Kommunikation Überholabstand Pforzheim

Ihre Kommunikation mit der Stadt Pforzheim bezüglich "Überholabstand von Kfz zu Radfahrenden" aus den Jahren 2022 und 2023 falls diese vorhanden ist.
Ihnen war der "Fall Natenom" schon vor der Tötung bekannt, welche Kommunikation gab es ggf. nun in 2024? Auch wenn das zu spät war und ein Menschenleben gekostet hat.

Ergebnis der Anfrage

Keine Kommunikation vorhanden

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Kommunikation mit der Stadt P…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation Überholabstand Pforzheim [#299268]
Datum
5. Februar 2024 10:50
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihre Kommunikation mit der Stadt Pforzheim bezüglich "Überholabstand von Kfz zu Radfahrenden" aus den Jahren 2022 und 2023 falls diese vorhanden ist. Ihnen war der "Fall Natenom" schon vor der Tötung bekannt, welche Kommunikation gab es ggf. nun in 2024? Auch wenn das zu spät war und ein Menschenleben gekostet hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299268/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 05.02.2024, Anfragenr…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 05.02.2024, Anfragenr: 299268
Datum
23. Februar 2024 09:38
Status
Anfrage abgeschlossen
image005.png
473 Bytes
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11,1 KB


[BW_Loewe_rechts] Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 05.02.2024 Anfragenrummer: 299268 Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihres Antrags vom 05.02.2024 ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird stattgegeben. I. Ihrem Antrag wird vom Grundsatz her stattgegeben. Allerdings liegen dem Ministerium für Verkehr keine Unterlagen zu einem Schriftverkehr zum angefragten Sachverhalt aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 mit der Stadt Pforzheim vor. Daher können wir Ihnen leider keine Unterlagen zur Verfügung stellen. II. Für diese Entscheidung ist keine Verwaltungsgebühr zu erheben. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden. IV. Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>). Bitte beachten Sie: Die Anrufung und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen. Diese Antwort erfolgt im Auftrag des fachlich zuständigen Referates. Mit freundlichen Grüßen