Konsequenzen und Wiedergutmachungen für "schweren Eingriff in die Grundrechte"

Unter
https://www.tagesschau.de/inland/corona-massnahmen-urteile-101.html
heißt es am 22.11.22:

"
Ausgangssperre in Bayern war unzulässig

In der ersten Welle der Pandemie durften die Bayern nur mit triftigem Grund vor die Tür - das Bundesverwaltungsgericht erklärte das nun für unverhältnismäßig.
[...]
Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der Corona-Pandemie sind unverhältnismäßig gewesen.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Das Gericht erklärte, als mildere Coronaschutzmaßnahme wären auch bloße Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen.
Diese hätten "die Adressaten weniger belastet".
Es habe sich um einen "schweren Eingriff in die Grundrechte" gehandelt, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung.
Dieser wäre nur verhältnismäßig gewesen, wenn er - über die Kontaktbeschränkung hinaus - einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Infektionen hätte leisten können.

In Bayern durfte das Haus damals nur aus triftigem Grund verlassen werden, etwa um zur Arbeit zu gehen oder um allein Sport zu treiben.
Das bloße Verweilen an der frischen Luft war dagegen nicht erlaubt.
[...]
Im Oktober 2021 hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausgangssperre nachträglich für unzulässig erklärt.
Dagegen wehrte sich der Freistaat vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Revision nun zurückwies.

Holetschek: Maßnahme war richtig

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek erklärte nach dem Urteil, die Landesregierung sei davon überzeugt, "dass die Ausgangsbeschränkungen Ende März bis Anfang April 2020 zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns aus damaliger Sicht ein wirksames und richtiges Mittel waren".
Daran ändere sich auch nichts, "wenn jetzt rückblickend Gerichte zu einer anderen Einschätzung kommen".

Die Regierung respektiere die Entscheidung und werde "die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen".
[...]
"

Ich lebe in Bayern und war von diesem "schweren Eingriff in die Grundrechte" selber betroffen.

Meine Fragen :

1) Sind Ihrerseits Maßnahmen für die Einwohner:innen Bayerns geplant, um diesen "schweren Eingriff in die Grundrechte" wiedergutzumachen?
Wenn ja, welche ?

