Kommunikation mit der Staatsregierung, insbesondere dem Kultusministerium, in Bezug auf die Covid19-Pandemie

Anfrage an: Stadt Chemnitz

- Schreiben an das Kultusministerium vom 16. März bzw. andere Kommunikation an das Kultusministeriummit der Darstellung der Position der Stadt bzgl. der Regelungen für Schulen und Kitas für die Woche ab 22. März, die der Amtsverweser in seiner Rede im TOP „Informationen des Oberbürgermeisters“ in der Stadtratssitzung vom 17. März erwähnt hat,
- Mitteilungen bzw. Schreiben der Stadtverwaltung an Stellen der Landespolitik mit Bezug zu landespolitischen Maßnahmen zur Covid19-Pandemie, von denen der Amtsverweser in seiner Rede im TOP „Informationen des Oberbürgermeisters“ in der Stadtratssitzung vom 17. März gesprochen hat.

Ich bitte auch um Zusendung von Dokumenten, bei denen es sich nicht um „förmliche“ Stellungnahmen handelt und auch dann, wenn es keine „Aktenlage“ gibt. Eine Aktenlage ist nach der Informationsfreiheitssatzung keine Voraussetzung für einen Informationsanspruch. Ebenso umfasst der Informationsanspruch nicht nur „förmliche“ Stellungnahmen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG., Umweltinformationsge…
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit der Staatsregierung, insbesondere dem Kultusministerium, in Bezug auf die Covid19-Pandemie [#216052]
Datum
19. März 2021 23:12
An
Stadt Chemnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG., Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Schreiben an das Kultusministerium vom 16. März bzw. andere Kommunikation an das Kultusministeriummit der Darstellung der Position der Stadt bzgl. der Regelungen für Schulen und Kitas für die Woche ab 22. März, die der Amtsverweser in seiner Rede im TOP „Informationen des Oberbürgermeisters“ in der Stadtratssitzung vom 17. März erwähnt hat, - Mitteilungen bzw. Schreiben der Stadtverwaltung an Stellen der Landespolitik mit Bezug zu landespolitischen Maßnahmen zur Covid19-Pandemie, von denen der Amtsverweser in seiner Rede im TOP „Informationen des Oberbürgermeisters“ in der Stadtratssitzung vom 17. März gesprochen hat. Ich bitte auch um Zusendung von Dokumenten, bei denen es sich nicht um „förmliche“ Stellungnahmen handelt und auch dann, wenn es keine „Aktenlage“ gibt. Eine Aktenlage ist nach der Informationsfreiheitssatzung keine Voraussetzung für einen Informationsanspruch. Ebenso umfasst der Informationsanspruch nicht nur „förmliche“ Stellungnahmen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz, beziehungsweise § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies nach § 8 Absatz 4 der Informationsfreiheitssatzung vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf §4 Abs. 1 IFS/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216052/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Chemnitz
Ihre Anfrage an das Gesundheitsamt Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie das Antwortschreiben des Gesundh…
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Ihre Anfrage an das Gesundheitsamt
Datum
29. März 2021 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in beiliegend erhalten Sie das Antwortschreiben des Gesundheitsamtes aufgrund Ihrer Anfrage vom 19. März 2021 zur Information. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an das Gesundheitsamt [#216052] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom …
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Gesundheitsamt [#216052]
Datum
23. April 2021 23:16
An
Stadt Chemnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29. März! Ich möchte Sie nochmals darum bitten, dass Sie mir Zugang zu den Informationen geben, um die ich in meinem ursprünglichen Schreiben vom 19. März gebeten hatte. Sie schreiben zwar, dass das Gesundheitswesen nach § 4 SächsGDG zu den Pflichtaufgaben nach Weisung und damit nicht in den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung falle. Es mag sein, dass meine Anfrage das Gesundheitswesen berührt, aber bei den hier angefragten Informationen handelt es sich nicht um soche, die einer Weisungsaufgabe entspringen: Ich hatte nach Kommunikation der Stadt mit Landesbehörten gefragt, in denen die Stadt Stellungnahmen zu bestimmten Maßnahmen der Staatsregierung abgegeben hat. Dass es sich hierbei nicht um Weisungsaufgaben handeln kann, lässt sich schon daran erkennen, dass die Staatsregierung die Stadt sicherlich nicht anweisen kann, eine bestimmte Stellungnahme zu einer ihrer (geplanten) Maßnahmen abzugeben. Derartige Kommunikation ist vielmehr der kommunalen Selbstverwaltung zuzurechnen. Und das ist keine Weisungsaufgabe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216052/

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Stadt Chemnitz
Ihr Anliegen an das Gesundheitsamt Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 möchten wir …
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Ihr Anliegen an das Gesundheitsamt
Datum
17. Mai 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 23.04.2021 möchten wir Ihnen folgendes mitteilen. Sofern überhaupt irgendwelche Stellungnahmen seitens der Stadt Chemnitz/Gesundheitsamt abgegeben wurden, wurden diese im Rahmen der Beteiligung der unteren Behörde im Behördenzug abgegeben. Solche Stellungnahmen sind nicht dem Bereich des Selbstverwaltungsrechts zuzurechnen. Wir sehen Ihr Anliegen hiermit als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen