Kommunikation Ihres Ministeriums bzgl. Ausarbeitung des 219a-Antrages mit anderen Ministerien
Die gesamte Kommunikation Ihres Hauses mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder anderen Stellen bzgl. der Ausarbeitung/Vorbereitung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB.
Es wurde kürzlich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB beschlossen:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_219a_StGB.pdf;jsessionid=C4687E8F9EDF68D0A4CD2BA6E1161739.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2
An der Erarbeitung dieses Entwurfs war - soweit für mich ersichtlich - Ihr Haus beteiligt, auch in Kooperation mit anderen Ministerien sowie dem Bundeskanzleramt.
Im Rahmen dieser Kooperation wird aus Ihrem Haus heraus mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder weiteren Beteiligten Kommunikation stattgefunden haben in Form von Schriftstücken, Emails, etc.
Diese Kommunikation diente einem amtlichen Zweck, nämlich der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, und es war Kommunikation, die nicht nur Bestandteil des Vorgangs der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs werden sollte, sondern Kommunikation, die Bestandteil dieses Vorgangs war, womit es sich um Informationen i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG handelt, womit meinerseits ein Recht auf Zugang i. S. v. § 1 IFG besteht.
Bitte senden Sie mir deshalb sämtliche Schriftstücke, Emails, etc. zu - gerne in elektronischer Form - die im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Aufhebung des § 219a StGB von Ihrem Ministerium an andere Ministerien/Bundeskanzleramt/sonstige beteiligte Dritte von Ihrem Haus ausgesandt wurde oder dort einging, beginnend ab 8.12.2021 (Vereidigung des aktuellen Ministers).
Da zur Kommunikation auch Telefongespräche, Videokonferenzen, etc. gehören, bitte auch sämtliche Mitschnitte und/oder Protokolle/Aktennotizen, die den Inhalt dieser Kommunikation wiedergeben, denn diese Aufzeichnungen sind auch Bestandteil der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs.
Da die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs zum 9.3.2022 abgeschlossen war, steht Ihnen der Einwand i. S. v. § 4 IFG, dass behördliche Entscheidungsprozesse geschützt werden müssen, nicht zur Verfügung, denn der behördliche Entscheidungsprozess war zum 9.3.2022 abgeschlossen. Es steht lediglich noch ein parlamentarischer Entscheidungsprozess an, kein behördlicher.
Auch die sonstigen Einwände §§ 3, 5, 6 IFG greifen hier nicht.
Es steht Ihnen von meiner Seite her frei, die persönlichen Namen der jeweiligen Absender/Empfänger unkenntlich zu machen. Denn es geht hier ja um die Kommunikation einer Behörde (Ihrem Ministerium) mit einer anderen Behörde (z.B. anderen Ministerien/Bundeskanzleramt), womit die persönliche Identität er konkret beteiligten Mitarbeiter keine Relevanz zu haben scheint.
Ausdrücklich nicht ausgenommen von dieser Anfrage, ist die Kommunikation Ihres Ministers, die dieser mit anderen Ministerien/Bundeskanzleramt/etc. in seiner Funktion als Minister hatte.
Falls für ein Teil der Kommunikation doch Einwände im Sinne von §§ 3 bis 6 IFG vorliegen sollten, bitte ich um Übersendung des Teils der Kommunikation, für den diese Einwände nicht vorliegen, sowie Erläuterung, warum für die anderen Teile begründete Einwände existieren sollten
Anfrage erfolgreich
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Datum28. März 2022
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30. April 2022
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