"Konditionale" Kapazitäten (DZK, BZK, bFZK) in der deutschen Gasnetzregulierung, Ex-post Aufsicht

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Am 4. Dezember 2018 stellte ein Vertreter der Bundesnetzagentur bei der Veranstaltung der ACER „Workshop on conditionalities in firm gas capacity products“ https://www.acer.europa.eu/Events/ACER-workshop-on-conditional-capacity/default.aspx das Vorgehen der BNetzA bei konditionalen Kapazitäten wie folgt dar: Die BNetzA erkennt keine Pflicht zur ex-ante Genehmigung eines Kapazitätsproduktes oder -vertrages in der deutschen Regulierung (Folie 4). Als Regulierungsbehörde bestünde auch keine Präferenz für oder Ablehnung gegen die Verwendung (Folie 6). Allerdings führe die BNetzA eine ex-post Aufsicht durch („ex-post Supervisory“, Folie 4). Der Vertreter aus Ihrem Haus zitiert auch (ohne den vollen Kontext und vor allem die Absicht des Verordnungstextes auszuführen) Auszüge nach § 9 Abs. 3 GasNZV, wonach die entsprechenden Maßnahmen möglichst gering gehalten werden müssen.
Vorliegende Anfrage nach IFG nimmt Bezug auf die Ausweisungen der Kapazitätsangebote in den Gasmarktgebieten Gaspool und NetConnect Germany (NCG) in den Monitoring Berichten Energie der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes sowie den Angaben zu Unterbrechungen.
Ausweislich des Monitoring Berichtes 2018 (S. 374) wurden für das Gaswirtschaftsjahr 2016/17 im Marktgebiet Gaspool lediglich 57% der Einspeisekapazitäten zu den deutschen Fernleitungsnetzen und 71% der Ausspeisekapazitäten (ausgenommen Ausspeisepunkte zu nachgelagerten Netzen und Endverbrauchern) als frei zuordenbare Kapazitäten (FZK) ausgewiesen. Für das Marktgebiet NCG werden lediglich 41% der Einspeisekapazitäten (dazu auch auf Folie 5 der Präsentation am 4. Dez.) und 46% der Ausspeisekapazitäten als FZK angeboten.
Nicht nur der generell geringe Anteil der FZK überrascht, sondern auch die Entwicklung.
Die entsprechenden Ausweisungen aus den Monitoring Berichten 2016 für das GWJ 2014/15 (S. 282-3) und 2017 für das GWJ 2015/16 (S. 312-3) zeigen, dass der Anteil der FZK in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken ist. Zudem ist der Gesamtausweis an Kapazitäten in dem Zeitraum 2014 bis 2017 mit Ausnahme der Ausspeisekapazitäten Gaspool gleichgeblieben bzw. gesunken.
Angesichts der abnehmenden FZK (relativ und absolut) besteht kein Anlass zur Annahme, dass eine erhöhte und nicht erfüllbare Nachfrage nach frei zuordenbaren Kapazitäten bestand bzw. besteht.

Fernleitungsnetzbetreiber sind auch verpflichtet, den langfristigen Kapazitätsbedarf unter anderem über Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte physische Engpässe im Netz festzustellen. (Vgl. § 15a Satz 2 Ziff.1 bis 10 EnWG).

In dem jeweils folgenden Abschnitt des Energie-Monitoring stellt die BNetzA die Erhebungsergebnisse zu den Gasmengen dar, die unterbrochen, also nominiert aber nicht allokiert wurden. Sinnwidrig fasst der Bericht darunter auch die Unterbrechung der festen Kapazitäten FZK, bFZK, DZK und BZK zusammen.
Demnach entfiel die gesamt unterbrochene Menge in Höhe von 3,95 TWh im Kalenderjahr 2017 zu 99,99 % auf die regulären unterbrechbaren Kapazitäten. Die Unterbrechungsmengen der festen Kapazitätsverträge (hierzu zählen FZK, bFZK, DZK und BZK) dürften demnach 395 MWh betragen. Diese entfielen komplett auf die Netzkopplungspunktkategorien Grenzübergangspunkt.
Im Kalenderjahr 2016 (2015) bildete die Unterbrechung unterbrechbarer Transporte mit 96 (92) % den größten Anteil. Es wurden 2,8 (2,6) TWh unterbrochen. Die Unterbrechungsmengen der festen Kapazitätsverträge betrug demnach 112 (208) GWh.

Aus der Unterbrechungsliste des Szenariorahmen https://www.fnb-gas.de/files/2015_09_04_anlage_2_sr_gas_2016_unterbrechungen.xlsx zum NEP Gas 2016-2026 geht hervor, dass an Kapazitäten, die nicht als unterbrechbar ausgewiesen sind, zwischen dem 01.10.2010 und dem 31.05.2015 bei insgesamt 13 Unterbrechungsereignissen an GÜP und Speichern insgesamt 804 GWh an FZK und bFZK unterbrochen wurden.
Im von der BNetzA genehmigten Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan Gas 2018-2028 https://www.fnb-gas.de/files/2017_08_11_nep_gas_2018-2028_szenariorahmen_final.pdf
entfällt das Kapitel zur Analyse der historischen Unterbrechungen. Es wird für den Netzentwicklungsplan Gas 2018-2028 vereinfacht. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden den Umfang der Analyse auf die drei Punkte mit den höchsten historischen Unterbrechungen begrenzen.
Aus dem Kapitel 3. Öffentlichkeitsbeteiligung geht hervor „Die Fernleitungsnetzbetreiber haben demnach dargelegt, dass aus ihrer Sicht auf die Auswertung der historischen Unterbrechungen verzichtet werden kann. Einige Konsultationsstellungnahmen stimmen dieser Sichtweise zu, andere sprechen sich für die Beibehaltung dieser Auswertung aus.
Aus den bisher von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegten Analysen zu den Unterbrechungen fester und unterbrechbarer Kapazitäten konnte kein Ausbauerfordernis erkannt werden. Dies gilt umso mehr, weil sich die Auswirkungen bereits im Bau befindlicher Maßnahmen und regulatorischer Änderungen, wie z. B. der Einführung von VIP, auf die Unterbrechung in der Zukunft noch nicht abschätzen lassen.“

Zur Ausübung von Lastflusszusagen (Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 Ziff. 1 GasNZV) als Indikator für bestehende oder prognostizierte physische Engpässe im Netz ist weder im Szenariorahmen noch im Monitoring Bericht eine Angabe zu finden.

Bitte beantworten Sie folgende Fragen:
Hat Ihre Behörde neben den Erhebungen im Monitoringbericht und dem Szenariorahmen selbst weitere Untersuchungen bei den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern zur bestehenden oder prognostizierten physischen Engpässen, eine unzureichende Kapazitätsausweisung und „Unterbrechungen“ fester, konditionaler Kapazitäten durchgeführt mit dem Ziel, die in dem Monitoringbericht dargestellten Ergebnisse zu verifizieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, stellen Sie mir bitte die Ergebnisse der „ex-post supervisory“ Ihrer Behörde in den vergangenen 4 Jahren als Abfrage der den beschriebenen Informationen aus den Monitoring Berichten entsprechenden Daten bei den deutschen FNB zur Verfügung, also die Ausübungshäufigkeit und -höhe der konditionalen Kapazitäten (in dem Monitoring Bericht ebenfalls als Unterbrechung bezeichnet) und die „unterbrochenen“ Mengen an allen dafür in Frage kommenden Punkten.

Bitte stellen Sie mir den Beschluss oder die rechtliche Grundlage, oder, wenn beides nicht vorliegt, die Akteneinsicht zur internen Entscheidung zur Verfügung, nach der Ihre Behörde der Auffassung sein kann,
• dass die Anwendung der konditionalen Kapazitäten angemessen ist, wenn a) keine kommerzielle Engpasslage vorliegt und/oder b) keine zusätzliche FZK geschaffen wird, und zugleich eine erhebliche Abweichung von dem Verordnungs- und Gesetzesauftrag (Vgl. § 8 Abs. 2, § 11 GasNZV i. V. m. § 20 Abs 1b Satz 1 EnWG) vorliegt.
• dass eine Abweichung von § 22 Abs. 1 Satz 5 GasNZV dem Gesetzesauftrag gemäß § 20 Abs 1b EnWG entspricht?
• dass eine ausschließlich auf einer ex-post Aufsicht beruhenden Regulierung in dem benannten Kapazitätsausweisungsbedarf dem Gesetzesauftrag der BNetzA gemäß § 65 EnWG entspricht bzw. dieser erfüllt ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2018
  • Frist
    11. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 4. Dezember 2…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"Konditionale" Kapazitäten (DZK, BZK, bFZK) in der deutschen Gasnetzregulierung, Ex-post Aufsicht [#35123]
Datum
10. Dezember 2018 14:49
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 4. Dezember 2018 stellte ein Vertreter der Bundesnetzagentur bei der Veranstaltung der ACER „Workshop on conditionalities in firm gas capacity products“ https://www.acer.europa.eu/Events/ACER-workshop-on-conditional-capacity/default.aspx das Vorgehen der BNetzA bei konditionalen Kapazitäten wie folgt dar: Die BNetzA erkennt keine Pflicht zur ex-ante Genehmigung eines Kapazitätsproduktes oder -vertrages in der deutschen Regulierung (Folie 4). Als Regulierungsbehörde bestünde auch keine Präferenz für oder Ablehnung gegen die Verwendung (Folie 6). Allerdings führe die BNetzA eine ex-post Aufsicht durch („ex-post Supervisory“, Folie 4). Der Vertreter aus Ihrem Haus zitiert auch (ohne den vollen Kontext und vor allem die Absicht des Verordnungstextes auszuführen) Auszüge nach § 9 Abs. 3 GasNZV, wonach die entsprechenden Maßnahmen möglichst gering gehalten werden müssen. Vorliegende Anfrage nach IFG nimmt Bezug auf die Ausweisungen der Kapazitätsangebote in den Gasmarktgebieten Gaspool und NetConnect Germany (NCG) in den Monitoring Berichten Energie der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes sowie den Angaben zu Unterbrechungen. Ausweislich des Monitoring Berichtes 2018 (S. 374) wurden für das Gaswirtschaftsjahr 2016/17 im Marktgebiet Gaspool lediglich 57% der Einspeisekapazitäten zu den deutschen Fernleitungsnetzen und 71% der Ausspeisekapazitäten (ausgenommen Ausspeisepunkte zu nachgelagerten Netzen und Endverbrauchern) als frei zuordenbare Kapazitäten (FZK) ausgewiesen. Für das Marktgebiet NCG werden lediglich 41% der Einspeisekapazitäten (dazu auch auf Folie 5 der Präsentation am 4. Dez.) und 46% der Ausspeisekapazitäten als FZK angeboten. Nicht nur der generell geringe Anteil der FZK überrascht, sondern auch die Entwicklung. Die entsprechenden Ausweisungen aus den Monitoring Berichten 2016 für das GWJ 2014/15 (S. 282-3) und 2017 für das GWJ 2015/16 (S. 312-3) zeigen, dass der Anteil der FZK in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken ist. Zudem ist der Gesamtausweis an Kapazitäten in dem Zeitraum 2014 bis 2017 mit Ausnahme der Ausspeisekapazitäten Gaspool gleichgeblieben bzw. gesunken. Angesichts der abnehmenden FZK (relativ und absolut) besteht kein Anlass zur Annahme, dass eine erhöhte und nicht erfüllbare Nachfrage nach frei zuordenbaren Kapazitäten bestand bzw. besteht. Fernleitungsnetzbetreiber sind auch verpflichtet, den langfristigen Kapazitätsbedarf unter anderem über Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte physische Engpässe im Netz festzustellen. (Vgl. § 15a Satz 2 Ziff.1 bis 10 EnWG). In dem jeweils folgenden Abschnitt des Energie-Monitoring stellt die BNetzA die Erhebungsergebnisse zu den Gasmengen dar, die unterbrochen, also nominiert aber nicht allokiert wurden. Sinnwidrig fasst der Bericht darunter auch die Unterbrechung der festen Kapazitäten FZK, bFZK, DZK und BZK zusammen. Demnach entfiel die gesamt unterbrochene Menge in Höhe von 3,95 TWh im Kalenderjahr 2017 zu 99,99 % auf die regulären unterbrechbaren Kapazitäten. Die Unterbrechungsmengen der festen Kapazitätsverträge (hierzu zählen FZK, bFZK, DZK und BZK) dürften demnach 395 MWh betragen. Diese entfielen komplett auf die Netzkopplungspunktkategorien Grenzübergangspunkt. Im Kalenderjahr 2016 (2015) bildete die Unterbrechung unterbrechbarer Transporte mit 96 (92) % den größten Anteil. Es wurden 2,8 (2,6) TWh unterbrochen. Die Unterbrechungsmengen der festen Kapazitätsverträge betrug demnach 112 (208) GWh. Aus der Unterbrechungsliste des Szenariorahmen https://www.fnb-gas.de/files/2015_09_04_anlage_2_sr_gas_2016_unterbrechungen.xlsx zum NEP Gas 2016-2026 geht hervor, dass an Kapazitäten, die nicht als unterbrechbar ausgewiesen sind, zwischen dem 01.10.2010 und dem 31.05.2015 bei insgesamt 13 Unterbrechungsereignissen an GÜP und Speichern insgesamt 804 GWh an FZK und bFZK unterbrochen wurden. Im von der BNetzA genehmigten Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan Gas 2018-2028 https://www.fnb-gas.de/files/2017_08_11_nep_gas_2018-2028_szenariorahmen_final.pdf entfällt das Kapitel zur Analyse der historischen Unterbrechungen. Es wird für den Netzentwicklungsplan Gas 2018-2028 vereinfacht. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden den Umfang der Analyse auf die drei Punkte mit den höchsten historischen Unterbrechungen begrenzen. Aus dem Kapitel 3. Öffentlichkeitsbeteiligung geht hervor „Die Fernleitungsnetzbetreiber haben demnach dargelegt, dass aus ihrer Sicht auf die Auswertung der historischen Unterbrechungen verzichtet werden kann. Einige Konsultationsstellungnahmen stimmen dieser Sichtweise zu, andere sprechen sich für die Beibehaltung dieser Auswertung aus. Aus den bisher von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegten Analysen zu den Unterbrechungen fester und unterbrechbarer Kapazitäten konnte kein Ausbauerfordernis erkannt werden. Dies gilt umso mehr, weil sich die Auswirkungen bereits im Bau befindlicher Maßnahmen und regulatorischer Änderungen, wie z. B. der Einführung von VIP, auf die Unterbrechung in der Zukunft noch nicht abschätzen lassen.“ Zur Ausübung von Lastflusszusagen (Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 Ziff. 1 GasNZV) als Indikator für bestehende oder prognostizierte physische Engpässe im Netz ist weder im Szenariorahmen noch im Monitoring Bericht eine Angabe zu finden. Bitte beantworten Sie folgende Fragen: Hat Ihre Behörde neben den Erhebungen im Monitoringbericht und dem Szenariorahmen selbst weitere Untersuchungen bei den deutschen Fernleitungsnetzbetreibern zur bestehenden oder prognostizierten physischen Engpässen, eine unzureichende Kapazitätsausweisung und „Unterbrechungen“ fester, konditionaler Kapazitäten durchgeführt mit dem Ziel, die in dem Monitoringbericht dargestellten Ergebnisse zu verifizieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, stellen Sie mir bitte die Ergebnisse der „ex-post supervisory“ Ihrer Behörde in den vergangenen 4 Jahren als Abfrage der den beschriebenen Informationen aus den Monitoring Berichten entsprechenden Daten bei den deutschen FNB zur Verfügung, also die Ausübungshäufigkeit und -höhe der konditionalen Kapazitäten (in dem Monitoring Bericht ebenfalls als Unterbrechung bezeichnet) und die „unterbrochenen“ Mengen an allen dafür in Frage kommenden Punkten. Bitte stellen Sie mir den Beschluss oder die rechtliche Grundlage, oder, wenn beides nicht vorliegt, die Akteneinsicht zur internen Entscheidung zur Verfügung, nach der Ihre Behörde der Auffassung sein kann, • dass die Anwendung der konditionalen Kapazitäten angemessen ist, wenn a) keine kommerzielle Engpasslage vorliegt und/oder b) keine zusätzliche FZK geschaffen wird, und zugleich eine erhebliche Abweichung von dem Verordnungs- und Gesetzesauftrag (Vgl. § 8 Abs. 2, § 11 GasNZV i. V. m. § 20 Abs 1b Satz 1 EnWG) vorliegt. • dass eine Abweichung von § 22 Abs. 1 Satz 5 GasNZV dem Gesetzesauftrag gemäß § 20 Abs 1b EnWG entspricht? • dass eine ausschließlich auf einer ex-post Aufsicht beruhenden Regulierung in dem benannten Kapazitätsausweisungsbedarf dem Gesetzesauftrag der BNetzA gemäß § 65 EnWG entspricht bzw. dieser erfüllt ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Datum
10. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen