Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich auf Grundlage des BremIFG um Übersendung folgender amtlicher Informationen:

- sämtliche Kommunikation oder Aufzeichnungen (u. a. Protokolle) über die Kommunikation Ihrer Behörde, die indirekt oder direkt durch die Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr oder aufgrund dessen entstanden ist oder den dualen Studiengang Internationaler Frauenstudiengang Informatik (dIFI) betrifft.

Dies umfasst die Kommunikation mit der Hochschule Bremen, eine mögliche Kommunikation mit der Bundeswehr selbst und natürlich ebenso die Kommunikation mit anderen Behörden wie beispielsweise der Behörde des Senators für Justiz und Verfassung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung gemäß § 2 Punkt 1 BremIFG. Hierunter fallen selbstverständlich unter anderem und nicht nur Briefe, E-Mails, Faxe, Protokolle, usw.

Ich weise darauf hin, dass meiner Anfrage keine Ausschlussgründe im Sinne des BremIFG entgegenstehen.
Eine Drittbeteiligung ist nicht nötig. Falls dem doch so ist, widerspreche ich einer Drittbeteiligung. Stattdessen ziehe ich eine Schwärzung der betroffenen Teilinformationen vor, siehe § 7 Absatz 3 BremIFG.
Eine Schwärzung von personenbezogenen Daten ist nicht notwendig, da die enthaltenen persönlichen Daten höchstwahrscheinlich nur Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer betreffen. Diese sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, siehe § 5 Absatz 4 BremIFG.

Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage eine einfache Auskunft gemäß BremIFG und demnach gebührenfrei ist (Teil A Zeile 2, Anlage zu InfFrGebVO). Bitte informieren Sie mich vorab, sofern Gebühren anfallen sollten. Gemäß § 2 InfFrGebVO bitte ich in dem Fall um das Absehen von der Erhebung der Gebühren, aufgrund von Billigkeit und insbesondere einem hohen öffentlichem Interesse. Das hohe öffentliche Interesse zeigt sich weiterhin in wöchentlichen Berichten zu dieser Thematik und das über eine lange Zeit hinweg.

Abschließend bitte ich um Beantwortung meiner Anfrage bis spätestens Freitag, den 30.09.2016, gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 BremIFG und zudem bitte ich um eine elektronische Antwort per E-Mail gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 BremIFG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
  • Kosten dieser Information:
    360,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich auf Grundlage des BremIFG um Übersendung folgender amtlicher Inf…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]
Datum
23. September 2016 20:00
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich auf Grundlage des BremIFG um Übersendung folgender amtlicher Informationen: - sämtliche Kommunikation oder Aufzeichnungen (u. a. Protokolle) über die Kommunikation Ihrer Behörde, die indirekt oder direkt durch die Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr oder aufgrund dessen entstanden ist oder den dualen Studiengang Internationaler Frauenstudiengang Informatik (dIFI) betrifft. Dies umfasst die Kommunikation mit der Hochschule Bremen, eine mögliche Kommunikation mit der Bundeswehr selbst und natürlich ebenso die Kommunikation mit anderen Behörden wie beispielsweise der Behörde des Senators für Justiz und Verfassung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung gemäß § 2 Punkt 1 BremIFG. Hierunter fallen selbstverständlich unter anderem und nicht nur Briefe, E-Mails, Faxe, Protokolle, usw. Ich weise darauf hin, dass meiner Anfrage keine Ausschlussgründe im Sinne des BremIFG entgegenstehen. Eine Drittbeteiligung ist nicht nötig. Falls dem doch so ist, widerspreche ich einer Drittbeteiligung. Stattdessen ziehe ich eine Schwärzung der betroffenen Teilinformationen vor, siehe § 7 Absatz 3 BremIFG. Eine Schwärzung von personenbezogenen Daten ist nicht notwendig, da die enthaltenen persönlichen Daten höchstwahrscheinlich nur Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer betreffen. Diese sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, siehe § 5 Absatz 4 BremIFG. Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage eine einfache Auskunft gemäß BremIFG und demnach gebührenfrei ist (Teil A Zeile 2, Anlage zu InfFrGebVO). Bitte informieren Sie mich vorab, sofern Gebühren anfallen sollten. Gemäß § 2 InfFrGebVO bitte ich in dem Fall um das Absehen von der Erhebung der Gebühren, aufgrund von Billigkeit und insbesondere einem hohen öffentlichem Interesse. Das hohe öffentliche Interesse zeigt sich weiterhin in wöchentlichen Berichten zu dieser Thematik und das über eine lange Zeit hinweg. Abschließend bitte ich um Beantwortung meiner Anfrage bis spätestens Freitag, den 30.09.2016, gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 BremIFG und zudem bitte ich um eine elektronische Antwort per E-Mail gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 BremIFG. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, mit meiner E-Mail mit dem Betreff "Kommunikation zur Zivilklausel und Koopera…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]
Datum
16. Oktober 2016 21:32
An
Empfängername
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mit meiner E-Mail mit dem Betreff "Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]" vom 23.09.2016 bat ich um eine Empfangsbestätigung zu meiner Anfrage nach dem BremIFG. Die gesetzliche Frist von einem Monat endet für meine Anfrage in einer Woche, nämlich am 25. Oktober 2016. Ich bitte also erneut um eine Empfangsbestätigung und freue mich über eine baldige Auskunft in dieser Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund eines Büroversehens hat mich Ihre im Betreff genauer bezeichnete Anfrage ers…
Von
Behörde
Betreff
Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr
Datum
20. Oktober 2016 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund eines Büroversehens hat mich Ihre im Betreff genauer bezeichnete Anfrage erst gestern erreicht. Ihre Anfrage wird nun von uns schnellstmöglich bearbeitet, wird allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation zur Zivilklausel und Kooper…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]
Datum
30. Oktober 2016 23:57
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr“ vom 23.09.2016 (#17940) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
Sehr geehrtAntragsteller/in wie ich Ihnen am vergangenen Donnerstag, den 20.10.2016, bereits mitgeteilt habe, hat…
Von
Behörde
Betreff
AW: Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]
Datum
31. Oktober 2016 13:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie ich Ihnen am vergangenen Donnerstag, den 20.10.2016, bereits mitgeteilt habe, hat mich Ihre Anfrage erst am 19.10.2016 erreicht. Wir sind dabei, die uns vorliegenden Dokumente zur Kommunikation zur Zivilklausel zu prüfen. Insbesondere die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen, welche als Grundrecht in Artikel 5 Absatz 3 GG verankert ist, kann geeignet sein, im Einzelfall Ihren Informationsanspruch zu begrenzen. Daher ist eine genaue Prüfung erforderlich. Zudem weise ich darauf hin, dass bei umfangreichen und komplexen Informationen - was aufgrund der geschilderten Abwägungserfordernisse hier der Fall ist - gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes eine Frist von 2 Monaten vorgesehen ist, welche noch nicht überschritten wurde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.10.2016. Sie schrieben, dass "[i]n…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Kommunikation zur Zivilklausel und Kooperation der Hochschule Bremen mit der Bundeswehr [#17940]
Datum
31. Oktober 2016 16:51
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 31.10.2016. Sie schrieben, dass "[i]nsbesondere die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen, welche als Grundrecht in Artikel 5 Absatz 3 GG verankert ist, kann geeignet sein, im Einzelfall Ihren Informationsanspruch zu begrenzen. Daher ist eine genaue Prüfung erforderlich." (Anmerkung: Änderung des Satzanfangs im Zitat durch mich) Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass dem nicht so ist. Ein Informationsbegehren gemäß BremIFG kann ausschließlich auf Grundlage der im BremIFG definierten Gründe abgelehnt oder beschränkt werden. Das Grundgesetz findet in diesem Fall keine Anwendung. Es regelt hierzu nichts. Der von Ihnen angeführte Artikel 5 Absatz 3 GG ist aus völlig anderen Gründen im Grundgesetz verankert. Dieser garantiert eine Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Ein Informationsbegehren ist nicht dazu geeignet, diese Freiheit anzugreifen. Nur weil Informationen über die Lehre bekannt werden, ist diese nicht in Gefahr eingeschränkt zu werden. Ansonsten wäre das BremIFG in nahezu kaum einem Fall anwendbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
