Kommunikation zu Beantwortung Kleiner Anfrage

Jegliche Konmunikation zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 05.11.19 und Antwort des Senats
(Betreff: Cum-Ex und Cum-Cum in Hamburg, hier: Bankhaus M.M.Warburg)

https://buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68567/cum_ex_und_cum_cum_in_hamburg_hier_bankhaus_m_m_warburg.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Oktober 2023
  • Frist
    11. November 2023
  • Ein:e Follower:in
Fabio De Masi
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
Kommunikation zu Beantwortung Kleiner Anfrage [#289707]
Datum
7. Oktober 2023 07:07
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Jegliche Konmunikation zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 05.11.19 und Antwort des Senats (Betreff: Cum-Ex und Cum-Cum in Hamburg, hier: Bankhaus M.M.Warburg) https://buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68567/cum_ex_und_cum_cum_in_hamburg_hier_bankhaus_m_m_warburg.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Fabio De Masi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi
Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr de Masi, bitte beachten Sie unsere beigefügte Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN] Kommunikation zu Beantwortung Kleiner Anfrage [#289707]
Datum
20. Oktober 2023 14:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr de Masi, bitte beachten Sie unsere beigefügte Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Fabio De Masi
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG).…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation zu Beantwortung Kleiner Anfrage“ [#289707]
Datum
22. Oktober 2023 18:30
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/289707/ Die Finanzbehörde verweigert mir pauschal Zugang zu Informationen und stützt sich dabei auf den Schutz der internen Willensbildung in §6 des Hamburger Transparenzgesetzes. Dies ist nicht einleuchtend. Der Wortlaut meiner Informationsfreiheitsanfrage lautete: „Jegliche Kommunikation zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 05.11.19 und Antwort des Senats (Betreff: Cum-Ex und Cum-Cum in Hamburg, hier: Bankhaus M.M.Warburg)“ Die Finanzbehörde führt aus „dass soweit in der Finanzbehörde Kommunikationsvorgänge und Vorbereitungen des Senats zur Schriftlichen Kleine Anfrage (Drucksache 21/18881) sowie Kommunikation zur Beantwortung der Anfrage aus dem November 2019 vorliegen, steht der Übermittlung dieser Informationen der gesetzliche Ausschlusstatbestand nach § 6 Absatz 1 HmbTG entgegen.“ Weiter führen die Behörde aus: “Nach dieser Vorschrift sind von der Informationspflicht die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke ausgenommen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands liegen hinsichtlich der zuvor bezeichneten Dokumente vor. Denn bei diesen handelt es sich jeweils um Dokumente, die der unmittelbaren Willensbildung des Senats in Form der Vorbereitung und Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage durch den Senat dienten.“ Gegen diese Entscheidung mache ich folgende Einwände geltend: 1. Eine pauschale Ausnahme hinsichtlich der Kommunikation zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist nicht gegeben. So hat mir die Bundesregierung, die sich ebenfalls an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert und sich auf Ausnahmen zum Schutz der internen Willensbildung beruft, noch nie bei vergleichbaren Anfragen zur Kommunikation zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen eine pauschale Ablehnung erteilt. Zuletzt wurde mir etwa hier umfangreich Einblick in die Kommunikation zur Beantwortung folgender IFG Anfrage zu einer parlamentarischen Anfrage erteilt https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-zur-bundestags-drucksache-20-216-sowie-20-406-von-rintelen/842174/anhang/img-1228.jpg Das Hamburger Transparenzgesetz gilt im Bundesvergleich als eine Landestransparenzgesetz, dass die Informationspflichten der Exekutive besonders betont. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 30. März 2004 (Vgl. BVerfGE 110, S. 199 ff.) in Anlehnung an „Flick-Urteil“ den Bereich der exekutiven Eigenverantwortung präzisiert, der dem parlamentarischen Auskunftsrecht entzogen ist. Auch der Bremer Staatsgreichtshof hat sich zu diesen Fragen ausführlich eingelassen (Vgl. BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989, DVBl. 1989, S. 453 ff). Die überwiegende Rechtsaufassung ist seither in der Literatur, dass die interne Willensbildung gerade nicht bei abgeschlossenen Vorgängen zu schützen ist. Dies lässt sich analog auf das Informationsfreiheitsgesetz übertragen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages führt zur Präzisierung durch das Bundesveraffsungsgericht aus (Vgl. Wissenschaftlicher Dienst 2006, Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, S. 7-8, https://www.bundestag.de/resource/blob/412760/1e98af44462dee55fd1ee3925501dbf4/wd-3-383-06-pdf-data.pdf): „Darin wird deutlich gemacht, dass die Auslegung des „Flick-Urteils“ die Existenz eines absoluten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht bedenkenlos stützen kann. Nach dem Beschluss führe die Annahme, jeder der Regierung unerwünschte parlamentarische Einblick in das Zustandekommen von Regierungsentscheidungen beeinträchtige die Offenheit des Willensbildungsprozesses und damit die Funktionsfähigkeit der Regierung, zu folgende Konsequenzen: Die Entscheidungen der Regierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten Entschei- dungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Die Hintergründe könnten dagegen nach belieben zurückgehalten werden.Die von der Regierung getroffenen Entschei- dungen könnten nicht politisch beurteilt werden und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade im Zustandekommen der Entscheidung liegen, nicht zur Geltung gebracht werden. Die Entscheidung darüber, welche Vorgänge in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fallen, läge einzig bei der Spitze der Exekutive, was zu einer unkontrollierten Geheimhaltung führen könnte. Dies gilt insbesondere für Informationen, die darüber Aufschluss geben, welcher Informationsstand den Entscheidungen der Regierung zugrunde lag. Ein schützenswertes Interesse der Regierung kann zwar für den Beurteilungsprozess als Willensbilden- dem Vorgang gesehen werden. Kein schützenswertes Interesse liegt jedoch in der Geheimhaltung der Informationen, die Grundlage dieser Beurteilung waren.“ Die von meiner IFG-Anfrage betroffenen Vorgänge sind abgeschlossen und dienen gerade der Erkundung "welcher Informationsstand den Entscheidungen der Regierung zugrunde lag" als Treffen zwischen Vertretern der Warburg Bank und des Senats nicht eingeräumt wurden. 3. Der Schutz der internen Willensbildung im Senat erstreckt sich zudem auf die Entscheidungsfindung der politischen Ebene, die einen geschützten Bereich des Meinungsaustausches benötigt. In meiner Anfrage war jedoch die Finanzbehörde angesprochen, die eine Fachbehörde des Senats ist. Eine pauschale Ausnahme jeglicher Kommunikation von Beschäftigten der Finanzbehörde, die der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage diente, ist zu weitgehend. Eine solche Ausnahme müsste im Einzelfall begründet werden und würde sich etwa auf vorbereitende Unterlagen erstrecken, die beispielsweise einer politischen Bewertung der Cum Ex Geschäfte oder gesetzgeberischer Maßnahmen hierzu dienten. 4. Selbst wenn die politische Ebene von der Kommunikation betroffen wäre (etwa der damalige Finanzsenator Peter Tschentscher) würde die von Ihnen zitierte Ausnahme in Sachfragen - wie etwa der Offenlegung des Austauschs von Vertretern der Warburg Bank mit Vertretern des Senats zum Cum-ex Steuerverfahren - nicht greifen. Denn ob ein solcher Austausch stattgefunden hat, ist der objektiven Bewertung durch Tatsachen (zB Kalendereinträge des früheren Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz) zugänglich. Es handelt sich also um gerade um keine Frage der „unmittelbaren Willensbildung des Senats“ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 289707.pdf - 2023-10-20_1-2023-10-20bescheid.docx Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/
Fabio De Masi
Widerspruch [#289707]
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre pauschale Ablehnung…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
Widerspruch [#289707]
Datum
24. Oktober 2023 00:23
