Kommunikation zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Kommunikation (insbesondere E-Mails, Telefonvermerke, Protokolle, etc.) seit dem 10.5.2023 zwischen Ihrer Behörde und anderen Behörden zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW.

Angesichts des überwältigenden öffentlichen Interesses an diesem Vorgang und der verschiedentlich geäußerten Vermutung (siehe nur https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-05/bahar-aslan-klage-polizeihochschule-nrw-lehrauftrag/komplettansicht), dass Druck aus dem Innenministerium zum Widerruf der Lehrtätigkeit geführt haben könnte danke ich Ihnen für eine baldmöglichste Beantwortung meiner Anfrage und gehe zugleich davon aus, dass die Anfrage gem. § 2 VerwGebO NRW gebührenfrei erfolgen an.

Ich weise darauf hin, dass personenbezogene Daten von Amtsträger:innen in diesem Zusammenhang gem. § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW nicht zu schwärzen sind und bitte um eine Antwort in elektronischer Form (vgl. § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Mai 2023
  • Frist
    28. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan [#279889]
Datum
26. Mai 2023 18:12
An
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sämtliche Kommunikation (insbesondere E-Mails, Telefonvermerke, Protokolle, etc.) seit dem 10.5.2023 zwischen Ihrer Behörde und anderen Behörden zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Angesichts des überwältigenden öffentlichen Interesses an diesem Vorgang und der verschiedentlich geäußerten Vermutung (siehe nur https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-05/bahar-aslan-klage-polizeihochschule-nrw-lehrauftrag/komplettansicht), dass Druck aus dem Innenministerium zum Widerruf der Lehrtätigkeit geführt haben könnte danke ich Ihnen für eine baldmöglichste Beantwortung meiner Anfrage und gehe zugleich davon aus, dass die Anfrage gem. § 2 VerwGebO NRW gebührenfrei erfolgen an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich weise darauf hin, dass personenbezogene Daten von Amtsträger:innen in diesem Zusammenhang gem. § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW nicht zu schwärzen sind und bitte um eine Antwort in elektronischer Form (vgl. § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279889/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informationserteilung nach dem IFG NRW kann nicht entspr…
Von
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Betreff
*Antwort HSPV NRW* zu Ihrer Anfrage nach dem IFG - Kommunikation zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan [#279889]
Datum
26. Juni 2023 10:29
Status
Warte auf Antwort
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6,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informationserteilung nach dem IFG NRW kann nicht entsprochen werden. Entgegen Ihrer Auffassung liegen hier die Ausschlussgründe der §§ 7 Abs. 2 a und 9 Abs. 1 IFG NRW vor, weshalb der durch sie gestellte Antrag abzulehnen ist. Sie beantragen hier die Herausgabe der Kommunikation, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Lehrbeauftragung von Frau Aslan steht. Da bei dieser der Prozess der Willensbildung betroffen ist, ist der Anspruch nach § 7 Abs. 2 a IFG NRW ausgeschlossen, der besagt, dass der Antrag abgelehnt werden soll, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung bezieht. Ebenso ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Es handelt sich bei dem Widerruf der Lehrtätigkeit bezogen auf Frau Aslan nach dem durch die Rechtsprechung definierten Begriff um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift, da diese hier eindeutig auf die betroffene Person und den zugrundeliegenden Sachverhalt zurück zu führen sind, (vgl. Beschluss des VG Düsseldorf vom 11.07.2022 - 29 K 2076/22 OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris Rn. 29 f., Beschluss vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 25, Urteil vom 2. Juni 2015 - 2 A 1997/12 -, juris Rn. 126 und Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 95; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. März 2020 - 20 K 5442/19 -, juris Rn. 16 f.). § 9 IFG NRW sieht grundsätzlich den Schutz personenbezogener Daten als gegenüber dem Informationszugangsanspruch vorrangig an (vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 1.3.2 Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen). Auch der durch Sie in Bezug genommene § 9 Abs. 3 IFG NRW ändert hieran nichts. Zunächst sind nicht nur die in der Vorschrift aufgeführten Daten betroffen, vielmehr geht es um die bisher ausgeführte Lehrtätigkeit bzw. deren Widerruf und den diesbezüglichen innerbehördlichen Entscheidungsprozess. Zudem würde dieser nicht - wie von Ihnen offenbar angenommen - dazu führen, dass die Daten nicht zu schwärzen sind. Vielmehr wäre sodann dem Antrag insgesamt stattzugeben. Aufgrund der Ausschlusstatbestände der §§ 7 Abs. 2 a und 9 Abs. 1 IFG NRW besteht hier kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen. Dem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die bisherige externe und maßgebliche Kommunikation der HSPV NRW in diesem Kontext setze ich als bekannt voraus, füge diese dennoch nachfolgend zu Ihrer Orientierung an: Link zum 1. Statement der HSPV NRW vom 25.05.2023: https://www.hspv.nrw.de/nachrichten/artikel/statement-des-praesidiums-interkulturelle-kompetenz-mai-2023 2. Statement der HSPV NRW vom 02.06.2023: Frau Bahar Aslan und der Präsident der HSPV NRW, Herr Martin Bornträger, haben vergangenen Freitag (02.06.) in Gelsenkirchen ein vertrauliches Gespräch geführt. Geprägt war das Gespräch von dem gemeinsamen Anliegen, dass das Thema Extremismus und Interkulturelle Kompetenz ein sehr wichtiger und fester Bestandteil im Studium an der HSPV ist und auch im Lichte aktueller bundesweiter Geschehnisse fortlaufend weiterentwickelt werden muss. Die jetzt entstandene Polarisierung wird von allen Beteiligten bedauert, weil es das gemeinsame jahrelange Bemühen, diesen Diskurs offen, kritisch, differenziert und hochschulgerecht zu führen, negativ beeinträchtigt. Wir haben uns darauf vereinbart, das konstruktive Gespräch fortzuführen, um dann in einer hoffentlich weniger aufgeladenen Gesamtsituation, Möglichkeiten zu erörtern, wie man sich gemeinsam in eine lösungsorientierte Bearbeitung dieses wichtigen Themenkomplexes einbringen kann. Das ändert jedoch nichts an der gegenwärtigen Widerrufung des rund 20-stündigen Lehrauftrages an der HSPV NRW. Die Widerrufung des vergleichsweise geringen Stundenumfangs wird durch unsere Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten sowie die weiteren Lehrbeauftragten im Fachressort "Interkulturelle Kompetenz" kompensiert. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antwort vom 26.6.2023 und ne…
An Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: *Antwort HSPV NRW* zu Ihrer Anfrage nach dem IFG - Kommunikation zum Widerruf der Lehrtätigkeit von Frau Bahar Aslan [#279889]
Datum
27. Juni 2023 00:25
An
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antwort vom 26.6.2023 und nehme dazu wie folgt Stellung: I. Willensbildungsprozess gem. § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW Voranzustellen ist, dass § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW der Behörde, also Ihnen, ein Ermessen einräumt (vgl. „soll abgelehnt werden“, siehe dazu auch HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 69f). Dieses Ermessen ist auch verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar (ebd.). In Ihrer Begründung widmen Sie diesem Ausschlussgrund fünf Zeilen und subsumieren dabei weder unter den Tatbestand der Norm, sondern beschränken sich auf eine Wiederholung des Wortlauts, noch üben Sie Ihr Ermessen erkennbar aus. Mithin liegt ein Ermessensausfall vor. Allein deswegen ist Ihr Verweis auf diesen Ausschlussgrund rechtswidrig. Bei der von Ihnen nun vorzunehmenden Ermessensentscheidung wird insbesondere das außergewöhnlich große öffentliche Interesse an den begehrten Informationen zu berücksichtigen sein. An die Darlegung desselben dürfen aufgrund des Gesetzeszwecks des IFG keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (siehe auch HK-IFG NRW/Frankewitsch IFG NRW § 7 Rn. 70). Diese Voraussetzung ist hier ohne weiteres erfüllt: Das öffentliche Interesse an den Vorgängen rund um die Entlassung von Frau Aslan hat für bundesweite Schlagzeilen gesorgt und gleichzeitig die Debatte um Rassismus bei der Polizei neu angefacht, die weiterhin andauert. Es ist schlechterdings kaum ein Sachverhalt vorstellbar, der einen wichtigeren Grund für die Offenlegung der begehrten Informationen bieten würde als dieser hier. Eine andere Darlegung sind Sie bislang schuldig geblieben. Darüber hinaus hat das OVG NRW für die Auslegung des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW folgende Maßstäbe aufgestellt: „Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris, Rn. 106 m. W. n.) Dem folgend werden im vorliegenden Fall jedenfalls nicht alle begehrten Dokumente dem Ausschlussgrund unterfallen, vielmehr ist eine Betrachtung im Einzelfall erforderlich. Insbesondere „Hinweise auf die Rechtslage“ sind nicht erfasst und werden auch schwerlich dem Ausschlussgrund des § 9 IFG NRW unterliegen (dazu sogleich). Auch alle E-Mails etc., die lediglich einen Austausch zu dem Thema betreffen, aber keine Hinweise auf Meinungsverschiedenheiten innerhalb und zwischen Behörden erkennen lassen, sind ebenfalls nicht vom Ausschlussgrund erfasst (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64 m. W. n.). Treffend hat das OVG in gleicher Entscheidung geurteilt: „Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.