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konkrete Auswirkungen von Notstandsgesetzen für Pflegekräfte

Gelten gegenüber Pflegekräften (z.B. Krankenschwestern) im Krisenfall (z.B. Epidemie) Regelungen (z.B. Notstandsgesetze), die massive Eingriffe in die Grundrechte der Pflegekräfte bedeuten (z.B. Zwangskasernierung im Krankenhaus, Kommunikationsverbote, Aushebeln der Arbeitszeitgesetzte, Eingriffe in geltende Weisungsbefugisse, Aushebeln des Aufenthaltsrechtes, Eingriffe in die Familienführung, Zwangsdienste, etc.)?
Wer würde für die Einhaltug z.B. einer Zwangskasernierung oder eines Kommunikationsverbotes sorgen? Sicherheitsdienste? Mit Waffengewalt?
Wo sind die Regeln, nach denen solche Eingriffe in die Grundrechte möglichen sind, definiert?

Ergebnis der Anfrage

Man könnte die Anfrage als indirekt beantwortet betrachten.
Der in der Antwort genannte Paragraph beschreibt, dass dem medizinischen Personal u.A. folgende Grundrechte entzogen werden: Recht auf körperliche Unversehrtheit, Wahl des Arbeitsplatzes, Bewegungsfreiheit.
Zudem hat die Realität die Anfrage inzwischen überholt und zeigt: Unwirksamkeit des BDSG, da zum Aufspüren und Zwangsrekrutieren des medizinischen Personals die Handydaten der Bevölkerung flächendeckend ausgewertet werden. Das medizinische Personal wird trotz Infektion zur Arbeit gezwungen. Einweg-Schutzausrüstung muss teilweise mehrfach wiederverwendet werden. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist hier und jetzt gleich wie früher zur NS-Zeit oder aktuell in Nord-Korea.
Die Dokumentation bei der Behandlung von Patienten wurde teilweise abgeschafft und die Beweislast auf das medizinische Personal verschoben. Krankenpflege wird inzwischen vielerorts durch ungeschultes Hilfs-Personal in der unbezahlten Freizeit geleistet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2020
  • Frist
    27. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gelten gegenüber Pf…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
konkrete Auswirkungen von Notstandsgesetzen für Pflegekräfte [#181369]
Datum
25. Februar 2020 21:17
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gelten gegenüber Pflegekräften (z.B. Krankenschwestern) im Krisenfall (z.B. Epidemie) Regelungen (z.B. Notstandsgesetze), die massive Eingriffe in die Grundrechte der Pflegekräfte bedeuten (z.B. Zwangskasernierung im Krankenhaus, Kommunikationsverbote, Aushebeln der Arbeitszeitgesetzte, Eingriffe in geltende Weisungsbefugisse, Aushebeln des Aufenthaltsrechtes, Eingriffe in die Familienführung, Zwangsdienste, etc.)? Wer würde für die Einhaltug z.B. einer Zwangskasernierung oder eines Kommunikationsverbotes sorgen? Sicherheitsdienste? Mit Waffengewalt? Wo sind die Regeln, nach denen solche Eingriffe in die Grundrechte möglichen sind, definiert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181369
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 25.02.2020. …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]konkrete Auswirkungen von Notstandsgesetzen für Pflegekräfte [#181369]
Datum
27. Februar 2020 08:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 25.02.2020. Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Anfrage mit der Nummer 181369 erhalten haben. Wir werden zeitnah auf diese zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 25.02.2020. Leider kann ich …
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]konkrete Auswirkungen von Notstandsgesetzen für Pflegekräfte [#181369]
Datum
4. März 2020 14:12
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 25.02.2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da unsere Behörde für die Beantwortung Ihres Antrages nicht zuständig ist, und uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Im Rahmen unserer Zuständigkeit weise ich lediglich darauf hin, dass das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz in § 28 die persönliche Hilfeleistung mit Blick auf den Verteidigungsfall regelt. Das Arbeitssicherstellungsgesetz regelt zudem die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im Verteidigungs- und teilweise auch -Spannungsfall für Zwecke der Verteidigung und des zivilen Bevölkerungsschutzes. Mitunter kann zu diesen Zwecken eine Frau zum Dienst im Sanitätswesen verpflichtet werden (§ 2 Arbeitssicherstellungsgesetz). Zuständig ist insofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Auf Bundesebene dürfte zudem das Bundesministerium für Gesundheit richtiger Ansprechpartner für Ihre Fragen sein. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine Informationsbeschaffungspflicht, sodass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen. Des Weiteren findet das Gesetz keine Anwendung, wenn sich der Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf die Beantwortung konkreter Fragestellungen richtet. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anspruch auf Klärung von Rechtsfragen oder auf Übersendung von (rechtlichen) Einschätzungen, die erst noch erstellt werden müssen. Eine Beantwortung kann nur erfolgen, wenn zu diesen Fragen auch amtliche Unterlagen vorliegen. Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für Ihr Interesse am BBK. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.