2) Zitat: "Die Regierung respektiere die Entscheidung und werde "die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen"."
Welche erforderlichen Konsequenzen wurden daraus gezogen ?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter https://www.tagesschau.de/in…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konsequenzen und Wiedergutmachungen für "schweren Eingriff in die Grundrechte" [#268116]
Datum
18. Januar 2023 22:40
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter https://www.tagesschau.de/inland/corona-massnahmen-urteile-101.html heißt es am 22.11.22: " Ausgangssperre in Bayern war unzulässig In der ersten Welle der Pandemie durften die Bayern nur mit triftigem Grund vor die Tür - das Bundesverwaltungsgericht erklärte das nun für unverhältnismäßig. [...] Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der Corona-Pandemie sind unverhältnismäßig gewesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Das Gericht erklärte, als mildere Coronaschutzmaßnahme wären auch bloße Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Diese hätten "die Adressaten weniger belastet". Es habe sich um einen "schweren Eingriff in die Grundrechte" gehandelt, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Dieser wäre nur verhältnismäßig gewesen, wenn er - über die Kontaktbeschränkung hinaus - einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Infektionen hätte leisten können. In Bayern durfte das Haus damals nur aus triftigem Grund verlassen werden, etwa um zur Arbeit zu gehen oder um allein Sport zu treiben. Das bloße Verweilen an der frischen Luft war dagegen nicht erlaubt. [...] Im Oktober 2021 hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausgangssperre nachträglich für unzulässig erklärt. Dagegen wehrte sich der Freistaat vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Revision nun zurückwies. Holetschek: Maßnahme war richtig Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek erklärte nach dem Urteil, die Landesregierung sei davon überzeugt, "dass die Ausgangsbeschränkungen Ende März bis Anfang April 2020 zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns aus damaliger Sicht ein wirksames und richtiges Mittel waren". Daran ändere sich auch nichts, "wenn jetzt rückblickend Gerichte zu einer anderen Einschätzung kommen". Die Regierung respektiere die Entscheidung und werde "die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen". [...] " Ich lebe in Bayern und war von diesem "schweren Eingriff in die Grundrechte" selber betroffen. Meine Fragen : 1) Sind Ihrerseits Maßnahmen für die Einwohner:innen Bayerns geplant, um diesen "schweren Eingriff in die Grundrechte" wiedergutzumachen? Wenn ja, welche ? 2) Zitat: "Die Regierung respektiere die Entscheidung und werde "die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen"." Welche erforderlichen Konsequenzen wurden daraus gezogen ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268116/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Konsequenzen und Wiedergutmachungen für "schweren Eingriff in…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BayDSG-Anfrage: Konsequenzen und Wiedergutmachungen für "schweren Eingriff in die Grundrechte" [#268116]
Datum
26. März 2023 19:56
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Konsequenzen und Wiedergutmachungen für "schweren Eingriff in die Grundrechte"“ vom 18.01.2023 (#268116) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bayerische Staatskanzlei
WG: Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerwG zur Ausgangsbeschränkung; Ihr Schreiben vom 18.01.2023; Az: GK4q-…
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
WG: Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerwG zur Ausgangsbeschränkung; Ihr Schreiben vom 18.01.2023; Az: GK4q-A0140-2023/1188
Datum
3. April 2023 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an die Bayerische Staatskanzlei, die uns zur zuständigen Bearbeitung übermittelt wurde. Sie fragen nach Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022 (Az. 3 CN 2.21). Gerne können wir Ihnen folgende Rückmeldung geben: Durch die besagte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die in § 4 Abs. 2 und 3 der Ersten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (1. BayIfSMV) geregelten Ausgangsbeschränkungen in der Fassung der ÄnderungsVO vom 31. März 2020 unwirksam waren. Dies betrifft ausschließlich die bußgeldbewehrte vorläufige Ausgangsbeschränkung im Zeitraum 1. April bis 19. April 2020. In dem Urteil beanstandet das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorläufige Ausgangsbeschränkung in ihrer konkreten Ausgestaltung, die auch das Verlassen der eigenen Wohnung, um alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen, verboten hatte, unverhältnismäßig war. Den Urteilsgründen dieser Entscheidung und der parallelen Entscheidung im Verfahren 3 CN. 1.21 lässt sich zudem entnehmen, dass gegen die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung im Allgemeinen als Mittel der Pandemiebekämpfung keine Bedenken bestehen. Die Staatsregierung hat sich in denjenigen Fällen, in denen das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 und 3 der 1. BayIfSMV verhängt wurde, weil der Betroffene die Wohnung verlassen hatte, um alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen, zu einer Rückerstattung entschieden. Sofern bereits vor dem 1. April 2020 auf Grundlage der zwischen dem 21. März und 31. März 2020 geltenden Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 20. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 152) Bußgelder verhängt worden sind, weil die Personen die Wohnung verlassen haben, um allein oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen, bleibt es den Betroffenen unbenommen, sich auch in diesen Fällen zur Prüfung des Einzelfalls an die Regierungen zu wenden. In allen anderen Fällen gilt: Die aufgrund bestandskräftiger Bußgeldbescheide gezahlten Geldbußen sind nicht zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann mit einem formlosen Schreiben beantragt werden. Wurde das Bußgeld in einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid verhängt, so entscheiden die Regierungen über die Rückerstattungen. In diesem Fall können die Anträge bei den Kreisverwaltungsbehörden, die den Bußgeldbescheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständigen Regierung eingereicht werden. Wurde das Bußgeld in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesprochen, sind die Justizbehörden für die Entscheidung über die Rückerstattung zuständig. In diesen Fällen wird empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschieden hat, oder bei der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Bußgelder, die wegen sonstigen Verstößen gegen die 1. BayIfSMV oder andere infektionsschutzrechtlichen Regelungen verhängt wurden, sind von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht betroffen. Es besteht in derartigen Fällen derzeit kein Anlass für eine Rückerstattung. Abschließend können wir Ihnen versichern, dass sämtliche Entscheidungen ausgehend von der akuten Bedrohung durch das völlig neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 und einer lebensbedrohenden Notlage im Gesundheitswesen auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse getroffen wurden. Der Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat waren und sind, damals wie heute, stets Maßstab und Ziel des Handelns der Staatsregierung. Rückblickend hat sich der Kurs der Staatsregierung, geleitet von Vorsicht und Umsicht, als richtig erwiesen. Viele Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger sind dankbar dafür. Die Ergebnisse des aktuellen Bayern Trends Januar 2023 belegen, dass 70 % der Befragten die Meinung vertreten, Bayern sei gut durch die Corona-Jahre gekommen. Wir hoffen, diese Informationen waren für Sie hilfreich. Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerwG zur Ausgangsbeschränkung; Ihr Schreiben vom 18.01.2023; Az: G…
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AW: WG: Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerwG zur Ausgangsbeschränkung; Ihr Schreiben vom 18.01.2023; Az: GK4q-A0140-2023/1188 [#268116]
Datum
4. April 2023 12:50
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und Ihre sehr ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268116 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268116/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>