Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI)

Jegliche Kommunikation
- innerhalb des Bundesministeriums für Gesundheit (nachfolgend BMG) sowie
- zwischen Vertretern des BMG und Vertretern der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG sowie
- zwischen Vertretern des BMG und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der TÜV NORD CERT GmbH (TÜV) – hier auch über Dritte, insbesondere Vertreter der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG
im Zusammenhang mit der Entwicklung des „Prüfmaßstabs für Infektionsschutzmasken“ zur Prüfung der vom Bund bzw. im Auftrag des Bundes beschafften Atemschutzmasken (s. „Faktenblatt zur aktuellen Berichterstattung rund um das Thema Schutzmasken“ des BMG vom 06.06.2021), hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht

- warum ein solcher verkürzter Prüfmaßstab zur Prüfung der vom Bund beschafften Masken entwickelt wurde, obwohl es bereits den „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken“ gab – entwickelt von der DEKRA Testing and Certification GmbH gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) im Auftrag der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), Rev.0 vom 19.03.2020, Rev.1 vom 26.03.2020.

- wann der vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken erstmals schriftlich festgehalten und öffentlich bekannt gemacht wurde.

- inwiefern der vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken vom CPA-Prüfgrundsatz der ZLS abweicht und wie diese Abweichungen begründet werden.

- wann erstmals die Bezeichnungen „Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken“, „CPI“, „CPI-Prüfmaßstab“ oder „CPI-Prüfgrundsatz“ in Bezug auf den vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken schriftlich festgehalten und offiziell verwendet wurden.

- warum die im Juni 2021 veröffentlichten Prüfgrundsätze für Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken (CPI) – einmal in Anlehnung an GB 2626, einmal in Anlehnung an EN149 – auf den August 2020 datiert sind, obwohl das BMG seine Beschaffungsbemühungen offiziell schon Anfang Juni 2020 beendet hat.

- warum eben diese veröffentlichten Prüfgrundsätze weder von einem Vertreter des BMG noch von einem Mitarbeiter des BfArM oder des TÜV erstellt wurden, sondern von einer Mitarbeiterin der Ernst & Young Parthenon Group, wie aus den Metadaten der veröffentlichten Dateien unbestreitbar ersichtlich.

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Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Oktober 2022
  • Frist
    26. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jegliche Kommunik…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI) [#261575]
Datum
23. Oktober 2022 17:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jegliche Kommunikation - innerhalb des Bundesministeriums für Gesundheit (nachfolgend BMG) sowie - zwischen Vertretern des BMG und Vertretern der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG sowie - zwischen Vertretern des BMG und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der TÜV NORD CERT GmbH (TÜV) – hier auch über Dritte, insbesondere Vertreter der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG im Zusammenhang mit der Entwicklung des „Prüfmaßstabs für Infektionsschutzmasken“ zur Prüfung der vom Bund bzw. im Auftrag des Bundes beschafften Atemschutzmasken (s. „Faktenblatt zur aktuellen Berichterstattung rund um das Thema Schutzmasken“ des BMG vom 06.06.2021), hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht - warum ein solcher verkürzter Prüfmaßstab zur Prüfung der vom Bund beschafften Masken entwickelt wurde, obwohl es bereits den „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken“ gab – entwickelt von der DEKRA Testing and Certification GmbH gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) im Auftrag der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), Rev.0 vom 19.03.2020, Rev.1 vom 26.03.2020. - wann der vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken erstmals schriftlich festgehalten und öffentlich bekannt gemacht wurde. - inwiefern der vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken vom CPA-Prüfgrundsatz der ZLS abweicht und wie diese Abweichungen begründet werden. - wann erstmals die Bezeichnungen „Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken“, „CPI“, „CPI-Prüfmaßstab“ oder „CPI-Prüfgrundsatz“ in Bezug auf den vom BMG gemeinsam mit dem BfArM und dem TÜV entwickelte Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken schriftlich festgehalten und offiziell verwendet wurden. - warum die im Juni 2021 veröffentlichten Prüfgrundsätze für Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken (CPI) – einmal in Anlehnung an GB 2626, einmal in Anlehnung an EN149 – auf den August 2020 datiert sind, obwohl das BMG seine Beschaffungsbemühungen offiziell schon Anfang Juni 2020 beendet hat. - warum eben diese veröffentlichten Prüfgrundsätze weder von einem Vertreter des BMG noch von einem Mitarbeiter des BfArM oder des TÜV erstellt wurden, sondern von einer Mitarbeiterin der Ernst & Young Parthenon Group, wie aus den Metadaten der veröffentlichten Dateien unbestreitbar ersichtlich. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261575/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI) [#261575]
Datum
24. Oktober 2022 13:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arb…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI) [#261575]
Datum
21. November 2022 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Anfrage nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte und muss Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischennachricht, Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI) [#261575]
Datum
22. Dezember 2022 17:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation rund um den Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken (CPI)“ vom 23.10.2022 (#261575) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 27 Tage überschritten. Um einen potentiellen Grund zur Ablehnung meiner Anfrage gleich vorab zu entkräften, erlaube ich mir bereits jetzt die nachfolgenden Ausführungen. In Antworten auf Anfragen bzw. Auskunftsanträge anderer Fragesteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) begründen Sie die Ablehnung von Auskunftsanträgen rund um das Thema Maskenbeschaffung u.a. mit einem Verweis auf § 3 Nummer 1 Buchstabe g des IFG, wonach kein Anspruch auf Informationszugang besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens und/oder den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren haben kann. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf rechtsanhängige Verfahren vor dem Landgericht Bonn sowie dem Oberlandesgericht Köln – ohne aber darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in diesen Verfahren größtenteils als Beklagte, vereinzelt auch als Klägerin prozessbeteiligte Partei ist. Ich verweise hier vorsorglich auf den klarstellenden Anwendungshinweis aus der Broschüre „Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – Text und Erläuterungen“ der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus der 5. Auflage vom August 2016. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Vorschrift (also § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG, Anm. der Fragestellerin) dient ausschließlich dem Schutz des laufenden Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens an sich, d.h. seiner störungsfreien Durchführung, nicht aber dem Schutz der Position der prozessbeteiligten Behörde.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass der Schutz der „materiellrechtlichen Position der öffentlichen Hand“ „jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG“ liegt (BVerwG Beschl. v. 9.11.2010 – 7 B43/10, Rn. 12). Inwiefern das Bekanntwerden der von mir angefragten Informationen also die „störungsfreie Durchführung“ der laufenden Gerichtsverfahren gefährden könnte, müsste bei den durchführenden Kammern und Senaten, vor allem der 1. Kammer am Landgericht Bonn, erfragt werden. Ich kann (und möchte) mir dabei nicht vorstellen, dass das Bekanntwerden möglicherweise prozessrelevanter Informationen von den durchführenden Kammern und Senaten als „störend“ betrachtet wird. Ich bitte Sie daher weiterhin um umgehende Bearbeitung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>