Kommunikation über Social Media

- Alle auf offiziellen Social-Media-Kanälen der Staatskanzlei (insbes. Twitter/X, Instagram, Facebook) gesposteten Nachrichten einschließlich enthaltener Medien sowie Reaktionen auf diese Beiträge seit 01.01.2023.

- § 5 Abs. 4 IFG NRW ist meines Erachtens nicht anwendbar, da die genannten Beiträge nur angemeldeten Nutzern der sozialen Netzwerke zugänglich sind und eine Anmeldung aufgrund von Datenschutzdefiziten unzumutbar ist

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juli 2023
  • Frist
    2. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation über Social Media [#285044]
Datum
29. Juli 2023 22:35
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle auf offiziellen Social-Media-Kanälen der Staatskanzlei (insbes. Twitter/X, Instagram, Facebook) gesposteten Nachrichten einschließlich enthaltener Medien sowie Reaktionen auf diese Beiträge seit 01.01.2023. - § 5 Abs. 4 IFG NRW ist meines Erachtens nicht anwendbar, da die genannten Beiträge nur angemeldeten Nutzern der sozialen Netzwerke zugänglich sind und eine Anmeldung aufgrund von Datenschutzdefiziten unzumutbar ist
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285044/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Kommunikation über Social Media [#285044]
Datum
9. August 2023 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen und wird hier unter dem Aktenzeichen Z B 2 – 2023-0004647 geführt. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen