Kommunikation mit der Organisationseinheit "Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle" der Stadt Magdeburg

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 03.09.2020 übersendete Ihnen die Organisationseinheit "Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle" der Stadt Magdeburg eine Mitteilung von Amts wegen nach § 49a Abs. 1 S. 1 OWiG. Darin übersendet man Ihnen Ordnungswidrigkeitsanzeigen zur weiteren Bearbeitung. Die Verfasser sehen einen Anfangsverdacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und der Anzeigenstellende gegen die DSGVO verstoße.

Bitte senden Sie mir dazu Folgendes zu:

- Information ob eine Kommunikation zu diesem Thema Ihrerseits mit dem Absender des Schreibens oder dem Amt generell stattgefunden hat
- Falls eine Kommunikation stattgefunden hat, senden Sie mir diese bitte zu. Personenbezogene Daten sollen selbstredend geschwärzt werden.
- Falls eine Einschätzung zu diesem Sachverhalt (Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Bürger verstoßen gegen die DSGVO) bei Ihnen vorliegt, bitte ich Sie darum mir diese Einschätzung (falls nicht schon im zweiten Punkt enthalten) zukommen zu lassen.
- Informationen darüber wie häufig solche Mitteilungen von Amts wegen (hier OWiG) an Sie gerichtet werden.

