Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655

Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Kommunikation, die zur Bearbeitung meines Antrages FragDenStaat-193655 "Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019" (https://fragdenstaat.de/a/193655) geführt wurde, welche die Grundlage der Ablehnung meines Auskunftsantrages und Zurückweisen meines Widerspruchs darstellt. Meine Anfrage umfasst jegliche kammerinterne Kommunikation, Kommunikation mit dem Gesundheitsamt Erfurt und Herrn Gerrit Hesse unabhängig vom verwendeten Medium (E-Mail, Brief, Telefon, Telefax, Aktennotizen, Messenger usw.)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kommun…
An Landesärztekammer Thüringen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]
Datum
16. Juli 2022 23:14
An
Landesärztekammer Thüringen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Kommunikation, die zur Bearbeitung meines Antrages FragDenStaat-193655 "Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019" (https://fragdenstaat.de/a/193655) geführt wurde, welche die Grundlage der Ablehnung meines Auskunftsantrages und Zurückweisen meines Widerspruchs darstellt. Meine Anfrage umfasst jegliche kammerinterne Kommunikation, Kommunikation mit dem Gesundheitsamt Erfurt und Herrn Gerrit Hesse unabhängig vom verwendeten Medium (E-Mail, Brief, Telefon, Telefax, Aktennotizen, Messenger usw.) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253437/
Landesärztekammer Thüringen
Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 (Anfragenr. 253437) Sehr << Antragsteller:in >> Ihre An…
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 (Anfragenr. 253437)
Datum
28. Juli 2022 15:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage 253437 vom 16.07.2022 ist bei der Landesärztekammer Thüringen am 18.07.2022 eingegangen. Sie erbitten weitere Informationen zu Ihrem Antrag 193655. Die Frist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) von einem Monat zur Beantwortung Ihrer Anfrage verlängern wir um weitere zwei Monate gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ThürTHG, da die Komplexität der amtlichen Information und die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies erfordern. Es muss das Einverständnis der weiteren Beteiligten eingeholt werden, daneben erfordert die Komplexität der amtlichen Informationen weiteren Prüfungsaufwand. Mit freundlichen Grüßen
Landesärztekammer Thüringen
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag 253437. Sie begehren jegliche kammerin…
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
WG: Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/V
Datum
18. Oktober 2022 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag 253437. Sie begehren jegliche kammerinterne Kommunikation, Kommunikation mit dem Gesundheitsamt Erfurt und Herrn Gerrit Hesse, die Grundlage zur Ablehnung Ihres Auskunftsantrags 193655 ist und zur Zurückweisung Ihres Widerspruchs geführt hat. Nach Prüfung Ihres Antrags wurde festgestellt, dass es an einer Begründung des Antrags gemäß § 9 Abs.3 ThürTG fehlt, da der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betrifft. Daneben muss in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden. Bitte reichen Sie die entsprechenden Begründungen nach. Des Weiteren wird derzeit davon ausgegangen, dass Ihr Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr.1 ThürTG ist. Sie begehren Auskunft über Sachverhalte, die bereits im Rahmen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens behandelt worden sind. Sie erhalten hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Bitte teilen Sie mir mit, welche juristischen oder natürlichen Personen Sie als Dri…
An Landesärztekammer Thüringen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/V [#253437]
Datum
18. Oktober 2022 22:17
An
Landesärztekammer Thüringen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Bitte teilen Sie mir mit, welche juristischen oder natürlichen Personen Sie als Dritte ansehen, die die Darlegung des öffentlichen Interesses erfordern. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesärztekammer Thüringen
Guten Morgen Herr Wehlisch, soll ich das an Herrn RA Hünicke zur Kenntnis geben? Mit freundlichen Grüßen
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
AW: WG: Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/V [#253437]
Datum
19. Oktober 2022 09:05
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen Herr Wehlisch, soll ich das an Herrn RA Hünicke zur Kenntnis geben? Mit freundlichen Grüßen
Landesärztekammer Thüringen
LÄKT./. << Antragsteller:in >>; Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/…
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
LÄKT./. << Antragsteller:in >>; Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/V
Datum
27. Oktober 2022 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> da von Herrn Hesse Daten vorliegen und er eine natürliche Person ist, ist er Dritter im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.5 Thüringer Transparenzgesetz. Eine regelhafte Begründung des Antrags muss aufgrund der Regelung des § 9 Abs.3 Thüringer Transparenzgesetz erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LÄKT./. << Antragsteller:in >>; Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2…
An Landesärztekammer Thüringen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LÄKT./. << Antragsteller:in >>; Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 [#253437]; AZ: 351/2021/V [#253437]
Datum
27. Oktober 2022 16:27
An
Landesärztekammer Thüringen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich möchte meine Anfrage nun zusätzlich auf Art. 15 DSGVO stützen. Dafür bedarf es keines Nachweises eines öffentlichen Interesses. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253437/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Th…
An Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655“ [#253437]
Datum
13. November 2022 12:49
An
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Thüringen (ThürTG, UIG, VIG) und der DSGVO. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/253437/ Die Ärztekammer hatte wegen der Komplexität der Anfrage und einer Drittbeteiligung drei Monate Bearbeitungszeit beansprucht. Eine Drittbeteiligung kommt eigentlich nicht in Frage, denn es dürfte sich nur um innerbehördlichen Schriftverkehr und Austausch mit dem Gesundheitsamt Erfurt handeln. Nach Ablauf der Drei-Monatsfrist hat die Kammer jedoch anscheinend die angefragte Kommunikation noch gar nicht analysiert, sondern gerade erst angefangen, die Rechtsgrundlagen zu erörtern. So verstehe ich jedenfalls deren Meldung vom 27. Oktober. Die Ärztekammer kommt wiederholt ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht nach und sucht nur nach Ablehnungs- und Hinhaltegründen. Eigentlich hätte sie mich selbständig darauf hinweisen müssen, dass meine Anfrage auch auf Art. 15 DSGVO gestützt werden kann. Dies habe ich nunmehr durch Hinweise anderer FragDenStaat-Nutzer erfahren und habe meine Anfrage entsprechend erweitert. Ich hoffe, dass die Kammer für die weitere Bearbeitung meiner Anfrage nicht noch einmal drei Monate benötigt. Bitte teilen Sie mir mit, ob es eine Sanktionsmöglichkeit für die Verletzung der Beratungs- und Unterstützungspflicht bei IFG- und DSGVO-Anfragen gibt und ab wann ich in diesem Falle eine formale Datenschutzbeschwerde einlegen kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 253437.pdf Anfragenr: 253437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253437/
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen …
Von
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655“ [#253437]
Datum
17. November 2022 11:26
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesärztekammer Thüringen
LÄKT ./. << Antragsteller:in >>, Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 (#253437), Unser Zeiche…
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
LÄKT ./. << Antragsteller:in >>, Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655 (#253437), Unser Zeichen: 351/2021/V
Datum
28. November 2022 14:47
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung Anträge nach Thüringer Transparenzgesetz sowie nach Art. 15 DSGVO Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage 253437 vom 16.07.2022 fordern Sie die Übersendung der Kommunikation, die zur Bearbeitung Ihres Antrages FragDenStaat-193655 "Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019" (https://fragdenstaat.de/a/193655) geführt wurde, welche die Grundlage der Ablehnung Ihres Auskunftsantrages und Zurückweisen Ihres Widerspruchs darstellt. Ihre Anfrage umfasst jegliche kammerinterne Kommunikation, Kommunikation mit dem Gesundheitsamt Erfurt und Herrn Gerrit Hesse unabhängig vom verwendeten Medium (E-Mail, Brief, Telefon, Telefax, Aktennotizen, Messenger