Kommunikation zum Cannabisgesetz

- gesendete Emails und sonstige Kommunikation der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Fr. Liddy Oechtering, vom 09.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 mit Bezug zu Cannabis
- empfangene Emails und sonstige Kommunikation der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Fr. Liddy Oechtering, vom 09.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 mit Bezug zu Cannabis

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Staatsanwaltschaft Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zum Cannabisgesetz [#302997]
Datum
13. März 2024 06:27
An
Staatsanwaltschaft Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- gesendete Emails und sonstige Kommunikation der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Fr. Liddy Oechtering, vom 09.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 mit Bezug zu Cannabis - empfangene Emails und sonstige Kommunikation der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg, Fr. Liddy Oechtering, vom 09.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 mit Bezug zu Cannabis
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302997/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatsanwaltschaft Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz wurde mir durch die Staatsanwalts…
Von
Staatsanwaltschaft Hamburg
Betreff
WG: [EXTERN] Kommunikation zum Cannabisgesetz [#302997]
Datum
13. März 2024 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Transparenzgesetz wurde mir durch die Staatsanwaltschaft Hamburg zuständigkeitshalber zugeleitet. Die von Ihnen begehrte Überlassung meiner Emailkommunikation im Zeitraum "09.03.2024 bis einschließlich 12.03.2024 mit Bezug zu Cannabis - empfangene Emails und sonstige Kommunikation der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg" kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil diesbezüglich keine Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden besteht. Bei der Pressearbeit der Staatsanwaltschaften handelt es sich stets um ein Annex zur jeweiligen Strafsache, sodass hier bereits die Ausnahmeregel des § 5 Nr. 1 HmbTG greift. Rechtsbehelfsbelehrung (§ 14 HmbTG): Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Mit freundlichen Grüßen