Kommunikation Ihres Ministeriums bzgl. Ausarbeitung des 219a-Antrages mit anderen Ministerien

Die gesamte Kommunikation Ihres Hauses mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder anderen Stellen bzgl. der Ausarbeitung/Vorbereitung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB.

Es wurde kürzlich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB beschlossen:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_219a_StGB.pdf;jsessionid=C4687E8F9EDF68D0A4CD2BA6E1161739.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2

An der Erarbeitung dieses Entwurfs war - soweit für mich ersichtlich - Ihr Haus beteiligt, auch in Kooperation mit anderen Ministerien sowie dem Bundeskanzleramt.

Im Rahmen dieser Kooperation wird aus Ihrem Haus heraus mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder weiteren Beteiligten Kommunikation stattgefunden haben in Form von Schriftstücken, Emails, etc.

Diese Kommunikation diente einem amtlichen Zweck, nämlich der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, und es war Kommunikation, die nicht nur Bestandteil des Vorgangs der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs werden sollte, sondern Kommunikation, die Bestandteil dieses Vorgangs war, womit es sich um Informationen i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG handelt, womit meinerseits ein Recht auf Zugang i. S. v. § 1 IFG besteht.

Bitte senden Sie mir deshalb sämtliche Schriftstücke, Emails, etc. zu - gerne in elektronischer Form - die im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Aufhebung des § 219a StGB von Ihrem Ministerium an andere Ministerien/Bundeskanzleramt/sonstige beteiligte Dritte von Ihrem Haus ausgesandt wurde oder dort einging, beginnend ab 8.12.2021 (Vereidigung des aktuellen Ministers).

Da zur Kommunikation auch Telefongespräche, Videokonferenzen, etc. gehören, bitte auch sämtliche Mitschnitte und/oder Protokolle/Aktennotizen, die den Inhalt dieser Kommunikation wiedergeben, denn diese Aufzeichnungen sind auch Bestandteil der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs.

Da die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs zum 9.3.2022 abgeschlossen war, steht Ihnen der Einwand i. S. v. § 4 IFG, dass behördliche Entscheidungsprozesse geschützt werden müssen, nicht zur Verfügung, denn der behördliche Entscheidungsprozess war zum 9.3.2022 abgeschlossen. Es steht lediglich noch ein parlamentarischer Entscheidungsprozess an, kein behördlicher.

Auch die sonstigen Einwände §§ 3, 5, 6 IFG greifen hier nicht.

Es steht Ihnen von meiner Seite her frei, die persönlichen Namen der jeweiligen Absender/Empfänger unkenntlich zu machen. Denn es geht hier ja um die Kommunikation einer Behörde (Ihrem Ministerium) mit einer anderen Behörde (z.B. anderen Ministerien/Bundeskanzleramt), womit die persönliche Identität er konkret beteiligten Mitarbeiter keine Relevanz zu haben scheint.

Ausdrücklich nicht ausgenommen von dieser Anfrage, ist die Kommunikation Ihres Ministers, die dieser mit anderen Ministerien/Bundeskanzleramt/etc. in seiner Funktion als Minister hatte.

