Sehr geehrter Herr Kempen,
zu Ihrem oben genannten Antrag erlässt das Sächsische Staatsministerium des Innern folgenden Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
l. Sachverhalt
Am 27. Juli 2023 stellten Sie über den Webservice „
fragdenstaat.de“ beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einen Antrag (Anfragenr.: 284862) auf Übermittlung der gesamten „Kommunikation mit der Polizeidirektion Leipzig im Zusammenhang mit dokumentierten Lautsprecherdurch-
sagen der Polizei im Rahmen des Einsatzgeschehens am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Alexis-Schumann-Platz/Heinrich-Schütz-Platz, insbesondere etwaige Auflistungen der erfolgten Durchsagen‘.
In Ihrem Antrag weisen Sie darauf hin, dass es sich hierbei um einen Antrag auf Grundlage des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz — SächsTranspG) handelt.
Ebenfalls unter Berufung auf das Sächsische Transparenzgesetz stellten Sie am 13. Juni 2023 über den Webservice „
fragdenstaat.de“ beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einen Antrag (Anfragenr.: 281011) auf Übermittlung aller „Unterlagen im Zusammenhang mit dokumentierten Laut-
sprecherdurchsagen der Polizei im Rahmen des Einsatzgeschehens am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Alexis-Schumann-Platz/Heinrich-Schütz-Platz, insbesondere etwaige Auflistungen der erfolgten Durchsagen [...]‘.
Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Juli 2023 (Geschäftszeichen 3-0127/154/24) abgelehnt. Im Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass das Sächsischen Staatsministerium des Innern nicht über eine Auflistung aller dokumentierten und erfolgten Lautsprecherdurchsagen verfügt. Hinsichtlich eines solchen Transparenzanspruchs wurde an die Polizeidirektion Leipzig verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 1. August 2023 Widerspruch ein und führten aus, dass sich Ihr Antrag vom 13. Juni 2023 auf alle Unterlagen im Zusammenhang mit dokumentierten Lautsprecherdurchsagen der Polizei im Rahmen des Einsatzgeschehens am 3. Juni 2023 in Leipzig gerichtet habe, was keineswegs eine Auflistung aller Durchsagen bedeuten müsse, sondern beispielsweise auch Korrespon-
denz mit anderen Behörden wie etwa der Polizeidirektion Leipzig oder andere Formen der Informationen. Eine Entscheidung über den Widerspruch seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern steht noch aus.
ll. Rechtliche Würdigung
1. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz -— SächsTranspG) vom
19. August 2022 auf Zusendung der beantragten Informationen besteht nicht. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Mit der Antragstellung beginnt regelmäßig gemäß 8 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) das Verwaltungsverfahren. Durch die Antragstellung wird das Verfahrensver-
hältnis zwischen Antragsteller und Behörde begründet. Dadurch werden beide zu Beteiligten des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ab Anhängigkeit des Verfahrens sind weitere Anträge mit identischem Verfahrensgegenstand unzulässig, solange das erste Verfahren noch andauert (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021,
VwVfG 8 22 Rn. 36-39, NK-VwVfG/Rüdiger Engel/Mario Pfau VwVfG 8 22 Rn. 33-38).
Damit entfaltet § 22 VwVfG eine Sperrwirkung dahingehend, dass über den identischen
Verfahrensgegenstand kein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt werden kann (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG§22 Rn. 36-39; OVG Sachsen, Urteil vom 07.04.2009, 4 A 415/08, Rn. 51, juris).
Im vorliegenden Verfahren beantragen Sie die Übermittlung der gesamten „Kommunikation mit der Polizeidirektion Leipzig im Zusammenhang mit dokumentierten Lautsprecherdurchsagen der Polizei im Rahmen des Einsatzgeschehens am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Alexis-Schumann-Platz/Heinrich-Schütz-Platz, insbesondere etwaige Auflistungen der erfolgten Durchsagen“. Dieser Verfahrensgegenstand ist jedoch bereits aufgrund Ihres Antrags auf Übermittlung aller „Unterlagen im Zusammenhang mit dokumentierten Lautsprecherdurchsagen der Polizei im Rahmen des Einsatzgeschehens am 03.06.2023 in Leipzig im Bereich Alexis-Schumann-Platz/Heinrich-Schütz-Platz, insbesondere etwaige Auflistungen der erfolgten Durchsagen vom 13. Juni 2023“ (Anfragenr.: 281011) beim Sächsischen Staatsministerium des Innern an-
hängig und wird dort unter dem Geschäftszeichen 3-0127/154/24 geführt.
Nach den Ausführungen in Ihrem Widerspruch vom 1. August 2023 gegen den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Juli 2023 (Geschäftszeichen 3-0127/154/24) sind mit dem Antrag vom 13. Juni 2023 alle Unterlagen im Zusammenhang mit dokumentierten Lautsprecherdurchsagen der Polizei im Rahmen des
Einsatzgeschehens am 3. Juni 2023 in Leipzig mit umfasst, beispielsweise auch Korrespondenz mit anderen Behörden wie etwa der Polizeidirektion Leipzig.
Aufgrund Ihres eingelegten Widerspruchs ist das Verfahren auch noch anhängig, sodass dieser Verfahrensgegenstand nicht erneut zum Antragsgegenstand im vorliegenden Verfahren gemacht werden kann. Über einen diesbezüglichen Transparenzanspruch ist daher im Widerspruchverfahren zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG i.V.m. Tarifstelle 3 der laufenden Nummer 55 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBi. S. 898) i.V.m. § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG und 8 7 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden (Postanschrift) schriftlich, in elektronischer Form nach §3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden (Besucheradresse) zu erheben.