Kommunikation rund um die Erstellung des "Prüfgrundsatzes für Infektionsschutzmasken"
Jegliche Kommunikation des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der TÜV NORD CERT GmbH (TÜV) – auch über Dritte, insbesondere Vertreter der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG, im Zusammenhang mit der Entwicklung des „Prüfmaßstabs für Infektionsschutzmasken“ zur Prüfung der vom Bund bzw. im Auftrag des Bundes beschafften Atemschutzmasken (s. im Anhang „Faktenblatt zur aktuellen Berichterstattung rund um das Thema Schutzmasken“ des BMG vom 06.06.2021), insbesondere Kommunikation, aus der hervorgeht
- warum ein solcher verkürzter Prüfmaßstab zur Prüfung der vom Bund beschafften Masken entwickelt wurde, obwohl es bereits den schon verkürzten „Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken“ gab, Rev.0 vom 19.03.2020, Rev.1 vom 26.03.2020, Rev. 2 vom 02.06.2020.
- in welchen Punkten der vom BfArM gemeinsam mit dem BMG und dem TÜV entwickelte „Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken“ vom oben genannten CPA-Prüfgrundsatz abweicht und wie diese Abweichungen begründet werden.
- wann der vom BfArM gemeinsam mit dem BMG und dem TÜV entwickelte „Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken“ erstmals schriftlich festgehalten und wann er erstmals öffentlich bekannt gemacht wurde.
- wann erstmals die Bezeichnungen „Corona-Pandemie-Infektionsschutzmasken“, „CPI“, „CPI-Prüfmaßstab“ oder „CPI-Prüfgrundsatz“ in Bezug auf den vom BfArM gemeinsam mit dem BMG und dem TÜV entwickelten „Prüfmaßstab für Infektionsschutzmasken“ schriftlich festgehalten und offiziell verwendet wurden.
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum11. Januar 2023
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14. Februar 2023
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