Falls für ein Teil der Kommunikation doch Einwände im Sinne von §§ 3 bis 6 IFG vorliegen sollten, bitte ich um Übersendung des Teils der Kommunikation, für den diese Einwände nicht vorliegen, sowie Erläuterung, warum für die anderen Teile begründete Einwände existieren sollten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. März 2022
  • Frist
    30. April 2022
  • 0 Follower:innen
Florian Kren
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die gesamte Kommu…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Florian Kren
Betreff
Kommunikation Ihres Ministeriums bzgl. Ausarbeitung des 219a-Antrages mit anderen Ministerien [#244791]
Datum
28. März 2022 09:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die gesamte Kommunikation Ihres Hauses mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder anderen Stellen bzgl. der Ausarbeitung/Vorbereitung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB. Es wurde kürzlich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Aufhebung § 219a StGB beschlossen: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_219a_StGB.pdf;jsessionid=C4687E8F9EDF68D0A4CD2BA6E1161739.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2 An der Erarbeitung dieses Entwurfs war - soweit für mich ersichtlich - Ihr Haus beteiligt, auch in Kooperation mit anderen Ministerien sowie dem Bundeskanzleramt. Im Rahmen dieser Kooperation wird aus Ihrem Haus heraus mit anderen Ministerien, dem Bundeskanzleramt oder weiteren Beteiligten Kommunikation stattgefunden haben in Form von Schriftstücken, Emails, etc. Diese Kommunikation diente einem amtlichen Zweck, nämlich der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, und es war Kommunikation, die nicht nur Bestandteil des Vorgangs der Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs werden sollte, sondern Kommunikation, die Bestandteil dieses Vorgangs war, womit es sich um Informationen i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG handelt, womit meinerseits ein Recht auf Zugang i. S. v. § 1 IFG besteht. Bitte senden Sie mir deshalb sämtliche Schriftstücke, Emails, etc. zu - gerne in elektronischer Form - die im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Aufhebung des § 219a StGB von Ihrem Ministerium an andere Ministerien/Bundeskanzleramt/sonstige beteiligte Dritte von Ihrem Haus ausgesandt wurde oder dort einging, beginnend ab 8.12.2021 (Vereidigung des aktuellen Ministers). Da zur Kommunikation auch Telefongespräche, Videokonferenzen, etc. gehören, bitte auch sämtliche Mitschnitte und/oder Protokolle/Aktennotizen, die den Inhalt dieser Kommunikation wiedergeben, denn diese Aufzeichnungen sind auch Bestandteil der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs. Da die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs zum 9.3.2022 abgeschlossen war, steht Ihnen der Einwand i. S. v. § 4 IFG, dass behördliche Entscheidungsprozesse geschützt werden müssen, nicht zur Verfügung, denn der behördliche Entscheidungsprozess war zum 9.3.2022 abgeschlossen. Es steht lediglich noch ein parlamentarischer Entscheidungsprozess an, kein behördlicher. Auch die sonstigen Einwände §§ 3, 5, 6 IFG greifen hier nicht. Es steht Ihnen von meiner Seite her frei, die persönlichen Namen der jeweiligen Absender/Empfänger unkenntlich zu machen. Denn es geht hier ja um die Kommunikation einer Behörde (Ihrem Ministerium) mit einer anderen Behörde (z.B. anderen Ministerien/Bundeskanzleramt), womit die persönliche Identität er konkret beteiligten Mitarbeiter keine Relevanz zu haben scheint. Ausdrücklich nicht ausgenommen von dieser Anfrage, ist die Kommunikation Ihres Ministers, die dieser mit anderen Ministerien/Bundeskanzleramt/etc. in seiner Funktion als Minister hatte. Falls für ein Teil der Kommunikation doch Einwände im Sinne von §§ 3 bis 6 IFG vorliegen sollten, bitte ich um Übersendung des Teils der Kommunikation, für den diese Einwände nicht vorliegen, sowie Erläuterung, warum für die anderen Teile begründete Einwände existieren sollten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Kren Anfragenr: 244791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244791/ Postanschrift Florian Kren << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Kren
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 251/2022 Sehr geehrter Herr Kren, Ihr Antrag nach dem I…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Kommunikation Ihres Ministeriums bzgl. Ausarbeitung des 219a-Antrages mit anderen Ministerien [#244791]
Datum
19. April 2022 15:14
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 251/2022 Sehr geehrter Herr Kren, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28. März 2022 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Die von Ihnen erbetenen Informationen sind in fünf Aktenbänden enthalten. Soweit von Ihrem Antrag Stellungnahmen der Verbände umfasst sind, weise ich darauf hin, dass diese Stellungnahmen öffentlich zugänglich sind. Die Stellungnahmen können über den nachfolgenden Link abgerufen werden: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzg... . Eines Informationszugangs bedarf es daher nicht, vgl. § 9 Absatz 3 IFG. Falls ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag nach dem IFG im Hinblick auf diese Stellungnahmen mit diesem Hinweis erledigt hat. Für die Zusammenstellung und Prüfung der darüber hinausgehenden von Ihnen begehrten Dokumente entsteht nach erster Schätzung ein Arbeitsaufwand von ca. 3 bis 5 Stunden einer oder eines Beschäftigten des gehobenen Dienstes. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird damit übertroffen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte im gehobenen Dienst beträgt 45 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 15 und 125 EUR erhoben werden, Nummer 2.1 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Zugrundelegung des oben geschätzten Verwaltungsaufwands ergäbe sich rechnerisch eine Gebühr von 135 bis 225 EUR, so dass die obere Grenze von 125 EUR erreicht wäre. Sollte im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entstehen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, kann je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr von bis zu 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Davon gehe ich im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht aus. Vor diesem Hintergrund bitte ich ***bis zum 29. April 2022*** um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr in Höhe von bis zu 125 EUR bereit sind. Nach Vorliegen dieser Erklärung erfolgt die weitere Bearbeitung Ihres Antrags. Abschließend bitte ich bereits jetzt um Verständnis, dass die abschließende Beantwortung Ihres Antrags vor dem Hintergrund des Umfangs der zu sichtenden Dokumente voraussichtlich erst im Laufe des Monats Mai 2022 erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Florian Kren
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich erkläre hiermit, dass ich zur Übernahme der …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Florian Kren
Betreff
AW: Kommunikation Ihres Ministeriums bzgl. Ausarbeitung des 219a-Antrages mit anderen Ministerien [#244791]
Datum
25. April 2022 09:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich erkläre hiermit, dass ich zur Übernahme der anfallenden Gebühr in Höhe von bis zu 125 EUR bereit bin. Ferner halt ich fest, dass sich mein Antrag nach dem IFG im Hinblick auf die Stellungnahmen der Verbände erledigt hat aufgrund dessen, dass diese Stellungnahmen öffentlich verfügbar sind. Ferner halte ich fest, dass sich der Rest des Antrages damit nicht erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen Florian Kren Anfragenr: 244791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244791/