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre pauschale Ablehnung meiner Informationsfreiheitsanfrage vom 7. Oktober 2023 ein, die Sie mir über das Portal „Frag den Staat“ am 20. Oktober übermittelt haben. Der Wortlaut meiner Informationsfreiheitsanfrage lautete: „Jegliche Kommunikation zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 05.11.19 und Antwort des Senats (Betreff: Cum-Ex und Cum-Cum in Hamburg, hier: Bankhaus Sie führen aus „dass soweit in der Finanzbehörde Kommunikationsvorgänge und Vorbereitungen des Senats zur Schriftlichen Kleine Anfrage (Drucksache 21/18881) sowie Kommunikation zur Beantwortung der Anfrage aus dem November 2019 vorliegen, steht der Übermittlung dieser Informationen der gesetzliche Ausschlusstatbestand nach § 6 Absatz 1 HmbTG entgegen.“ Weiter führen Sie aus: “Nach dieser Vorschrift sind von der Informationspflicht die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke ausgenommen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands liegen hinsichtlich der zuvor bezeichneten Dokumente vor. Denn bei diesen handelt es sich jeweils um Dokumente, die der unmittelbaren Willensbildung des Senats in Form der Vorbereitung und Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage durch den Senat dienten.“ Gegen diese Entscheidung mache ich folgende Einwände geltend: 1. Es ist höchst zweifelhaft, dass die Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu einfachen Sachauskünften die unmittelbare Willensbildung des Senats bzw. Entscheidungen des Senats und von Behörden betreffen. Dies wäre womöglich dann der Fall, wenn vom Senat gefordert gewesen wäre sich inhaltlich (im Sinne einer politischen Abwägung) zu Cum-Ex Geschäften oder gesetzgeberischen Massnahmen gegen schwere Steuerhinterziehung zu positionieren und dafür eine Willensbildung im Senat erforderlich wäre. Darüber ob jedoch Treffen von Mitgliedern des Senats mit Vertretern der Warburg Bank stattgefunden haben existiert ein klarer Auskunftsanspruch der Hamburger Bürgerschaft und auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies ist keine politische Abwägungsfrage. Mithin ist fraglich ob einfache Sachauskünfte, wie die Beantwortung der Frage der Hamburger Bürgerschaft, ob der frühere Erste Bürgermeister von Hamburg, Olaf Scholz, Vertreter der Warburg Bank getroffen hat und dabei auch das Steuerverfahren der Warburg Bank ein Thema war, Senats- oder Behördenentscheidungen darstellen. Der Senat und die Finanzbehörde entscheiden nicht, ob Herr Scholz Vertreter der Warburg Bank getroffen hat, da dies eine objektivierbare Tatsache ist und keine politische Abwägungsfrage. Es geht damit kein gesetzgeberisches Handeln oder keine Verwaltungsentscheidung einher. Wenn dies der Fall wäre, wäre die Kommunikation zu parlamentarischen Anfragen grundsätzlich vom IFG ausgenommen. Dies ist aber nicht der Fall wie die Praxis u.a. der Bundesregierung verdeutlicht, die mir gerade aktuelle wieder umfangreiche Kommunikation zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zur Verfügung gestellt hat. Auch der Untersuchungsausschuss der Hamburgere Bürgerschaft zur Cum-Ex Steuergeldaffäre hat etwa Kommunikation der Büroleiterin von Olaf Scholz zur Verfügung gestellt bekommen, die etwa die Frage umfasst, wie Termine von Olaf Scholz gegenüber dem Parlament „einzusortieren“ seien. Auch eine solche Kommunikation, die also Abwägungen zur Informationserteilungen gegenüber dem Parlament erfasst, ist nicht von der Informationsfreiheit ausgenommen. Zuletzt wurde mir etwa hier umfangreich Einblick in die Kommunikation zur Beantwortung folgender parlamentarischen Anfrage erteilt https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-zur-bundestags-drucksache-20-216-sowie-20-406-von-rintelen/842174/anhang/img-1228.jpg 2. Der Ausnahmetatbestand in § 6 Absatz 1 HmbTG ist an den § 3 Absatz 3 b) des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes angelegt. Im HmbTG wird dabei auf die „unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke“ abgestellt. Im IFG des Bundes wird formuliert: „Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden“. Analog dazu heißt es in § 6 Absatz 2 des HmbTG: „Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Bereits der Wortlaut der Gesetze umfasst somit wesentliche Einschränkungen wie die „unmittelbare Willensbildung des Senats“ sowie „Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke“ und eine sachliche und zeitliche Einschränkung, die durch die Worte „wenn und solange“ gekennzeichnet wird. Das Hamburger Transparenzgesetz gilt dabei gemeinhin als eine Landestransparenzgesetz, dass die Informationspflichten der Exekutive besonders betont. Diese Einschränkungen wurden in Ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. So ist allein die zeitliche Einschränkung evident, da mittlerweile die von Ihnen unsachgemäß als Entscheidung gekennzeichnete Kommunikation über Sachinformation abgeschlossen wurde. $ 6 Absatz 2 Nummer 1 des HmbTG gewährleistet, dass - wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde - Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden sollen. Nach Abschluss des Verfahrens erlischt der Schutz nach Absatz 2 jedoch. Dies soll durch die Verwendung des Begriffes „solange“ verdeutlicht werden. Zudem stellt die Formulierung „soweit und solange“ in Absatz 2 klar, dass die Beurteilung einem Wandel unterliegt und die Informationen durch veränderte Umstände, z. B. Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein können. Dies ist bei den Vorgängen rund um die Treffen von Olaf Scholz mit den Vertreteren der Warburg Bank und der Rolle des Hamburger Senats bei der Informationspolitik eindeutig der Fall. Denn all diese Fragen wurden bereits in der Öffentlichkeit umfangreich ausgebreitet. 3. Mit der ‚unmittelbaren Willensbildung des Senates’ ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gemeint, so wie ihn das BVerfG im „Flick-Urteil“ (BVerfGE 67, 100 (139)) als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat und der in weiteren Urteilen bestätigt wurde (u.a. HmbVerfG, Urt. v. 20.05.2003, Az. HVerfG 9/02); Diese Grenze gilt ebenso bei der Zubilligung von Informationsrechten nach dem Transparenzgesetz. Der Kernbereich ist Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senates unerlässlich ist. Dazu gehören z.B. die Willensbildung des Senats selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Senat als auch bei der Vorbereitung von Senats- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 30. März 2004 (BVerfGE 110, S. 199 ff.) in Anlehnung an „Flick-Urteil“ den Bereich der exekutiven Eigenverantwortung präzisiert, der dem parlamentarischen Auskunftsrecht entzogen ist. Auch der Bremer Staatsgerichtshof hat sich zu diesen Fragen ausführlich eingelassen (BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989, DVBl. 1989, S. 453 ff). Die überwiegende Rechtsaufassung ist seither in der Literatur, dass die interne Willensbildung gerade nicht bei abgeschlossenen Vorgängen zu schützen ist. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages führt zur Präzisierung durch das Bundesveraffsungsgericht aus (Wissenschaftlicher Dienst 2006, Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, S. 7-8, https://www.bundestag.de/resource/blob/412760/1e98af44462dee55fd1ee3925501dbf4/wd-3-383-06-pdf-data.pdf): „Darin wird deutlich gemacht, dass die Auslegung des „Flick-Urteils“ die Existenz eines absoluten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nicht bedenkenlos stützen kann. Nach dem Beschluss führe die Annahme, jeder der Regierung unerwünschte parlamentarische Einblick in das Zustandekommen von Regierungsentscheidungen beeinträchtige die Offenheit des Willensbildungsprozesses und damit die Funktionsfähigkeit der Regierung, zu folgende Konsequenzen: Die Entscheidungen der Regierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten Entschei- dungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Die Hintergründe könnten dagegen nach belieben zurückgehalten werden. Die von der Regierung getroffenen Entscheidungen könnten nicht politisch beurteilt werden und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade im Zustandekommen der Entscheidung liegen, nicht zur Geltung gebracht werden. Die Entscheidung darüber, welche Vorgänge in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fallen, läge einzig bei der Spitze der Exekutive, was zu einer unkontrollierten Geheimhaltung führen könnte. Dies gilt insbesondere für Informationen, die darüber Aufschluss geben, welcher Informationsstand den Entscheidungen der Regierung zugrunde lag. Ein schützenswertes Interesse der Regierung kann zwar für den Beurteilungsprozess als Willensbildendem Vorgang gesehen werden. Kein schützenswertes Interesse liegt jedoch in der Geheimhaltung der Informationen, die Grundlage dieser Beurteilung waren.“ Wenn etwa hypothetisch der damalige Finanzsenator Peter Tschentscher anweist, dass die Frage nach Treffen zwischen dem früheren Ersten Bürgermeister Olaf Scholz und Vertretern der Warburg Bank negativ zu beantworten sei, wäre die unmittelbare Kommunikation hierzu von Peter Tschentscher unter Umständen geschützt. Nicht geschützt wäre aber die Informationsgrundlage von Peter Tschentscher, etwa Kommunikation aus der hervorginge, dass er Kenntnisse von solchen Treffen hatte. Auch nicht zwingend geschützt wäre die Kommunikation eines Beamten, der eine solche Weisung in eigenen Worten wiedergibt. Geschützt wer nur die unmittelbare Willensbildung des Senats und somit etwa Kommunikation in die Herr Tschentscher selbst einbezogen wäre oder Entwürfe, Notizen und vorbereitende Vermerke. Einfache E-Mail Kommunikation wäre davon nicht erfasst. 4. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte kürzlich in einem Rechtsstreit zur Veröffentlichung von wörtlichen Zitaten aus Tagebüchern des ehem. Warburg Gesellschafters Christian Oleraius fest: "Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus das Informationsverhalten des damaligen Bürgermeisters, der Hamburger SPD und des rot-grünen Senats in Bezug auf die mit dem Kläger erfolgte Kommunikation. Unter Hinweis auf die Tagebuchaufzeichnungen des Klägers werden Widersprüche aufgezeigt und die nur 'tröpfchenweise' erfolgte Information der Öffentlichkeit kritisch beleuchtet. Auch hieran besteht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dieses überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Wiedergabe der Tagebuchaufzeichnungen im Wortlaut." https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2023/Entscheidung-OLG-Hamburg-Panorama-durfte-aus-Tagebuch-von-Bank-Chef-zitieren,cumextagebuecher102.html Es ist abwegig anzunehmen, dass etwa aus Tagebücher zitiert werden dürfe, nicht aber E-Mails veröffentlicht werden dürfen, die der Beantwortung parlamentarischer Anfragen dienen. Zumal in meiner Anfrage die Finanzbehörde angesprochen war, die eine Fachbehörde des Senats ist. Eine pauschale Ausnahme jeglicher Kommunikation von Beschäftigten der Finanzbehörde, die der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage diente, ist zu weitgehend. 5. Selbst wenn auf Teile der Kommunikation die unter 1) zitierten Ausnahmen anzuwenden wären, wäre dies im Einzelfall zu begründen und in Form einer Negativliste zu übermitteln. Dies ist nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/
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Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707] Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]
Datum
29. November 2023 11:06
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Nachricht. Ich habe mich in der Zwischenzeit auch noch etwas umgesehen. Demnach gibt es einige dokumentierte Fälle, die sich um die Herausgabe von Kommunikation zu parlamentarischen Anfragen drehen. Ich habe in etlichen Fällen erfolgreich derartige Kommunikation ggü der Bundesregierung begehrt. Es gibt zwar einen Fall in dem das BMI den Zugang verwehrte, den ich finden konnte. Dort wurde jedoch damit argumentiert, dass sich die Kommunikation zur Anfrage auf Arbeiten an einem Gesetzentwurf bezog. Arbeiten an Gesetzentwürfen unterliegen der internen Willensbildung des Gesetzgebers. Nicht jedoch die Frage von Treffen von Senatsmitgliedern. Es ging in der gegenständlichen Anfrage nicht um Gesetzgebung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/
Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707] Sehr geehrte Damen und Herren, in wenigen Tagen sind drei Mo…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]
Datum
21. Januar 2024 21:26
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, in wenigen Tagen sind drei Monate vergangen seitdem ich zum 24. Oktober 2023 mein Widerspruch eingereicht wurde. Dies erfüllt sodann die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage. Ich bitte um Mitteilung ob ich noch mit einer fristgerechten Beantwortung meines Widerspruchs rechen kann. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707] Sehr << Anrede >> die Finanzbehörde Hamburg hat …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]
Datum
21. Januar 2024 21:29
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
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Sehr << Anrede >> die Finanzbehörde Hamburg hat in wenigen Tagen seit nunmehr drei Monaten nicht auf meinen Widerspruch reagiert. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage. Ich möchte daher in Erfahrung bringen, ob ich noch mit einem Ergebnis Ihrer Vermittlungsbemühungen rechnen kann oder nun den Klageweg beschreiten muss. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Finanzbehörde Hamburg
Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]; Email vom 22.01.2024. Sehr geehrter Herr de Masi, wir setzen Si…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]; Email vom 22.01.2024.
Datum
24. Januar 2024 11:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr de Masi, wir setzen Sie hiermit davon in Kenntnis, dass Aufgrund einer Vielzahl eiliger Vorgänge der Erlass des Widerspruchsbescheides fristgemäß für die nächste Woche vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]; Email vom 22.01.2024. [#289707] Sehr geehrte Damen und Herre…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]; Email vom 22.01.2024. [#289707]
Datum
25. Januar 2024 10:57
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 28 Januar bis zum 8. März bitte ich Sie vorübergehend die Adresse Erkelenzerdamm zu nutzen, die ich unten im Adressfeld übermittle. Eine persönliche Entgegennahme bei Einschreiben oä. an meine bisherige Anschrift ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/ Postanschrift Fabio De Masi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Januar 2024 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen

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Fabio De Masi
AW: [EXTERN] AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707] Sehr << Anrede >> die reguläre Maxi…
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Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ihre Anfragen wg. Korrespondenz zu SKA [#289707]
Datum
26. Januar 2024 13:39
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die reguläre Maximal-Frist für den Widerspruch läuft dieser Tage ab. Nach meiner Kenntnis kann Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn der Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten bescheiden wurde. Das werde ich auch tun - falls erforderlich. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, werde ich ohnehin Rechtsmittel einlegen müssen. Die Praxis des Hamburger Senats eine so weite Ausnahme vom IFG in Anspruch zu nehmen und unter den internen Beratungsbedarf zu subsumieren, obwohl der Vorgang bereits abgeschlossen wurde, ist für mich evident rechtswidrig. Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/
Finanzbehörde Hamburg
Bescheid Widerspruch Widerspruch wird abgelehnt
Von
Finanzbehörde Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid Widerspruch
Datum
29. Januar 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruch wird abgelehnt
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. Februar 2024 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen

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Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Abstimmungen zu SKA "Cum-Ex" [#289707] Sehr << Anrede >> gerne teile …
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Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Abstimmungen zu SKA "Cum-Ex" [#289707]
Datum
13. Februar 2024 10:27
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne teile ich Ihnen das Aktenzeichen im Falle einer Klage mit. ich habe nunmehr davon erfahren, dass auch Journalisten eine ähnliche Anfrage wie ich eingereicht haben und negativ beschieden wurden. Wenn die betroffenen Presseorgane, die über mehr finanzielle Spielräume verfügen, eine Klage anstrengen, würde ich ggf. darauf verzichten. Dazu befinde ich mich im Austausch. Andernfalls erhalten Sie von mir das Aktenzeichen. Ich müsste zuvor auch eine Rechtsberatung einholen wie aussichtsreich eine Klage ist, da die Hamburger Behörden argumentieren, dass das Hamburger Transparenzgesetz auch bei abgeschlossenen Vorgängen und jedweder interner Kommunikation zu Kleinen Anfragen den Schutz der internen Willensbildung vorsehe. Dies gelte sogar ggü. Untersuchungsausschüssen. Dies erscheint mir eine sehr extensive Auslegung, die ich aber zunächst prüfen lassen möchte. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/

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Fabio De Masi
AW: Ihre Anfragen wg. Abstimmungen zu SKA "Cum-Ex" [#289707] Sehr << Anrede >> ich darf Sie…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Ihre Anfragen wg. Abstimmungen zu SKA "Cum-Ex" [#289707]
Datum
21. Februar 2024 17:42
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich darf Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich nach Prüfung durch einen Rechtsexperten nunmehr in beiden Strängen (Finanzbehörde und Senat) Klage einreichen werde, da mir diese aussichtsreich erscheint. Ich teile Ihnen die Aktenzeichen mit sobald mir diese vorliegen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289707/