Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünstigtes Deutschlandticket im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der neuen EVO

<< Antragsteller:in >> Informationen rund um die rechtlichen Konsequenzen für Verkehrsverbünde und Privatpersonen mit abgeschlossenen Verträgen und die Durchführbarkeit des automatischen Wechsels vom JugendticketBW auf das Deutschlandticket überhaupt im Hinblick auf die Fahrgastrechte im öffentlichen Nahverkehr

Hintergrund:
in den FAQs zur neuen Änderung des JugendticketBWs (https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw)[Mirror: http://web.archive.org/web/20230823122047/https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw] wird beschrieben, dass das Ticket automatisch durch ein vergünstigtes Deutschlandticket ersetzt werden soll.

In weiten Teilen stellt das zwar einen Vorteil dar und wird auch als solcher beworben. Mit Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) ist das Deutschlandticket nun jedoch in einer Sonderposition. § 3 erlaubt etwa für erheblich ermäßigte Tickets den Ausschluss von Rechten wie etwa dem Umstieg auf einen Fernverkehrszug mit abschließender Erstattung der Mehrkosten durch den Vertragspartner, den ticketausstellenden Verkehrsverbund. Dabei bezeichnet Abs. 4 das Deutschlandticket explizit als erheblich ermäßigtes Ticket.

Wenn nun das nochmals vergünstigte Deutschlandticket, das JugendticketBW, eingeführt wird << Antragsteller:in >> welche Konsequenzen hat das für junge Menschen in Baden-Württemberg, die bisher noch volle Fahrgastrechte genießen?

Ferner stellt sich die Frage nach den zivilrechtlichen Verpflichtungen der Verkehrsverbünde, mit welchen viele junge Menschen einen Jahresvertrag abgeschlossen haben. Darf hier einseitig der Verkehrsverbund das Ticket verschlechtern?
Wie sähe das im genauen Fall aus? Muss der Verkehrsverbund unter dem Umstand, dass das Ticket nicht weiter die vollen Fahrgastrechte gewährt, die Kund:innen um eine Zustimmung bitten und das Ticket ggf. zu den alten Konditionen beibehalten? Oder hat er im Zweifelsfall trotz der Einschränkung des § 3 Abs. 4 EVO für die Erstattung von Fernverkehrstickets aufzukommen?

Ergänzend:
Am 21. August 2023 stellte ich die gleiche Frage an die Pressestelle. Bis heute (über 2 Woche später) blieb eine Antwort aus. Ich möchte darauf verweisen, dass hier ein Auskunftsrecht nach § 4 PresseG BW bestand. Wäre eine Antwort zeitnah erfolgt, so hätte ich diese Anfrage nicht stellen müssen << Antragsteller:in >> bitte bedenken Sie intern doch den beidseitigen Mehraufwand ihrer Handlungen.

Ergebnis der Anfrage

Laut Verkehrsministerium handelt es sich bei den angefragten Informationen nicht um solche die in amtlicher Form vorliegen.

Eine Antwort erhielt ich dennoch:
Die automatische Umstellung des JugendticketBW auf das rabattierte
Deutschlandticket erfolgt im Kundeninteresse und im Interesse einfacher Verfahren
damit möglichst alle Kundinnen und Kunden rechtzeitig ihr neues Ticket erhalten.
Landesweit müssen rund 600.000 Tickets umgestellt werden. Das Tarifprodukt
JugendticketBW wird zum Ende November 2023 von den Verbünden eingestellt, da
dessen Finanzierung zum Ende November endet. Insofern ist eine Fortsetzung der
Abolaufzeit über diesen Zeitpunkt hinaus nicht möglich.
Die Ausgestaltung der operativen Umsetzung der Umstellung obliegt dabei den
Vertriebsorganisationen, bzw. deren Abocentern. Diese werden die Umstellung
selbstverständlich rechtskonform vornehmen. Aufgrund der Umstellung des Vertrags
auf ein neues Tarifprodukt besteht ein Sonderkündigungsrecht. Kunden, die eine
Umstellung auf das rabattierte Deutschlandticket nicht wünschen, können ohne
Nachberechnung, also ohne finanzielle Nachteile, zum Termin der Produktumstellung
am 1. Dezember 2023 kündigen. Die entsprechenden Informationen hierzu werden
die Vertriebsorganisationen rechtzeitig an ihre Kunden übermitteln. Somit wird
niemand schlechter gestellt.
Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis bei Vertragsumstellungen.
Gesonderte Weisungen hierzu ergingen nicht, sodass diesbezüglich keine
Aufzeichnungen vorliegen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: << Antragsteller:in >>…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünstigtes Deutschlandticket im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der neuen EVO [#287752]
Datum
6. September 2023 13:28
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
<< Antragsteller:in >> Informationen rund um die rechtlichen Konsequenzen für Verkehrsverbünde und Privatpersonen mit abgeschlossenen Verträgen und die Durchführbarkeit des automatischen Wechsels vom JugendticketBW auf das Deutschlandticket überhaupt im Hinblick auf die Fahrgastrechte im öffentlichen Nahverkehr Hintergrund: in den FAQs zur neuen Änderung des JugendticketBWs (https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw)[Mirror: http://web.archive.org/web/20230823122047/https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw] wird beschrieben, dass das Ticket automatisch durch ein vergünstigtes Deutschlandticket ersetzt werden soll. In weiten Teilen stellt das zwar einen Vorteil dar und wird auch als solcher beworben. Mit Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) ist das Deutschlandticket nun jedoch in einer Sonderposition. § 3 erlaubt etwa für erheblich ermäßigte Tickets den Ausschluss von Rechten wie etwa dem Umstieg auf einen Fernverkehrszug mit abschließender Erstattung der Mehrkosten durch den Vertragspartner, den ticketausstellenden Verkehrsverbund. Dabei bezeichnet Abs. 4 das Deutschlandticket explizit als erheblich ermäßigtes Ticket. Wenn nun das nochmals vergünstigte Deutschlandticket, das JugendticketBW, eingeführt wird << Antragsteller:in >> welche Konsequenzen hat das für junge Menschen in Baden-Württemberg, die bisher noch volle Fahrgastrechte genießen? Ferner stellt sich die Frage nach den zivilrechtlichen Verpflichtungen der Verkehrsverbünde, mit welchen viele junge Menschen einen Jahresvertrag abgeschlossen haben. Darf hier einseitig der Verkehrsverbund das Ticket verschlechtern? Wie sähe das im genauen Fall aus? Muss der Verkehrsverbund unter dem Umstand, dass das Ticket nicht weiter die vollen Fahrgastrechte gewährt, die Kund:innen um eine Zustimmung bitten und das Ticket ggf. zu den alten Konditionen beibehalten? Oder hat er im Zweifelsfall trotz der Einschränkung des § 3 Abs. 4 EVO für die Erstattung von Fernverkehrstickets aufzukommen? Ergänzend: Am 21. August 2023 stellte ich die gleiche Frage an die Pressestelle. Bis heute (über 2 Woche später) blieb eine Antwort aus. Ich möchte darauf verweisen, dass hier ein Auskunftsrecht nach § 4 PresseG BW bestand. Wäre eine Antwort zeitnah erfolgt, so hätte ich diese Anfrage nicht stellen müssen << Antragsteller:in >> bitte bedenken Sie intern doch den beidseitigen Mehraufwand ihrer Handlungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 287752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287752/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünst…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünstigtes Deutschlandticket im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der neuen EVO [#287752]
Datum
10. Oktober 2023 13:33