Gebührenankündigung Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes, welcher sich schon je…
Von
Behörde
Betreff
Gebührenankündigung
Datum
3. November 2016 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes, welcher sich schon jetzt durch die Sichtung, Zusammenstellung sowie die Verschlüsselung von drittbezogenen Daten ergeben hat, weise ich Sie darauf hin, dass für die Erteilung der Auskunft voraussichtlich Kosten in Höhe von mindestens 150-360 Euro erhoben werden (vgl. Anlage Teil A der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer IFG), die von Ihnen zu tragen sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Gebührenankündigung [#17940] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.11.201…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gebührenankündigung [#17940]
Datum
3. November 2016 13:29
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 03.11.2016 in dieser Angelegenheit. Ich bitte Sie um eine Konkretisierung Ihrer Antwort: a) Welche Informationen konkret umfasst die Auskunft, sofern ich dem Kostenbescheid zustimme? Bitte listen Sie die Informationen konkret auf. b) Was genau meinen Sie mit dem Begriff Verschlüsselung hinsichtlich den drittbezogenen Daten? c) In welcher Form/Datenformat erfolgt die Auskunft (Papier, elektronisch)? d) Bitte teilen Sie die Gebührenabschätzung konkret auf: Stundenzahl, Auslagen, usw. Ich kann Ihrer Antwort nicht entnehmen, dass § 2 Satz 2 InfFrGebVO BR berücksichtigt worden ist. Sollte dem so sein, bitte ich um Auskunft, warum dieser Paragraph nicht berücksichtigt wird. Nachvollziehbar dargelegt hatte ich dies bereits in meiner Anfrage vom 23.09.2016. Ich weise zudem auf Urteil des BVerwG vom 20.10.2016 mit Aktenzeichen 7 C 6.15 hin. Demnach dürfen Gebühren nicht abschreckend sein und Behörden müssen den Geldbeutel des Bürgers möglichst schonen, siehe auch http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-7-c-6-15-behoerden-auskunftserteilung-gebuehren/ . Auch darf eine Gebühr mich nicht von meinen Rechten abhalten. Dies ist hier eindeutig gegeben: Neben dem hohem öffentlichen Interesse in dieser Angelegenheit ist es mir zudem nicht zumutbar und auch nicht möglich eine Gebühr in dieser Höhe zu entrichten. Bitte berücksichtigen Sie meine studentischen Lebensumstände entsprechend. Gerne weise ich Ihnen dies nach. Ich warte Ihre Konkretisierungen ab und behalte mir das Recht vor, dass ich dann meinen Antrag unter den konkretisierten Umständen möglicherweise zurückziehe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
AW: Gebührenankündigung [#17940] Sehr geehrtAntragsteller/in es besteht unsererseits keine Pflicht zur Begründung…
Von
Behörde
Betreff
AW: Gebührenankündigung [#17940]
Datum
10. November 2016 09:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in es besteht unsererseits keine Pflicht zur Begründung der Gebührenankündigung. Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei den Informationen, um sämtliche Kommunikation des im Wissenschaftsressort zuständigen Referats mit der Hochschule Bremen zum Internationalen Frauenstudiengang Informatik (dual) bzw. der Zivilklausel handelt, wie Sie es selbst beantragt haben. Mit der Bundeswehr gab es nach bisherige Aktenlage keinerlei Kommunikation. Die vorliegenden Dokumente umfassen auch personenbezogene Daten Dritter, wie etwa Namen und Anschriften von Privatpersonen, oder fußen auf Anfragen von Privatpersonen, deren Daten vollständig verschlüsselt werden müssen. Bereits die Zusammenstellung der Daten durch mich und zwei weitere Kollegen des zuständigen Referats hat einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden erfordert. Weiterer Zeitaufwand wird sich durch die Verschlüsselung der drittbezogenen Daten ergeben. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der bislang lediglich Pressemitteilungen verfügbar sind, nicht jedoch die Entscheidung selbst, ist hier - soweit ersichtlich - nicht einschlägig, denn in dem dortigen Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Informationsbegehren nicht in zahlreiche Gebühren auslösende Einzelanträge aufgespalten werden darf, welche eine entsprechende Zahl an gebührenpflichtigen Amtshandlungen verursache. Die Gebühren seien innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 Euro nicht übersteige, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Vorliegend wurde der in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rahmen aber weder überschritten, noch wurden mehrere Bescheide zur Gebührenfestsetzung erlassen. Es wurde Ihnen lediglich mitgeteilt, dass Ihre umfassende Anfrage einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert, aufgrund dessen Gebühren erhoben werden können. Im Rahmen der späteren tatsächlichen Gebührenerhebung wird geprüft werden, inwieweit bezüglich Ihrer Anfrage ein öffentliches Interesse angenommen werden kann und zu welcher prozentualen Reduktion aufgrund von § 2 Satz 1 der Gebührenordnung dies führen kann. Nach § 7 Landeshaushaltsordnung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, dies gilt auch für die Gebührenerhebung, bei der das Kostendeckungsprinzip, welches verlangt, dass die Kosten der öffentliche Leistung durch Gebühren gedeckt werden sollen, beachtet werden muss. Einer etwaigen Unzulässigkeit prohibitiv wirkender Gebührenbemessung wird auch bereits durch die verbindliche Gebührenhöhe in Höhe von 500 Euro Rechnung getragen. Bitte teilen Sie mir bis zum 14.11.2016 mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
AW:AW: Gebührenankündigung Sehr geehrtAntragsteller/in es besteht unsererseits keine Pflicht zur Begründung der G…
Von
Behörde
Betreff
AW:AW: Gebührenankündigung
Datum
10. November 2016 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in es besteht unsererseits keine Pflicht zur Begründung der Gebührenankündigung. Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich, wunschgemäß, bei den Informationen um sämtliche Kommunikation des im Wissenschaftsressort zuständigen Referats mit der Hochschule Bremen zum Internationalen Frauenstudiengang Informatik (dual) bzw. der Zivilklausel handelt. Mit der Bundeswehr gab es nach bisherige Aktenlage keinerlei Kommunikation. Die vorliegenden Dokumente umfassen auch personenbezogene Daten Dritter, wie etwa Namen und Anschriften von Privatpersonen, oder fußen auf Anfragen dieser, deren Daten vollständig verschlüsselt werden müssen. Bereits die Zusammenstellung der Daten durch mich und zwei weitere Kollegen des zuständigen Referats hat einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden erfordert. Weiterer Zeitaufwand wird sich durch die Verschlüsselung der drittbezogenen Daten ergeben. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der bislang lediglich Pressemitteilungen verfügbar sind, nicht jedoch die Entscheidung selbst, ist hier - soweit ersichtlich - nicht einschlägig, denn in dem dortigen Fall entschied das BVerwG, dass ein Informationsbegehren nicht in zahlreiche Gebühren auslösende Einzelanträge aufgespalten werden darf, welche eine entsprechende Zahl an gebührenpflichtigen Amtshandlungen verursache. Die Gebühren seien innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 Euro nicht übersteige, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Vorliegend wurde der in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rahmen aber weder überschritten, noch wurden mehrere Bescheide zur Gebührenfestsetzung erlassen. Es wurde Ihnen lediglich mitgeteilt, dass Ihre umfassende Anfrage einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert, aufgrund dessen Gebühren erhoben werden können. Im Rahmen der späteren tatsächlichen Gebührenerhebung wird geprüft werden, inwieweit bezüglich Ihrer Anfrage ein öffentliches Interesse angenommen werden und zu welcher prozentualen Reduktion aufgrund von § 2 Satz 1 der Gebührenordnung dies führen kann. Nach § 7 Landeshaushaltsordnung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, dies gilt auch für die Gebührenerhebung, bei der das Kostendeckungsprinzip, welches verlangt, dass die Kosten der öffentliche Leistung durch Gebühren gedeckt werden sollen, beachtet werden muss. Der Vermeidung prohibitiv wirkender Gebührenbemessung wird in Bremen auch durch die verbindliche Obergrenze in Höhe von 500 Euro Rechnung getragen. Bitte teilen Sie mir bis zum 14.11.2016 mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
van Nieuwland, Kira (Wissenschaft)
Rückruf: Gebührenankündigung [#17940] möchte die Nachricht "Gebührenankündigung [#17940]" zurückrufen.
Von
Behörde
Betreff
Rückruf: Gebührenankündigung [#17940]
Datum
10. November 2016 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
möchte die Nachricht "Gebührenankündigung [#17940]" zurückrufen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Rückruf: Gebührenankündigung [#17940] Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe die Schwärzung Ihres Namen…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückruf: Gebührenankündigung [#17940]
Datum
10. November 2016 15:01
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe die Schwärzung Ihres Namens gemäß Ihrem Anruf veranlasst und gehe davon aus, dass dies baldig geschehen wird. Wie bereits erklärt, schien hier die automatische Schwärzung diesen Spezialfall nicht abzudecken. Ich bitte dies zu entschuldigen. Zum Sachverhalt, den wir heute telefonisch ausführlich besprochen hatten, kamen wir auch auf die rechtliche unklare Definition von "öffentlichem Interesse". Ich möchte, auch wenn dies für Sie wahrscheinlich schon logisch war, darauf hinweisen, dass wenn hier die rechtliche Definition zur Bemessung von öffentlichem Interesse unklar ist, dass dann, auch im Zweifel, sich lieber für die Transparenz entschieden wird, indem das öffentliche Interesse prinzipiell weit ausgelegt wird und nicht eng, wie es bei den Ablehnungsgründen für Auskünfte gemäß BremIFG vorgesehen ist. Sollte ich vor Ihnen von dem genauen Urteilstext erfahren, so werde ich Ihnen diesen wie besprochen zukommen lassen. Abschließend bedanke ich mich für Ihre Mühen in dieser Angelegenheit! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Rückruf: Gebührenankündigung [#17940] Sehr geehrt<< Anrede >> ich ziehe hiermit meine Anfrage…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Rückruf: Gebührenankündigung [#17940]
Datum
16. November 2016 21:37
An
Empfängername
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich ziehe hiermit meine Anfrage nach dem BremIFG zurück. Meinerseits besteht kein Interesse mehr an den Informationen, insbesondere unter der bisher unklaren Gebührenlage und dem Fakt, dass heute Abend bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion im Radio genug gesagt und erfahren worden ist. Die Sachlage ist für mich persönlich und vermutlich für viele Andere jetzt ausreichend klar geworden. Den Rest der fehlenden Informationen müssen nun die Behörden selbst veröffentlichen oder es eben unterlassen lassen - das öffentliche Bild ist meiner Meinung nach ausreichend kritisch geprägt wurden, für und gegen diese Kooperation. Jegliche weitere Veröffentlichungen von Informationen können die mit dieser Thematik befassten Behörden selbstständig abwägen, ob dies ggf. aus Eigeninteresse heraus Sinn ergibt. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Schwärzung des Namens auf fragdenstaat.de Sehr geehrtAntragsteller/in vor geraumer Zeit (Ende 2016) stand ich ste…
Von
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Betreff
Schwärzung des Namens auf fragdenstaat.de
Datum
25. Juli 2018 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vor geraumer Zeit (Ende 2016) stand ich stellvertretend für die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Herrn Antragsteller/in in Kontakt über eine IFG-Anfrage an die Hochschule Bremen, die immer noch über Fragdenstaat.de einsehbar ist. Wohl nicht mit Absicht ist damals auch mein Name im Rahmen der veröffentlichten Zuschriften im Netz aufgetaucht, worauf ich Herrn Antragsteller/in umgehend um die Schwärzung dieser Daten auf Ihrer Internet bat. Dies ist allerdings - wie ich nun festgestellt habe - nur in Teilen erfolgt. Im Rahmen der dargestellten Korrespondenz ist im "Email-Kopf" einer Email vom 3. November 2016 mein Name noch klar lesbar. Ich fordere Sie daher auf, meinen Namen entsprechend Ihrer sonstigen Praxis auch an dieser Stelle umgehend zu schwärzen. Bitte teilen Sie mir mit, wenn diese erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Entschuldigung an Sie [#17940] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.07.20…
An Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Entschuldigung an Sie [#17940]
Datum
26. Juli 2018 14:21
An
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.07.2018. Ihr Name wurde bereits unverzüglich nach Erhalt Ihrer E-Mail durch Herrn S. entfernt, sodass mir selbst nur das Schreiben dieser E-Mail bleibt. Zum Sachverhalt möchte ich mitteilen: Es handelte sich dabei um einen Fehler/Versehen vom Algorithmus, der die Schwärzung an der eigentlichen Stelle automatisiert vornehmen sollte, oder von mir persönlich. Nachträglich nachvollziehen kann ich dies leider nicht mehr im Detail. Vermutlich habe ich dies übersehen gehabt. Daher bitte ich Sie herzlichst um Entschuldigung. Es war zu keinem Zeitpunkt eine böse Absicht und ich hoffe, dass es Ihnen keine Unannehmlichkeiten beschert hat. Viele Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
AW: Meine Entschuldigung an Sie [#17940] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre persönliche Rückmeldung…
Von
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Meine Entschuldigung an Sie [#17940]
Datum
26. Juli 2018 15:13
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre persönliche Rückmeldung und die umgehende Entfernung auf der Internetseite. Mit freundlichen Grüßen