur Notwehr oder Nothilfe erfolgen. Die kommunalen Vollzugskräfte dürfen Reizstoffe nur mitführen, wenn sie in der Handhabung geschult sind und regelmäßig fortgebildet werden. Da der Einsatz ... Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordern kann, sind die kommunalen Vollzugskräfte auch darin zu schulen und fortzubilden. Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren. Für die Ausstattung der kommunalen Vollzugskräfte mit den für die Landespolizei dienstlich zugelassenen Reizstoffen und deren Einsatz ist die Anpassung der Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30.06.2004 (GVOBl. Schl.-H., S. 229) Voraussetzung, die waffenrechtlich das Führen und den Einsatz dieser Reizstoffe zulässt. AVV zu § 260 LVwG Abschnitt II Zu § 251 Absatz 4 Nr. 2 Kommunale Vollzugskräfte dürfen mit Schlagstöcken ausgestattet werden, sofern dies nach der Bewertung des Dienstherrn erforderlich erscheint. Der Einsatz gegen Personen erfordert eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sollte in der Regel nur zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Vollzugskräfte oder Dritte oder zur Notwehr oder Nothilfe angewandt werden. Die Vollzugskräfte sind in der Handhabung dieses Mittels zu schulen und regelmäßig fortzubilden. Die Bewertung zur Erforderlichkeit der Ausstattung mit Schlagstöcken sowie Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren. AVV zu § 260 LVwG Abschnitt III zu § 255 Nr. 5 Kommunale Vollzugskräfte dürfen Fesselungen nur vornehmen, wenn sie geschult sind und regelmäßig fortgebildet werden. Schulung und Fortbildung sind zu dokumentieren. AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV. Soweit die Kommunen kommunale Ordnungsdienste unterhalten, berichten sie dem Ministerium für Inneres jährlich zum aktuellen Ausstattungsstand der Kommunalen Ordnungsdienste mit durch den Dienstherrn zugelassenen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen sowie zu den Einsätzen, bei denen diese Hilfsmittel und Waffen gegen Personen zum Einsatz gekommen sind.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, die o.g. Anfrage ist Ihnen auch per Schriftform-ersetzender De-Mail zugegangen, siehe Anhang. Mit fre…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen [#288213]
Datum
13. September 2023 13:46
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die o.g. Anfrage ist Ihnen auch per Schriftform-ersetzender De-Mail zugegangen, siehe Anhang. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20230913-izg-kod-288213.pdf Anfragenr: 288213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Kiel
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Interesse am Kommunalen Ordnungsdienst der Lande…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
AW: Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen [#288213]
Datum
6. Oktober 2023 17:14
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Interesse am Kommunalen Ordnungsdienst der Landeshauptstadt Kiel und den rechtlichen Befugnissen der Mitarbeiter*innen. Abwesenheitsbedingt bitte ich die verzögerte Antwort zu entschuldigen. Sie möchten alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/ Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse und vergleichbare Dokumente zu Ihren Fragen übermittelt bekommen. Innerdienstliche Weisungen, die keine Außenwirkung entfalten, oder lediglich dem internen Dienstbetrieb dienende Dokumente sind grundsätzlich keine zu veröffentlichenden Dokumente im Sinne des § 11 IZG-SH. Alle anderen Dokumente stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für die ausführliche Beantwortung Ihrer Fragen bzw. die Bereitstellung der von Ihnen gewünschten Informationen (hier insbesondere die Dokumentation der Schulungen) fehlen mir noch Informationen, wie wir Ihnen diese zur Verfügung stellen sollen. Ist es für Sie ausreichend, wenn wir Ihnen z.B. den Tag und Ort der Schulung, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer*innen übermitteln? Diese Informationen können wir Ihnen gebührenfrei zur Verfügung stellen. Wünschen Sie hingegen z.B. die Übersendung von Teilnahmebescheinigungen der Schulungen und der Bestellungsurkunde zum Vollzugsbeamt*in ist damit ein erhöhter, gebührenpflichtiger Aufwand verbunden. Dies würde bedeuten, dass es sich nicht mehr um eine gebührenfreie Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft handelt, sondern vielmehr um eine Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit der Herausgabe von Fotokopien handelt. Diese Auskunft ist nach § 13 IZG-SH i.V.m. der IZG-SH-KostenVO und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung (Nr. 13.1.2 Gebührentabelle der Satzung) mit bis zu 250,00 Euro gebührenpflichtig. Die personenbezogenen Daten der Teilnehmer*innen müssen in diesem Fall von uns geschwärzt werden und entsprechende Kopien erstellt werden. Dies ist leider nicht in einem 30-45 minütigen Rahmen möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückfrage vom 06.10.2023 17:14 Uhr. Zu der "Dokumentation der Schulung und…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) - Bestellung, körperlicher Zwang, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, Waffen [#288213]
Datum
9. Oktober 2023 22:56
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückfrage vom 06.10.2023 17:14 Uhr. Zu der "Dokumentation der Schulung und Fortbildung" in den Fragen (2), (5), (6), (7) schätze ich die von Ihnen vorgeschlagene Darstellung von "Tag und Ort der Schulung, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer*innen". Die Information, wie häufig die Schulungen zu besuchen bzw. zu wiederholen sind, und inwieweit diese für alle/welche Mitarbeiter obligatorisch ist, ist ebenfalls von Interesse. Bzgl. der von Ihnen angeführten "Teilnahmebescheinigungen der Schulungen" und der "Bestellungsurkunde zum Vollzugsbeamt*in" ist nur der jeweils als PDF/Word-Dokument vorliegende "Rohling" von Interesse, also das Dokument in das die sowieso zu anonymisierenden personenbezogenen Information einzufüllen wären. Es besteht kein Interesse an den einzelnen tatsächlich ausgefüllten, ausgedruckten, überreichten, weitergeleiteten Dokumenten. Letztlich entfalten all diese Informationen ja Außenwirkung dadurch, dass für einen Bürger, der auf einen Mitarbeiter des KOD trifft in irgendeiner Art und Weise erkennbar sein sollte, zumindest auf Nachfrage und nach/durch/mit Vorlage eines irgendwie gearteten Ausweises, welche Befugnisse der jeweilige Mitarbeiter hat. Und zumindest auf Nachfrage bei Ihnen in der Zentrale sollte ja sofort ersichtlich sein, welcher Mitarbeiter welche Schulung wann gemacht hat, sie wann wiederholen muss und daher aufgrund der Schulungen welche Berechtigungen bis zu welchem Zeitpunkt hat und mit welchen Hilfsmitteln ausgestattet ist. Eine entsprechende Dokumentation sollte ja bei Ihnen in irgendeiner leicht abrufbaren Form vorliegen. Welcher Mitarbeiter konkret welche Berechtigung hat, ist dabei nicht von Interesse. Die Spalten Nachname/Vorname/Geburtsdatum o.ä. ist somit nicht von Interesse. Die Beantwortung der Fragen muss ja auch nicht mit der ersten Antwort Ihrerseits vollständig sein. Senden Sie mir also gerne schon die Antworten, die sie leicht/einfach zusammentragen können, zu und schreiben sie gerne dazu, welche weiteren Informationen noch beschaffbar/zusammenstellbar/zusammentragbar sind, wenn weiteres Interesse besteht. Letztlich müssen all diese Informationen ja auch für den Jahresbericht nach AVV zu § 260 LVwG Abschnitt IV zusammengestellt werden. Diese AVV wurden zwar erst am 22.12.2022 erlassen, die vorangegangene AVV vom 03.12.2000 mag jedoch schon eine ähnliche Regelung enthalten haben, vergleiche https://fragdenstaat.de/a/288204, wodurch sowieso bereits eine entsprechende Dokumentation existieren mag. Selbst wenn die Regelung am 22.12.2022 neu erlassen wurde, muss der Jahresbericht zwecks baldiger Erstellung (zum Jahresende?!) ja langsam angegangen werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Kiel
Ihre Anfrage vom 13.09.2023 Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen mein Antwortschreib…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.09.2023
Datum
17. Oktober 2023 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen mein Antwortschreiben samt Unterlagen zur Ihrer Anfrage vom 13.09.2023. Um Ihnen einen Einblick zu geben, wie Umfangreich unsere Einarbeitung / Qualifizierungsmaßnahme für neue Kolleg*innen ist, habe ich Ihnen unser Curriculum aus dem Jahr 2019 mitgesandt. Der Vorteil im Jahr 2019 war, dass wir zu einem Termin 16 neue Mitarbeiter*innen eingestellt haben und diese somit umfangreich gemeinsam beschulen konnten. Wenn wir derzeit Neueinstellungen vornehmen, handelt es sich um Nachbesetzungen von frei gewordenen Planstellen. Die Einarbeitung / Qualifizierung kann bei einer so kleinen Anzahl von neuen Mitarbeitenden nicht in dem Umfang stattfinden, wie wir sie 2019 durchführen konnten. Daher werden derzeit die rechtlichen Themen durch das Kompetenzzentrum für Verwaltungsmanagement in Schleswig Holstein, einmal jährlich in einem Grundqualifizierungslehrgang, zentral in Bordesholm angeboten. Die noch fehlenden Schulungsthemen werden unseren neuen Mitarbeitenden während des laufenden Dienstbetriebs im Rahmen von Dienstunterrichten oder Einzelfortbildungen vermittelt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 13.09.2023 - IZG_JL [#288213] Guten Tag, vielen Dank für Ihre hervorragende Antwort mit Schr…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.09.2023 - IZG_JL [#288213]
Datum
18. Oktober 2023 21:33
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre hervorragende Antwort mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 14:01 Uhr. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>