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünstigtes Deutschlandticket im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der neuen EVO“ vom 06.09.2023 (#287752) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte reichen Sie hier die Informationen wie in der Mail an mich angekündigt nach Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>- Weitergeleitete Nachricht << Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>--<< Antragsteller:in >>- > Betreff: Konditionen des neuen JugendticketBWs zum 1. Dezember als vergünstigtes Deutschlandticket im Hinblick auf § 3 Abs. 4 der neuen EVO [#287752] > Datum: 6. September 2023, 11:28 > Von: "<< Adresse entfernt >>" <<Name und E-Mail-Adresse>> > An: "Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg" <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG > > Guten Tag, > > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > << Antragsteller:in >> Informationen rund um die rechtlichen Konsequenzen für Verkehrsverbünde und Privatpersonen mit abgeschlossenen Verträgen und die Durchführbarkeit des automatischen Wechsels vom JugendticketBW auf das Deutschlandticket überhaupt im Hinblick auf die Fahrgastrechte im öffentlichen Nahverkehr > > Hintergrund: > in den FAQs zur neuen Änderung des JugendticketBWs (https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw)[Mirror: http://web.archive.org/web/20230823122047/https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/mobilitaet-verkehr/oepnv/verkehrsverbuende-tarife/jugendticketbw] wird beschrieben, dass das Ticket automatisch durch ein vergünstigtes Deutschlandticket ersetzt werden soll. > > In weiten Teilen stellt das zwar einen Vorteil dar und wird auch als solcher beworben. Mit Änderung der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) ist das Deutschlandticket nun jedoch in einer Sonderposition. § 3 erlaubt etwa für erheblich ermäßigte Tickets den Ausschluss von Rechten wie etwa dem Umstieg auf einen Fernverkehrszug mit abschließender Erstattung der Mehrkosten durch den Vertragspartner, den ticketausstellenden Verkehrsverbund. Dabei bezeichnet Abs. 4 das Deutschlandticket explizit als erheblich ermäßigtes Ticket. > > Wenn nun das nochmals vergünstigte Deutschlandticket, das JugendticketBW, eingeführt wird << Antragsteller:in >> welche Konsequenzen hat das für junge Menschen in Baden-Württemberg, die bisher noch volle Fahrgastrechte genießen? > > Ferner stellt sich die Frage nach den zivilrechtlichen Verpflichtungen der Verkehrsverbünde, mit welchen viele junge Menschen einen Jahresvertrag abgeschlossen haben. Darf hier einseitig der Verkehrsverbund das Ticket verschlechtern? > Wie sähe das im genauen Fall aus? Muss der Verkehrsverbund unter dem Umstand, dass das Ticket nicht weiter die vollen Fahrgastrechte gewährt, die Kund:innen um eine Zustimmung bitten und das Ticket ggf. zu den alten Konditionen beibehalten? Oder hat er im Zweifelsfall trotz der Einschränkung des § 3 Abs. 4 EVO für die Erstattung von Fernverkehrstickets aufzukommen? > > > Ergänzend: > Am 21. August 2023 stellte ich die gleiche Frage an die Pressestelle. Bis heute (über 2 Woche später) blieb eine Antwort aus. Ich möchte darauf verweisen, dass hier ein Auskunftsrecht nach § 4 PresseG BW bestand. Wäre eine Antwort zeitnah erfolgt, so hätte ich diese Anfrage nicht stellen müssen << Antragsteller:in >> bitte bedenken Sie intern doch den beidseitigen Mehraufwand ihrer Handlungen. > > Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. > > Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. > > Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. > > Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. > > Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > << Adresse entfernt >> > > > > > Anfragenr: 287752 > Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> > > Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: > https://fragdenstaat.de/a/287752/ > > Postanschrift > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > > << Antragsteller:in >>- > Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. > Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: > https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/ > Anfragenr: 287752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287752/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
LIFG Antrag – Konditionen des neuen JugendticketBW Sehr << Antragsteller:in >> beigefügtes Schreiben …
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
LIFG Antrag – Konditionen des neuen JugendticketBW
Datum
7. November 2023 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
931,7 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
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125,2 KB
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügtes Schreiben erhalten Sie nur elektronisch übersandt. Für eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an den im Schreiben genannten Ansprechpartner. Mit freundlichen Grüßen