Kommunikation mit privatem Unternehmen zur Magnetschwebebahn Nürnberg

Kommunikation mit dem privaten Unternehmen, von dem Sie Planskizzen über mögliche Trassen für eine Magnetschwebebahn in Nürnberg erhalten haben, im Zusammenhang mit einer möglichen Magnetschwebebahn in Nürnberg. In Ihrer Antwort auf meine Anfrage „Entwürfe für Magnetschwebebahn in Nürnberg“ (https://fragdenstaat.de/a/295007) haben Sie mir mitgeteilt, dass Ihnen entsprechende Planskizzen vorliegen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    14. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kommunikation mit dem privaten Unt…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit privatem Unternehmen zur Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132]
Datum
14. Januar 2024 10:57
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikation mit dem privaten Unternehmen, von dem Sie Planskizzen über mögliche Trassen für eine Magnetschwebebahn in Nürnberg erhalten haben, im Zusammenhang mit einer möglichen Magnetschwebebahn in Nürnberg. In Ihrer Antwort auf meine Anfrage „Entwürfe für Magnetschwebebahn in Nürnberg“ (https://fragdenstaat.de/a/295007) haben Sie mir mitgeteilt, dass Ihnen entsprechende Planskizzen vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297132/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit privatem Unternehmen zur Magnetschwebebahn Nürnb…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunikation mit privatem Unternehmen zur Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132]
Datum
17. Februar 2024 14:15
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit privatem Unternehmen zur Magnetschwebebahn Nürnberg“ vom 14.01.2024 (#297132) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132]
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Febru…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132]
Datum
26. Februar 2024 22:37
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Februar 2024, in der Sie mir mitteilen, dass Sie den Antrag nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayUIG ablehnen. In der Kommunikation mit dem Unternehmen seien verschiedene Möglichkeiten der Streckenführung diskutiert worden. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung würde unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn die Überlegungen aus solch frühen Verfahrensstadien laufender Verfahren bereits Gegenstand von Auskunftsansprüchen sein könnten. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayUIG nur die innerbehördliche Kommunikation und jene zwischen verschiedenen Stellen schützt. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind etwa die dem Beratungsvorgang zugrundeliegenden Sachinformationen (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 – 2 K 35/19 –, juris) oder gutachterliche Stellungnahmen, die Grundlage der Willensbildung sind; dazu gehören auch Raterteilungen von Dritten von außen (Engel, in: Götze/Engel, § 8 UIG, Rn. 21, zitiert Schrade, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 7 Rn. 9). Die Kommunikation mit dem privaten Unternehmen ist als solche Sachinformation oder Raterteilung von Dritten von außen einzustufen. Das Unternehmen hat eine Lösung für den öffentlichen Personennahverkehr entwickelt, die es Ihrem Haus vorstellte, und verfolgt damit auch eigene Interessen. Ihr Haus wird daher auch Informationen von anderen Stellen einholen und auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen einen Beratungsprozess einleiten. Allein aus der Kenntnis der Kommunikation mit dem privaten Unternehmen können keine Rückschlüsse auf den behördlichen Beratungsprozess gezogen werden, da sich daraus nicht ergibt, wie diese bewertet und in die behördliche Beratung einfließen. Ich bitte Sie daher, Ihre Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 und 3 BayUIG zu überprüfen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie diese Mitteilung in schriftlicher Form wünschen. Ansonsten gehe ich davon aus, dass eine Übermittlung per E-Mail den gesetzlichen Anforderungen genügt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
AW: Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: Magnetschwebebahn Nürnberg [#297132]
Datum
27. März 2024 09:24
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Februar 2024. Nach nochmaliger Überprüfung der Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, 3 BayUIG halten wir an unserer Entscheidung vom 20. Februar 2024 fest. Über die in dieser Entscheidung genannten Gründe hinaus ist ein Auskunftsanspruch hier auch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sind "interne Mitteilungen" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auch Mitteilungen aus externen Quellen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die nicht öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Dies trifft auch auf die geforderten Informationen zu. Die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine Bekanntgabe von Mitteilungen in einem laufenden Verfahren in einem sehr frühen Verfahrensstadium den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unverhältnismäßig einschränken würde. Mit freundlichen Grüßen