Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre per E-Mail vom 14.07.2022 an die Stadtwerke Aachen AG gerichtete Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW – nachfolgend IFG NRW.
Sie begehren die Herausgabe „sämtlicher interner und externer Kommunikation zum besetzten Kloster in der Karmeliterstr. in Aachen, insbesondere aber nicht ausschließlich zum Abstellen von Strom, Wasser oder Gasanschlüssen“. Dabei äußern Sie ein besonderes Interesse an der Kommunikation per E-Mail und Brief mit der Besitzerin und Ihren Bevollmächtigten sowie Vertreter*innen der Stadtverwaltung und des Stadtrats.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Anfrage sich auf das Kloster in der Lousbergstraße 14 in Aachen bezieht. Ein besetztes Kloster in der Karmeliterstraße ist uns nicht bekannt.
Gerne haben wir Ihre Anfrage geprüft, müssen Ihnen aber leider mitteilen, dass wir Ihnen die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen können.
Die von Ihnen angefragte Kommunikation enthält Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Stadtwerke Aachen AG – nachfolgend STAWAG – darstellen, deren Weitergabe zu einem nicht geringfügigen wirtschaftlichen Schaden der STAWAG führen würde. Vor diesem Hintergrund ist Ihre Anfrage nach § 8 IFG NRW abzulehnen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge,
die einen Unternehmensbezug aufweisen,nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind,nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben sollen undan deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Information bereits als solche ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Ausreichend ist bereits, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt.
Bei Auskünften zu Immobilien, die Interessen eines Kunden der STAWAG betreffen, und Kundenbeziehungen handelt es sich unzweifelhaft um interne Betriebsinformationen, die grundsätzlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, die geheim bleiben sollen und an deren Nichtverbreitung die STAWAG ein berechtigtes Interesse hat.
Das berechtigte Interesse der STAWAG an der Nichtverbreitung dieser Informationen ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die STAWAG mit anderen Marktteilnehmern auf dem Energiemarkt im Wettbewerb steht. Die Herausgabe von Informationen über Kundendaten, gleich welcher Art, stellen stets eine erhebliche Gefährdung der Wettbewerbsposition der STAWAG dar. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Informationen über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein bestimmter Energieversorgungseinrichtungen und Verträge. Wesentlich ist insoweit auch, dass die STAWAG durch die Herausgabe entsprechender Informationen ihre Pflichten aus Vertragsverhältnissen verletzten könnte. Vertragspartner haben regelmäßig berechtigte Interessen an der Geheimhaltung des Vorhandenseins von Energieversorgungseinrichtungen und Verträgen.
Vor diesem Hintergrund würde die Weitergabe der angefragten Daten zu einem nicht geringfügigen wirtschaftlichen Schaden der STAWAG führen.
Wir bitten um Verständnis, dass aus den dargestellten Gründen eine Zurverfügungstellung der geforderten Informationen nicht möglich ist.
Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihnen grundsätzlich nach § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW das Recht zusteht, sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information zu wenden.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen