Kommunikation rund um die Erstellung des "Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken"

(1) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und
- dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,

die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 0 vom 19.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht

- auf wessen Anweisung die Erstellung des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- welche Produkte diesem Prüfgrundsatz erwartungsgemäß unterworfen werden sollten (Herkunftsland, Norm etc.).

(2) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und
- dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,

die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 1 vom 26.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht

- aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte.
- auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- weshalb die gemäß Rev.0 noch zulässige Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.1 gestrichen wurde.

(3) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und
- dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),
- dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA),
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA),
- oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten,

die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 2 vom 02.06.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht

- aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte.
- auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben.
- weshalb die in der Rev.1 gestrichene Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.2 erneut zugelassen wurde.
- weshalb zwischen dem Beschluss zur Überarbeitung des Prüfgrundsatzes am 06.05.2020 und der Veröffentlichung der Rev.2 am 02.06.2020 fast 4 Wochen vergangen sind.

Die Fragen erstrecken sich auch auf die Dokumentation mündlicher Kommunikation z.B. durch Gesprächsnotizen oder Sitzungsprotokolle von regelmäßigen Ausschüssen (insbesondere des Arbeitsausschusses Marktüberwachung) oder kurzfristig im Frühjahr 2020 einberufenen Gremien.

Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Jegliche Kommunikation zwischen d…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation rund um die Erstellung des "Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken" [#267452]
Datum
10. Januar 2023 14:49
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und - dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), - dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), - der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA), - dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), - oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten, die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 0 vom 19.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht - auf wessen Anweisung die Erstellung des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben. - welche Produkte diesem Prüfgrundsatz erwartungsgemäß unterworfen werden sollten (Herkunftsland, Norm etc.). (2) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und - dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), - dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), - der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA), - dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), - oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten, die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 1 vom 26.03.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht - aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte. - auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.0 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben. - weshalb die gemäß Rev.0 noch zulässige Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.1 gestrichen wurde. (3) Jegliche Kommunikation zwischen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und - dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), - dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), - der DEKRA Testing and Certification GmbH (DEKRA), - dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), - oder anderen hier nicht aufgeführten Behörden oder Instituten, die der Erstellung des „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken Rev. 2 vom 02.06.2020“ vorausging, hier insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht - aus welchen Gründen eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte. - auf wessen Anweisung eine Überarbeitung der Rev.1 des Prüfgrundsatzes erfolgte. Personenbezogene Angaben können dabei geschwärzt werden, Position und Organisation des/der Anweisenden sollten ersichtlich bleiben. - weshalb die in der Rev.1 gestrichene Möglichkeit zur (anwendungsgerechteren) Prüfung der CPA mit NaCl als Prüfaerosol in der Rev.2 erneut zugelassen wurde. - weshalb zwischen dem Beschluss zur Überarbeitung des Prüfgrundsatzes am 06.05.2020 und der Veröffentlichung der Rev.2 am 02.06.2020 fast 4 Wochen vergangen sind. Die Fragen erstrecken sich auch auf die Dokumentation mündlicher Kommunikation z.B. durch Gesprächsnotizen oder Sitzungsprotokolle von regelmäßigen Ausschüssen (insbesondere des Arbeitsausschusses Marktüberwachung) oder kurzfristig im Frühjahr 2020 einberufenen Gremien. Personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267452/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[Vorgang: 741434] Zwischenmitteilung - Kommunikation rund um die Erstellung des Prüfgrundsatzes für Corona-Virus P…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 741434] Zwischenmitteilung - Kommunikation rund um die Erstellung des Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken [#267452]
Datum
12. Januar 2023 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde an unsere Fachgruppe weitergeleitet. Die Bearbeitung kann etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sobald uns eine Antwort vorliegt, melden wir uns wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[Vorgang: 741434] IFG/UIG/VIG: Kommunikation rund um die Erstellung des Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 741434] IFG/UIG/VIG: Kommunikation rund um die Erstellung des Prüfgrundsatzes für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken [#267452]
Datum
7. Februar 2023 07:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin war an der Erstellung oder Überarbeitung des "Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken" und an den entsprechenden Revisionen nicht beteiligt. Es kann hierzu folglich keine Kommunikation zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen