Konkrete allgemeine Kriterien für die Befreiung von der Schulpflicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes

ich bin, eine Bürgerin des Landes Rheinland-Pfalz.

Ich interessiere mich für die konkreten Kriterien für die Befreiung vom Schulbesuch nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes.

Ich bin der Meinung, dass diese Kriterien klar und eindeutig definiert sein müssen, um staatlicher Willkür vorzubeugen und die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Leider konnte ich hierzu keinerlei Angaben oder Richtlinien finden.

Daher bitte ich Sie, mir die konkreten Kriterien für die Befreiung vom Schulbesuch nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes schriftlich und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Konkret beantrage ich folgende Informationen:

Welche Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nach Auffassung des Ministeriums vorliegen, um als anderweitig hinreichend ausgebildet zu gelten?
Welche konkrteten Nachweise sind erforderlich, um diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen?
Welchen Umfang muss die anderweitige Ausbildung mindestens haben?
Bleiben Sie bei diesen Fragen bitte nicht zu abstrakt sondern so nachvollziehbar, dass man als Eltern in die Position gelangt die eigene Situation zu planen oder einzuschätzen, gerne können Sie mir konkrete Beispiele für Kenntnisse und Fähigkeiten nennen, die nach Auffassung des Ministeriums erforderlich sind, um als anderweitig hinreichend ausgebildet zu gelten. Diese sind jedoch dann sicherlich nicht als abschließend zu verstehen?
Wie oft findet eine Überprüfung der anderweitigen Bildung statt?
Wo kann man die Kriterien nachlesen?
Wer hat sie festgelegt?
Welche sachlichen und fachlichen Informationen, insbesondere Studien, liegen diesen Kriterien zugrunde?
Wie werden die Kriterien evaluiert?
Wie wird evaluiert, dass Schüler an Schulen diese Kriterien ebenfalls erfüllen?
Wie viele Schüler an allgemeinbildenden Schulen erfüllen die Kriterien im Einzelnen?
Wie viele Schüler machen jährlich von dieser Befreiung gebrauch?

Ich bitte Sie, mir diese Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieser Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin, eine Bürgerin des Landes …
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konkrete allgemeine Kriterien für die Befreiung von der Schulpflicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes [#291976]
Datum
9. November 2023 21:45
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin, eine Bürgerin des Landes Rheinland-Pfalz. Ich interessiere mich für die konkreten Kriterien für die Befreiung vom Schulbesuch nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes. Ich bin der Meinung, dass diese Kriterien klar und eindeutig definiert sein müssen, um staatlicher Willkür vorzubeugen und die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Leider konnte ich hierzu keinerlei Angaben oder Richtlinien finden. Daher bitte ich Sie, mir die konkreten Kriterien für die Befreiung vom Schulbesuch nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes schriftlich und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Konkret beantrage ich folgende Informationen: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nach Auffassung des Ministeriums vorliegen, um als anderweitig hinreichend ausgebildet zu gelten? Welche konkrteten Nachweise sind erforderlich, um diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen? Welchen Umfang muss die anderweitige Ausbildung mindestens haben? Bleiben Sie bei diesen Fragen bitte nicht zu abstrakt sondern so nachvollziehbar, dass man als Eltern in die Position gelangt die eigene Situation zu planen oder einzuschätzen, gerne können Sie mir konkrete Beispiele für Kenntnisse und Fähigkeiten nennen, die nach Auffassung des Ministeriums erforderlich sind, um als anderweitig hinreichend ausgebildet zu gelten. Diese sind jedoch dann sicherlich nicht als abschließend zu verstehen? Wie oft findet eine Überprüfung der anderweitigen Bildung statt? Wo kann man die Kriterien nachlesen? Wer hat sie festgelegt? Welche sachlichen und fachlichen Informationen, insbesondere Studien, liegen diesen Kriterien zugrunde? Wie werden die Kriterien evaluiert? Wie wird evaluiert, dass Schüler an Schulen diese Kriterien ebenfalls erfüllen? Wie viele Schüler an allgemeinbildenden Schulen erfüllen die Kriterien im Einzelnen? Wie viele Schüler machen jährlich von dieser Befreiung gebrauch? Ich bitte Sie, mir diese Informationen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieser Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291976/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie den bei…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
8. Dezember 2023 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet.