Kommunikation zwischen Innenminstern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften

Berichte über die Erfahrungen bei Beweissicherung- und Dokumentation vom Treffen der Innenminister vom 20.02.1979 in Würzburg (wie beschrieben in „Bereitschaftspolizei heute“ 12/1984)

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  • Datum
    13. Januar 2019
  • Frist
    16. Februar 2019
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Clemens Herzig
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Clemens Herzig
Betreff
Kommunikation zwischen Innenminstern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795]
Datum
13. Januar 2019 22:25
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Berichte über die Erfahrungen bei Beweissicherung- und Dokumentation vom Treffen der Innenminister vom 20.02.1979 in Würzburg (wie beschrieben in „Bereitschaftspolizei heute“ 12/1984)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Clemens Herzig << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Januar 2019 22:25
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795] Sehr geeh…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795]
Datum
17. Januar 2019 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Herzig, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Ihrem Antrag nach § 3 Abs. 1 S. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz kann ich aus folgenden Gründen leider nicht in Ihrem Sinne entsprechen: Selbst wenn die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die angefragten Unterlagen von Februar 1979 noch in ihrem Aktenbestand hätte (was noch nicht geprüft wurde), sähen wir uns daran gehindert, sie herauszugeben. Für eine Herausgabe bedarf es nämlich bei allen Unterlagen der Innenministerkonferenz (IMK), die nicht bereits gemäß Beschluss der Innenministerkonferenz zur Veröffentlichung freigegeben sind, einer Freigabeentscheidung. Die Geschäftsstelle der Innenministerkonferenz muss diese Entscheidung durch Umlaufbeschluss im Einzelfall herbeiführen. Dabei besteht die Möglichkeit, der Freigabe zu widersprechen. Sobald ein Landesinnenministerium oder das Bundesinnenministerium sich gegen die Freigabe des Beschlusses oder des Berichts ausspricht, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, erfolgt also keine Veröffentlichung. Dies folgt aus einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 26.06.2015. Die IMK hatte zuvor das Rechtsgutachten "Die Innenministerkonferenz als Gegenstand des Informationsrechts" zur Kenntnis genommen. Diesen - zur Veröffentlichung freigegebenen - Beschluss von 2015 füge ich Ihnen in der Anlage bei. Hintergrund ist, dass der Freigabevorbehalt eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei den in der Innenministerkonferenz behandelten, oft sensiblen Themen ist. Anderenfalls würde die Vertraulichkeit der Beratungen sowie das dahinter stehende Gebot der Bundestreue und damit das System des kooperativen Föderalismus als vorrangigem öffentlichen Belang untergraben. Ich bitte Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen an die Geschäftsstelle der Innenministerkonferenz zu richten. Diese erreichen Sie unter folgender E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen
Clemens Herzig
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795] Sehr geeh…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Clemens Herzig
Betreff
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795]
Datum
17. Januar 2019 13:07
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Antwort auf meine Anfrage. Ich bitte Sie zu prüfen, ob sich die angefragten Dokumente im Aktenbestand der Senatsverwaltung für Inneres und Sport befinden. Über eine Mitteilung von Aktenzeichen (und weiteren Daten, die die Dokumente identifizieren) würde ich mich freuen, damit ich dann entsprechend die Geschäftsstelle der IMK kontaktieren kann. Ich bitte Sie ebenfalls, ein entsprechendes Umlaufverfahren über die Geschäftsstelle der IMK zu beginnen, sollten sich die Dokumente im Aktenbestand befinden. Mit freundlichen Grüßen Clemens Herzig Anfragenr: 35795 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Clemens Herzig << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Zwischenmitteilung --- AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskrä…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Zwischenmitteilung --- AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795]
Datum
18. Januar 2019 12:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Herzig, ich habe hausintern eine Prüfung in Auftrag gegeben, ob sich die Unterlagen in digitaler oder Papierform in unseren Aktenbeständen befinden. Ich bitte Sie um ein wenig Geduld, bis ich Ihnen das Ergebnis mitteilen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795] Sehr geeh…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Kommunikation zwischen Innenministern bezüglich Beweissicherungs- und Dokumentationskräften [#35795]
Datum
30. Januar 2019 15:57
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,5 KB


Sehr geehrter Herr Herzig, ich komme zurück auf Ihre Nachfrage vom 17. Januar 2019. Die hausinterne Prüfung hat ergeben, dass die von Ihnen gesuchten Unterlagen nicht oder nicht mehr im Aktenbestand der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorhanden sind. Ich werde Ihre Anfrage daher noch heute an die Geschäftsstelle der Innenministerkonferenz (IMK) weiterleiten. Zudem möchte ich mich in einem Punkt korrigieren: Aufgrund des Alters der Unterlagen kann es in diesem Fall sein, dass es für die Herausgabe keines durch die Geschäftsstelle initiierten Umlaufbeschlusses bedarf. Das hängt jedoch davon ab, ob die Unterlagen ursprünglich nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft waren oder nicht. Nach einem Beschluss der IMK aus dem Jahr 2011 gelten Beschlüsse und Dokumente ohne VS-Einstufung, die im Rahmen der Befassung in der IMK nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren, spätestens nach 30 Jahren als freigegeben. Ob hier eine Einstufung vorlag, kann ich - ohne die Unterlagen zu kennen - leider nicht einschätzen. Mit freundlichen Grüßen