usw.). Mit Schreiben vom 28.07.2022 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir die Frist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) von einem Monat zur Beantwortung Ihrer Anfrage um weitere zwei Monate gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ThürTHG verlängern, da die Komplexität der amtlichen Information und die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies erfordern. Es muss das Einverständnis der weiteren Beteiligten eingeholt werden, daneben erfordert die Komplexität der amtlichen Informationen weiteren Prüfungsaufwand. Die Landesärztekammer Thüringen hat Ihnen mit weiteren Schreiben vom 18.10.2022 mitgeteilt, dass nach Prüfung Ihres Antrags festgestellt wurde, dass es an einer Begründung des Antrags gemäß § 9 Abs.3 ThürTG fehlt, da der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betrifft. Daneben muss in Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Begründungen nachzureichen sind. Des Weiteren wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Landesärztekammer Thüringen davon ausgeht, dass Ihr Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr.1 ThürTG ist. Sie begehren Auskunft über Sachverhalte, die bereits im Rahmen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens behandelt worden sind. Sie haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Schreiben vom gleichen Tag haben Sie um Mitteilung gebeten, welche juristischen oder natürlichen Personen als Dritte angesehen werden, die die Darlegung des öffentlichen Interesses erfordern. Sie haben am darauffolgenden Tag ein internes Schreiben über die Plattform „Frag den Staat“ erhalten, indem seitens der LÄKT in Erwägung gezogen wurde, die Korrespondenz an die Rechtsvertretung weiterzuleiten. Daraufhin wurden Sie im Forum „Frag den Staat“ von Dritten darauf hingewiesen, dass die Einsicht nicht nach Transparenzgesetz, sondern nach DSGVO gefordert werden soll. Am 27.10.2022 hat die LÄKT auf Ihr Schreiben vom 18.10.2022 geantwortet und mitgeteilt, dass von Herrn Hesse als natürliche Person Daten vorliegen und er mithin Dritter im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.5 Thüringer Transparenzgesetz ist. Darüber hinaus wurden Sie darüber informiert, dass eine regelhafte Begründung des Antrags aufgrund der Regelung des § 9 Abs.3 Thüringer Transparenzgesetz erfolgen muss. Mit Antwortschreiben vom selben Tag haben Sie mitgeteilt, dass Ihre Anfrage nun zusätzlich auf Art. 15 DSGVO gestützt wird und es des Nachweises eines öffentlichen Interesses nicht bedarf. Im Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag nach ThürTG wird vollständig abgelehnt, da es an einer Begründung des Antrags gemäß § 9 Abs.3 ThürTG fehlt, es sind Daten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betroffen. Daneben haben Sie nicht das entsprechende rechtliche Interesse geltend gemacht. Im Übrigen verweisen wir auf das laufende Verfahren 8 K 771/22 We, in dem aktuell die Frage geklärt werden soll, ob dem Informationsverlangen die Regelung des § 2 Abs.4 ThürTG entgegensteht. Nach Beendigung des Verfahrens 8 K 771/22 We wird geprüft, ob je nach Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf Informationszugang besteht. Sie werden auf die Möglichkeit hingewiesen, den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen (Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 900455, 99107 Erfurt). Ihr Antrag nach Art. 15 DSGVO wird abgelehnt, da schon der Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO nicht eröffnet ist. Die Regelung des Art. 15 DSGVO umfasst ein allgemeines Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person. Es ist unstreitig, dass die LÄKT personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet. Das betrifft allerdings lediglich solche personenbezogenen Daten, die der LÄKT von Ihnen selbst im Rahmen der streitgegenständlichen Auseinandersetzungen übermittelt wurden, also Name, Vorname und Anschrift. Diese personenbezogenen Daten verarbeitet die LÄKT ausschließlich zu Zwecken und für die Dauer der Rechtsverteidigung. Empfangen haben diese personenbezogenen Daten lediglich Personen, die mit der Bearbeitung Ihrer Anfragen bzw. der Widerspruchs-/Klageverfahren betraut sind. Ihr Begehren ist dagegen darauf gerichtet, dass Sie die Übersendung der Kommunikation, die zur Bearbeitung Ihres Antrages FragDenStaat-193655 "Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019" (https://fragdenstaat.de/a/193655) geführt wurde, welche die Grundlage der Ablehnung Ihres Auskunftsantrages und Zurückweisen Ihres Widerspruchs darstellt, einfordern. Ihre Anfrage umfasst hierbei jegliche kammerinterne Kommunikation, Kommunikation mit dem Gesundheitsamt Erfurt und Herrn Gerrit Hesse unabhängig vom verwendeten Medium. Sie fordern mithin nicht lediglich die Mitteilung über Sie betreffende, personenbezogene Daten, sondern über Vorgänge, die die LÄKT intern und mit Dritten geführt hat, unabhängig davon, ob diese personen-bezogene Daten von Ihnen enthalten oder nicht. Ein solches Recht gewährt Art. 15 DSGVO nach unserer Rechtsauffassung nicht, da Art. 15 nur einen Anspruch auf Auskunft, nicht jedoch einen Anspruch auf Vorlage oder Herausgabe von Unterlagen gewährt, in denen sich personenbezogene Daten betroffener Personen befinden (vgl. dazu Dix, in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 15 Rn. 17). Darüber hinaus ist Ihr Auskunftsverlangen nach Art.15 DSGVO rechtsmissbräuchlich. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Unabhängig von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung, dass die von Ihnen begehrte Auskunft schon nicht vom Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO gedeckt ist, sind die von Ihnen begehrten Informationen schon nicht notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der LÄKT prüfen zu können. Sie begehren im Übrigen nicht die Überprüfung der von Ihnen bei der LÄKT gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern versuchen mit dem nun geltend gemachten Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO die gesetzlichen Anforderungen des Thüringer Transparenzgesetzes zu umgehen. Denn erst nachdem Sie darüber aufgeklärt wurden, dass es – für Ihren Antrag gem. § 9 ThürTG - einer Begründung des Antrags bedarf und diese fehlt und zusätzlich ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden muss, stützen Sie nunmehr Ihr Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO und weisen gleichzeitig daraufhin, dass es dafür keines Nachweises eines öffentlichen Interesses bedarf. Es gibt mehrere landgerichtliche Entscheidungen, die aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ablehnen. So hat unter anderem das LG Wuppertal mit Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20 entschieden, dass die Ausübung eines Rechts nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber hierbei eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem kein schützenswertes Eigeninteresse besteht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 2021, § 242 Rn. 49 f.). Nach Ihrem Willen dient das Auskunftsbegehren ausschließlich der Verfolgung von eigenen Ansprüchen. Dies ist nach der Rechtsprechung ein vollkommen verordnungsfremder Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO soll das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu dienen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll dabei den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte sollen auch dazu dienen, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen. Sie haben keins der vorgenannten Interessen. Ihr Auskunftsbegehren soll sich vielmehr allein darin erschöpfen, etwaige weitere Ansprüche gegen die LÄK zu prüfen. Ihr Begehren richtet sich nicht einmal nach dem Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Dieses Begehren, so hat es das LG Wuppertal auch in seiner Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt festgestellt, ist derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, dass es nicht schützenswert ist. In diesem Zusammenhang soll insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Im Übrigen schränkt Art. 12 Abs. 5 die Rechte einer betroffenen Person gem. Art. 15 DSGVO ein. Danach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person sich sogar weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Personen tätig zu werden. Die LÄKT ist der Auffassung, dass Ihr Antrag nicht nur offenkundig unbegründet ist, sondern Sie Ihre Rechte mittlerweile exzessiv ausüben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe mich in dieser Sache bereits mit Bitte um Vermittlung in Sachen ThürTG an…
An Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzbeschwerde zu DSGVO-Anfrage zu „Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655“ [#253437]
Datum
30. November 2022 13:15
An
