Kommunikation zwischen Ihrem Ministerium und den von Ihnen in auf Twitter erwähnten Experten

In Ihren Tweets auf Twitter schreiben Sie mehrfach, dass das Ministerium im Rahmen seiner Entscheidungsfindung bezüglich der Nichtanwendung der S3 Leitlinie und der Vorgaben des RKI im engen Austausch mit nicht näher bezeichneten Experten ist. Bitte führen Sie diese Expertinnen und Experten mit entsprechendem Fachgebiet auf.
Bitte legen Sie des Weiteren die entsprechende Kommunikation offen, in der von Diesen das Tragen von Masken im Unterricht als schädlich für den Lernerfolg wissenschaftlich valide begründet wird.

Bitte informieren Sie mich vor Beantwortung der Anfrage, falls die Beantwortung gebührenpflichtig wäre.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihren Tweet…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zwischen Ihrem Ministerium und den von Ihnen in auf Twitter erwähnten Experten [#232605]
Datum
8. November 2021 21:59
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihren Tweets auf Twitter schreiben Sie mehrfach, dass das Ministerium im Rahmen seiner Entscheidungsfindung bezüglich der Nichtanwendung der S3 Leitlinie und der Vorgaben des RKI im engen Austausch mit nicht näher bezeichneten Experten ist. Bitte führen Sie diese Expertinnen und Experten mit entsprechendem Fachgebiet auf. Bitte legen Sie des Weiteren die entsprechende Kommunikation offen, in der von Diesen das Tragen von Masken im Unterricht als schädlich für den Lernerfolg wissenschaftlich valide begründet wird. Bitte informieren Sie mich vor Beantwortung der Anfrage, falls die Beantwortung gebührenpflichtig wäre.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232605/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 8. November 2021 haben Sie sich über das Portal "fragdenstaat.d…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
12. November 2021 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
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7,6 KB


Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 8. November 2021 haben Sie sich über das Portal "fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Hinsichtlich der von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen darf ich vorab auf Folgendes hinweisen: a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gewährt Antragsberechtigten gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 LIFG). Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Aufzeichnungen in diesem Sinne sind nach der Gesetzesbegründung alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, die auf einem Träger bei der informationspflichtigen Stelle gespeichert sind. Sie bitten um 1. die Benennung der Expertinnen und Experten, mit denen das Kultusministerium im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. Nichtanwendung der S3 Richtlinie und Vorgaben des RKI im engen Austausch stand. 2. Vorlage der Kommunikation des Kultusministeriums mit Experten, woraus sich ergibt, dass das Tragen von Masken im Unterricht als schädlich für den Lernerfolg wissenschaftlich valide begründet werde. Ihr Antrag zu Nummer 1 wird dahingehend ausgelegt, dass sich dieser auf die Entscheidung des Kultusministeriums zur Lockerung der Maskenpflicht an den Schulen ab dem 18. Oktober 2021 bezieht. Hierzu darf ich auf die Begründung zur Verordnung des Kultusministeriums vom 16. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 26. September 2021 verweisen. Diese kann hier abgerufen werden: https://km-bw.de/CoronaVO+Schule Im Übrigen liegen dem Kultusministerium weitere amtliche Informationen im Sinne des LIFG, die im Zusammenhang mit Ihrem Antrag stehen, nicht vor. Ich darf Sie schließlich darauf hinweisen, dass sämtliche Maßnahmen, die vom Kultusministerium zur Bekämpfung der Corona-Pandemie getroffen werden, einschließlich des Erlasses der genannten Rechtsverordnung, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg als oberste Gesundheitsbehörde des Landes ergehen. Das Kultusministerium verlässt sich hinsichtlich der medizinischen und infektiologischen Fragestellungen auf die Einschätzung des genannten Ministeriums. Der Gesundheitsschutz ist eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention daher direkt an das genannte Ministerium zu wenden. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass im Rahmen der Geltungsdauer der Alarmstufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen wieder grundsätzlich für alle anwesenden Personen gilt, sofern keine Ausnahmebestimmung auf sie Anwendung findet. Damit wird der während der Alarmstufe allgemein erhöhten Infektionsgefahr Rechnung getragen. Mit freundlichen Grüßen