Des weiteren gibt die Stadt Magdeburg hier (https://fragdenstaat.de/anfrage/umgang-mit-ordnungswidrigkeitsanzeigen-durch-dritte/522168/anhang/magdeburg-anschreiben_geschwaerzt.pdf) an, dass ich ihr Schreiben vom 03.09.2020, welches nach Schwärzung keine personenbezogenen Daten enthält, nicht an Dritte weitergeben und auch nicht veröffentlichen darf. Eine Begründung bleibt man Schuldig. Das Schreiben der Behörde vom 15.09.2020 an mich ist auch kein rechtskräftiger Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung fehlt), sodass ich keinen Einspruch erheben kann. Bevor ich um förmliche Vermittlung dort bitte, möchte ich Sie um Ihre Einschätzung bitten: Ist das Untersagen der Weitergabe/Veröffentlichung des Schreibens vom 03.09.2020 an Sie so hinnehmbar? Ich sehe keine ausreichenden Schutzgründe, sonst wäre die Anfrage nach IZG LSA auch abzulehnen gewesen. Sollten Ihrerseits keine Bedenken gegenüber eine Veröffentlichung bestehen, so werde ich das Dokument veröffentlichen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in am 03.09.2020 übersendete Ihnen die Orga…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit der Organisationseinheit "Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle" der Stadt Magdeburg [#197721]
Datum
24. September 2020 09:40
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in am 03.09.2020 übersendete Ihnen die Organisationseinheit "Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle" der Stadt Magdeburg eine Mitteilung von Amts wegen nach § 49a Abs. 1 S. 1 OWiG. Darin übersendet man Ihnen Ordnungswidrigkeitsanzeigen zur weiteren Bearbeitung. Die Verfasser sehen einen Anfangsverdacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und der Anzeigenstellende gegen die DSGVO verstoße. Bitte senden Sie mir dazu Folgendes zu: - Information ob eine Kommunikation zu diesem Thema Ihrerseits mit dem Absender des Schreibens oder dem Amt generell stattgefunden hat - Falls eine Kommunikation stattgefunden hat, senden Sie mir diese bitte zu. Personenbezogene Daten sollen selbstredend geschwärzt werden. - Falls eine Einschätzung zu diesem Sachverhalt (Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Bürger verstoßen gegen die DSGVO) bei Ihnen vorliegt, bitte ich Sie darum mir diese Einschätzung (falls nicht schon im zweiten Punkt enthalten) zukommen zu lassen. - Informationen darüber wie häufig solche Mitteilungen von Amts wegen (hier OWiG) an Sie gerichtet werden. Des weiteren gibt die Stadt Magdeburg hier (https://fragdenstaat.de/anfrage/umgang-mit-ordnungswidrigkeitsanzeigen-durch-dritte/522168/anhang/magdeburg-anschreiben_geschwaerzt.pdf) an, dass ich ihr Schreiben vom 03.09.2020, welches nach Schwärzung keine personenbezogenen Daten enthält, nicht an Dritte weitergeben und auch nicht veröffentlichen darf. Eine Begründung bleibt man Schuldig. Das Schreiben der Behörde vom 15.09.2020 an mich ist auch kein rechtskräftiger Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung fehlt), sodass ich keinen Einspruch erheben kann. Bevor ich um förmliche Vermittlung dort bitte, möchte ich Sie um Ihre Einschätzung bitten: Ist das Untersagen der Weitergabe/Veröffentlichung des Schreibens vom 03.09.2020 an Sie so hinnehmbar? Ich sehe keine ausreichenden Schutzgründe, sonst wäre die Anfrage nach IZG LSA auch abzulehnen gewesen. Sollten Ihrerseits keine Bedenken gegenüber eine Veröffentlichung bestehen, so werde ich das Dokument veröffentlichen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197721 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197721/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Oktober 2020 09:29
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 24.9.2020 mit Bezug auf die Mitteilung der „Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 24.9.2020 mit Bezug auf die Mitteilung der „Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Bußgeldstelle“ der Stadt Magdeburg vom 3.9.2020 [#197721]
Datum
26. Oktober 2020 11:48
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Anfrage sowie der Einschätzung zur Veröffentlichung von Informationen. Leider konnte ich keine Antworten auf die folgenden Fragen finden: - Falls eine Einschätzung zu diesem Sachverhalt (Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Bürger verstoßen gegen die DSGVO) bei Ihnen vorliegt, bitte ich Sie darum mir diese Einschätzung (falls nicht schon im zweiten Punkt enthalten) zukommen zu lassen. - Informationen darüber wie häufig solche Mitteilungen von Amts wegen (hier OWiG) an Sie gerichtet werden. Dass in einem laufenden Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Informationen zum speziellen Vorgang herausgegeben werden können kann ich gut nachvollziehen. Hier kann ich Ihnen zustimmen, dass die speziellen Regelungen des Ordnungswidrigkeitsrechts dem IZG LSA vorgehen. Allerdings bezieht sich die erste Frage auf einen allgemeinen Teil: Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Bürger verstoßen gegen die DSGVO. Es liegt Ihrerseits ja mittlerweile eine Einschätzung vor, welche Ordnungswidrigkeitsanzeigen via Mail möglicherweise sanktioniert. Um hier als Bürger entsprechend der Vorstellungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu handeln, einem Ordnungswidrigkeitsverfahren also zum entgehen, ist die Auslegung des Landesdatenschutzbeauftragten von großer Bedeutung für mich. Ich möchte Sie also bitten mir entsprechend meiner oben zuerst genannten Frage, eine Einschätzungen zukommen zu lassen. Diese muss ja offensichtlich vorliegt. Ein berechtigtes Interesse besteht schon aus dem Grunde, weil jeder Bürger dazu ermächtigt ist Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Wie und auf welchem Wege (technische Mittel) dies geschieht ist dann von großer Bedeutung, wenn der Landesdatenschutzbeauftragte bestimmte technische Mittel für nicht zulässig erachtet. Dem Bürger sind ja ggf. zulässige Mittel bereitzustellen. Über eine erneute Rückmeldung von Ihnen würde ich mir sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197721 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197721/
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. November 2020 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 26.10.2020 mit Bezug auf die Mitteilung der „Ordnungs- und Gewerbeange-legenheiten Bußgeldstel…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 26.10.2020 mit Bezug auf die Mitteilung der „Ordnungs- und Gewerbeange-legenheiten Bußgeldstelle“ der Stadt Magdeburg vom 3.9.2020 [#197721]
Datum
30. November 2020 13:27
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die Übersendung Ihrer Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197721 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197721/