“ (Rn. 66) Im Ergebnis lässt sich dieser Ausschlussgrund nicht auf sämtliche begehrten Dokumente beziehen und erfordert eine Betrachtung im Einzelfall. Jedenfalls werden kaum alle angefragten Dokumente vom Ausschlussgrund erfasst sein. II. Schutz personenbezogener Daten gem. § 9 IFG NRW Entgegen Ihrer Rechtsauffassung führt die Tatsache, dass personenbezogene Daten betroffen sind, nicht automatisch zu einem Ausschluss des (gesamten) Informationsanspruchs. Zunächst wären Sie vor Ablehnung meiner Anfrage verpflichtet gewesen, ein Drittbeteiligungsverfahren iSd § 9 Abs. 1 lit a) IFG durchzuführen und Frau Aslan zu fragen, ob sie der Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten an mich zustimmt. Das ist soweit ersichtlich nicht geschehen. Darüber hinaus sind – ebenfalls hier! – nicht alle von mir angefragten Informationen personenbezogene Daten von Frau Aslan oder anderen Dritten, stattdessen können Sie durch geeignete Schwärzungen die personenbezogenen Daten schützen. In Ihrer Nachricht vom 26.6. schreiben Sie lediglich, dass dies nicht möglich sei, ohne allerdings diese Ausführungen zu substantiieren. Auch deswegen ist Ihre Begründung rechtswidrig. Ebenso haben Sie nicht dargelegt, dass sämtliche Kommunikation zu diesem Fall personenbezogene Daten enthält, insbesondere geäußerte Rechtsauffassungen, Dienstanweisungen, Weisungen oÄ dürften nicht darunter fallen. III. Bitte um ordnungsgemäße Bescheidung Ich bitte Sie, meine Anfrage nochmals unter Berücksichtigung meiner Rechtsauffassung zu überprüfen. Sollten Sie weiterhin der Meinung sein, meiner Anfrage nicht (auch nicht teilweise) stattgeben zu können möchte ich Sie bitten, selbst die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu kontaktieren und ihr unsere divergierenden Rechtsauffassungen zu erläutern, gerne können Sie dafür meine Stellungnahme weiterleiten. Das würde ermöglichen, dass das Vermittlungsverfahren schneller vonstatten geht, als wenn Sie erst mir gegenüber die Ablehnung begründen, ich dann die LDI um Vermittlung anrufe und selbige Sie dann um eine Stellungnahme bittet. Zugleich möchte ich Sie bitten, mir einen ordnungsgemäßen Bescheid inklusive einer Rechtsbehelfsbelehrung zukommen zu lassen, damit ich dagegen Klage vor dem VG erheben kann. Zuletzt danke ich Ihnen für die weiterführenden Informationen. Für Ihre Antwort habe ich mir den 7.7.2023 notiert. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279889/
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
AW: ***2. Antwort HSPV NRW, LStab/PÖA - 13.05.01 (Anfrage n. IFG v. 26.05.2023)*** zu Ihrer Anfrage nach dem IFG H…
Von
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: ***2. Antwort HSPV NRW, LStab/PÖA - 13.05.01 (Anfrage n. IFG v. 26.05.2023)*** zu Ihrer Anfrage nach dem IFG
Datum
5. Juli 2023 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
HSPV NRW Akz.: LStab/PÖA - 13.05.01 (Anfrage n. IFG v. 26.05.2023) Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre u. g. Einlassung zur Kenntnis genommen und erlaube mir den Hinweis, dass unserer Auffassung nach bereits der Anwendungsbereich des IFG NRW aufgrund von § 87 LBG NRW i.V.m. § 4 IFG NRW nicht eröffnet ist. Darüber hinaus ist der Vorgang mittlerweile in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, wodurch ein weiterer Ausschlusstatbestand i.S.d. § 6 IFG NRW vorliegt. Ferner bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass Ihr Antrag sowohl schriftlich als auch begründet gem. § 5 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt wurde und es Ihnen damit selbstverständlich freisteht, Ihrem Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW nachzugehen. Mit freundlichen Grüßen,

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Datum
10. Juli 2023 00:44
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: LStab/PÖA - 13.05.01 (Anfrage n. IFG v. 26.05.2023) Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort! § 87 LBG ist vorliegend nicht einschlägig, da ich keine Einsicht in eine Personalakte begehrt habe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279889/