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe mich in dieser Sache bereits mit Bitte um Vermittlung in Sachen ThürTG an Sie gewendet. Da die angefragte Behörde meine Anfrage nunmehr auch in Bezug auf Art. 15 DSGVO abgelehnt hat, möchte ich hiermit förmliche Datenschutzbeschwerde erheben. Ich habe die Landesärztekammer Thüringen am 16. Juli 2022 um Herausgabe von Folgendem gebeten: »Die Kommunikation, die zur Bearbeitung meines Antrages FragDenStaat-193655 "Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019" (https://fragdenstaat.de/a/193655) geführt wurde, welche die Grundlage der Ablehnung meines Auskunftsantrages und Zurückweisen meines Widerspruchs darstellt.« Dies stützte ich zunächst auf ThürTG. Da die Ärztekammer hierfür aber kein öffentliches Interesse zu erkennen vermochte, habe ich mein privates Interesse über Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Die Ärztekammer lehnt nun mit der Begründung ab, meine Anfrage sei missbräuchlich und von der DSGVO nicht gedeckt. Ich möchte dem entgegenhalten, dass ich sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran habe, zu erfahren, wie über mich und meinen Antrag in der Ärztekammer geschrieben und verhandelt wird. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/253437/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 253437.pdf - 2022-11-17_1-221117eb-info.pdf Anfragenr: 253437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253437/
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung eines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO / A…
Von
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung eines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO / Anweisung durch den TLfDI gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst c) DS-GVO
Datum
5. Dezember 2022 14:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesärztekammer Thüringen
Anfrage #263170: Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-253437 Sehr << Antragsteller…
Von
Landesärztekammer Thüringen
Betreff
Anfrage #263170: Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-253437
Datum
12. Dezember 2022 10:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach ThürTG und DSGVO wird vollständig abgelehnt. Wir verweisen auf das laufende Verfahren 8 K 771/22 We, in dem aktuell die Frage geklärt werden soll, ob dem Informationsverlangen die Regelung des § 2 Abs. 4 ThürTG entgegensteht. Nach Beendigung des Verfahrens 8 K 771/22 We wird geprüft werden, ob je nach Entscheidung des Gerichts ein Anspruch Ihrerseits auf Informationszugang besteht. Der Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO ist nicht eröffnet. Die Regelung des Art. 15 DSGVO umfasst ein allgemeines Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person. Es ist unstreitig, dass die LÄKT personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet. Das betrifft allerdings lediglich solche personenbezogenen Daten, die der LÄKT von Ihnen selbst im Rahmen der streitgegenständlichen Auseinandersetzungen übermittelt wurden, also Name, Vorname und Anschrift. Diese personenbezogenen Daten verarbeitet die LÄKT ausschließlich zu Zwecken und für die Dauer der Rechtsverteidigung. Empfangen haben diese personenbezogenen Daten lediglich Personen, die mit der Bearbeitung Ihrer Anfragen bzw. der Widerspruchs-/Klageverfahren betraut sind. Abschließend werden Sie auf die Möglichkeit hingewiesen, den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen (Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 900455, 99107 Erfurt). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Aufgrund des nahenden Fristendes möchte ich doch per E-Mail Stellung nehmen. Ich m…
An Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzbeschwerde „Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655“ [#253437]
Datum
13. Dezember 2022 11:48
An
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Aufgrund des nahenden Fristendes möchte ich doch per E-Mail Stellung nehmen. Ich möchte mich auf eine Auswertung des BGH-Urteils vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19 durch Rechtsanwalt Dr. Böse beziehen: https://www.drboese.de/blog/bgh-zum-auskunftsanspruch-nach-art-15-dsgvo-ihre-ansprueche/ Danach sind die Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO weit reichend. Zitat: »Kein Grund erforderlich Dabei ist wichtig, dass kein Grund genannt werden muss, warum die Auskunft begehrt werden kann. Die Auskunft soll vielmehr unter anderem dazu dienen, zu prüfen, ob die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt.« D.h. sämtliche Spekulationen der Ärztekammer, zu welchem Zweck ich meine Anfrage stelle, laufen ins Leere. Zitat: »Tricksereien, um Anfragende abzuwimmeln Unternehmen haben sich daher in den letzten Jahren immer neue Ideen einfallen lassen, wie man den Auskunftsanspruch „bremst“. Gängig ist das Verweisen auf bestimmte Anfrageformulare (rechtswidrig), das Verlangen zusätzlicher Angaben zur Identifikation (z.B. Ausweiskopie, in vielen Fällen rechtswidrig) oder der Klassiker: Eine sehr sehr oberflächliche Auskunft. Unternehmen werden auch nicht müde, faule Ausreden zu präsentieren („Schriftverkehr zwischen Ihnen und uns liegt ja bereits vor!“).« Die Ärztekammer scheint hier die letzten beiden Tricks anwenden zu wollen. Zitate: »Für gewechselten Schriftverkehr bejaht der BGH einen Auskunftsanspruch grundsätzlich.«, »Auch interne Vermerke, lange Streitpunkt, weil Unternehmen hier Nachteile befürchten, sind zu beauskunften.« Ich erfrage mit meiner Anfrage genau interne Vermerke und Kommunikation, die nach BGH-Urteil dem Auskunftsanspruch nach DSGVO Art. 15 unterfallen. Ich verweise in soweit in Gänze auf den Artikel von Dr. Böse. Die Auskunftsansprüche reichen danach sehr weit. Personenbezogene Daten sind bei weitem nicht nur die Stammdaten, sondern alle Daten mit einem Bezug zu meiner Person, also auch Vermerke und Kommunikation über mich und meine Belange. Was die Kommunikation zwischen Ärztekammer und Gesundheitsamt angeht, so stehen auch keine Datenschutzinteressen anderer natürlicher Personen entgegen. Ebenso kann die Ärztekammer nicht die Privatsphäre des Herrn Hesse in Stellung bringen, soweit es um Schreiben geht, die die Ärztekammer an Herrn Hesse gesendet hat. Insoweit Herr Hesse Datenschutzinteresse für seine Schreiben an die Kammer geltend machen sollte, so ist dem entgegenzuhalten, dass er erstens nicht als Privatperson gefragt wurde, sondern in seiner Funktion als Amtsarzt von Erfurt und zweitens es für Herrn Hesse offensichtlich war, dass es um die Bearbeitung einer IFG-Anfrage geht. Sollte er in seinen Antworten noch private Informationen untergebracht haben, die nichts mit meinem Auskunftersuchen zu tun haben, so könnten diese Teile vor Herausgabe geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO Sehr [geschwärzt], ang…
Von
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO
Datum
20. Dezember 2022 13:36
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO [#253437] Sehr <…
An Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO [#253437]
Datum
23. Dezember 2022 10:27
An
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Mit einer „Übermittlung einer sinnvoll strukturierten Zusammenstellung der gespeicherten personenbezogenen Daten“ (Seite 4 Ihres Schreibens vom 20. Dezember) bin ich einverstanden. Die ärztliche Schweigepflicht (ebenfalls Seite 4) kann hier nicht angewendet werden, weil es ja nicht um die Behandlung von Patienten geht. Zur Frage, was der Veröffentlichung von Kommunikation zwischen den Behörden (hier LÄK und Gesundheitsamt) entgegen stehen könnte, haben Sie sich noch nicht geäußert. Ich nehme an, dass wir in diesem Punkt übereinstimmen, dass es gegen die Herausgabe der Kommunikation zwischen den Behörden keine Einwände gibt. Was sind die nächsten Schritte, um meinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wahrnehmen zu können? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253437 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253437/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO Sehr [geschwärzt], ang…
Von
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Beschwerde über die Landesärztekammer Thüringen wegen Ablehnung Antrag nach Art. 15 DS-GVO
Datum
4. Januar 2023 14:16
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt] <[geschwärzt]> | [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]>

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Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen …
Von
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation zu meinem Informationszugangsantrag FragDenStaat-193655“ [#253437]
Datum
10. Januar 2023 15:53
Status
Sehr [geschwärzt], angefügtes Schreiben übersende ich Ihnen im Auftrag von [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] | [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]