Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail vom 8. November 2021 haben Sie sich über das Portal "
fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt.
Hinsichtlich der von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen darf ich vorab auf Folgendes hinweisen:
a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz
Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.
c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt Antragsberechtigten gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind nach der Gesetzesbegründung alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, die auf einem Träger bei der informationspflichtigen Stelle gespeichert sind.
Sie bitten um
1. die Benennung der Expertinnen und Experten, mit denen das Kultusministerium im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. Nichtanwendung der S3 Richtlinie und Vorgaben des RKI im engen Austausch stand.
2. Vorlage der Kommunikation des Kultusministeriums mit Experten, woraus sich ergibt, dass das Tragen von Masken im Unterricht als schädlich für den Lernerfolg wissenschaftlich valide begründet werde.
Ihr Antrag zu Nummer 1 wird dahingehend ausgelegt, dass sich dieser auf die Entscheidung des Kultusministeriums zur Lockerung der Maskenpflicht an den Schulen ab dem 18. Oktober 2021 bezieht. Hierzu darf ich auf die Begründung zur Verordnung des Kultusministeriums vom 16. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 26. September 2021 verweisen. Diese kann hier abgerufen werden:
https://km-bw.de/CoronaVO+Schule
Im Übrigen liegen dem Kultusministerium weitere amtliche Informationen im Sinne des LIFG, die im Zusammenhang mit Ihrem Antrag stehen, nicht vor.
Ich darf Sie schließlich darauf hinweisen, dass sämtliche Maßnahmen, die vom Kultusministerium zur Bekämpfung der Corona-Pandemie getroffen werden, einschließlich des Erlasses der genannten Rechtsverordnung, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg als oberste Gesundheitsbehörde des Landes ergehen. Das Kultusministerium verlässt sich hinsichtlich der medizinischen und infektiologischen Fragestellungen auf die Einschätzung des genannten Ministeriums. Der Gesundheitsschutz ist eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention daher direkt an das genannte Ministerium zu wenden.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass im Rahmen der Geltungsdauer der Alarmstufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen wieder grundsätzlich für alle anwesenden Personen gilt, sofern keine Ausnahmebestimmung auf sie Anwendung findet. Damit wird der während der Alarmstufe allgemein erhöhten Infektionsgefahr Rechnung getragen.
Mit freundlichen Grüßen