Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht

mit der Etablierung der Türkisch-AGs an Berliner Grundschulen, ist an vielen Stellen der Konsulatsunterricht überflüssig geworden. In Anbetracht dessen, dass bekannt ist, dass die Konsulatslehrkräfte als Propaganda-Organe des türkischen Staates fungieren, bitte ich um folgende Informationen:

- Wie viele Konsulatslehrkräft sind seit der Einführung der Türkisch-AGs in anderen Einrichtungen tätig? Welche Einrichtungen sind es?
- Warum wird den Konsulatslehrkräften, sobald sie für keinen Konsulatsunterricht mehr benötigt werden, nicht die Arbeitserlaubnis in Deutschland entzogen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht [#175061]
Datum
22. Januar 2020 16:22
An
Landesamt für Einwanderung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit der Etablierung der Türkisch-AGs an Berliner Grundschulen, ist an vielen Stellen der Konsulatsunterricht überflüssig geworden. In Anbetracht dessen, dass bekannt ist, dass die Konsulatslehrkräfte als Propaganda-Organe des türkischen Staates fungieren, bitte ich um folgende Informationen: - Wie viele Konsulatslehrkräft sind seit der Einführung der Türkisch-AGs in anderen Einrichtungen tätig? Welche Einrichtungen sind es? - Warum wird den Konsulatslehrkräften, sobald sie für keinen Konsulatsunterricht mehr benötigt werden, nicht die Arbeitserlaubnis in Deutschland entzogen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175061 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175061
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Einwanderung
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auf Grundlage man…
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
AW: Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht [#175061]
Datum
4. März 2020 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auf Grundlage mangelnder Datenerhebungen kann ich Ihnen hierzu jedoch keinerlei Auskünfte geben. Seitens des Landesamtes für Einwanderung werden keine Statistiken zu Einsätzen bzw. Verschiebungen des Lehrpersonals an Berliner Schulen geführt. Türkische Staatsangehörige können sich grundsätzlich auf den Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 berufen. Die Staaten der EU und die Türkei haben am 12.09.1963 ein Abkommen über die Gründung einer Assoziation abgeschlossen. Zu diesem Abkommen wurde am 23.11.1970 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. In Art. 36 dieses Zusatzprotokolls wurde vereinbart, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Staaten der EU und der Türkei schrittweise hergestellt werden soll. Ein von Vertretern beider Seiten gebildetes Gremium, der sogenannte Assoziationsrat, sollte durch entsprechende Beschlüsse die dafür erforderlichen Regeln festlegen. Einer dieser Beschlüsse ist der im Jahr 1980 gefasste Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80, dessen aufenthaltsrechtlich relevante Bestimmungen gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 ab dem 01.12.1980 Anwendung finden. Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 gewähren türkischen Arbeitnehmern oder Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern, denen nach den allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein unabhängig vom Aufenthaltsgesetz fortbestehendes Aufenthaltsrecht. D.h. das türkischen Staatsangehörigen unter Erfüllung der Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als der Lehrtätigkeit erteilt werden kann. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine rechtliche Grundlage bzw. Notwendigkeit diesen die Arbeitserlaubnis in Deutschland zu entziehen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht“ vom 22.…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht [#175061]
Datum
15. Juli 2020 19:30
An
Landesamt für Einwanderung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht“ vom 22.01.2020 (#175061) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 142 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175061 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175061/
Landesamt für Einwanderung
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Juli 2020 19:30
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesamt für Einwanderung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits mit E-Mail vom 04.03.2020 beantwortet. Ich füge diese in …
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
AW: Konsulatslehrkräfte Türkisch-Unterricht [#175061]
Datum
20. Juli 2020 10:43
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWKonsulatslehrkrfteTrkisch-Unterricht.eml
8,8 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits mit E-Mail vom 04.03.2020 beantwortet. Ich füge diese in der Anlage nochmals bei! Mit freundlichen Grüßen