Kontaktverbot zur HIAG

1. Unterliegen Bundeswehrangehörige einem Kontaktverbot zu (ehemaligen) Angehörigen der Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS e. V. (HIAG)?

1a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot?

2. Wenn ja, trifft dieses Kontaktverbot auch ehemalige und pensionierte Bundeswehrangehörige?

2a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot?

3. Umfassen diese Konktakverbote, falls sie bestehen sollten, auch den freizeitlichen Bereich?

4. Umfassen diese Konktaktverbote, falls sie bestehen sollten, auch den gemeinsamen Umgang mit Waffen, etwa im Rahmen von Übungen oder Sport?

5. Was ist jeweils die Rechtsgrundlage für dieses Kontaktverbot zur HIAG?

5a. In welcher Rechtsnorm steht dieses etwaige Kontaktverbot zur HIAG ausdrücklich?

6. Welche Dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen können bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Kontaktverbot zur HIAG folgen?

7. Wie viele Verstöße gegen das Kontaktverbot zur HIAG im Zeitraum 1.1.2000 - 1.1.2021 sind dem Bundesverteidigungsministerium bekannt, falls es bestehen sollte?

8. Wie viele derzeitige (1.1.2021) Bundeswehrangehörige sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen der SS oder einer ihrer Untergliederungen?

9. Wie viele derzeitige Bundeswehrangehörige (1.1.2021) sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen der Gestapo?

10. Wie viele derzeitige (1.1.2021) Bundeswehrangehörige sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen des Stahlhelms?

11. Unterliegen Bundeswehrangehörige einem Kontaktverbot zu (ehemaligen) Mitgliedern der Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms?

11a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot?

12. Wenn ja, trifft dieses Kontaktverbot auch ehemalige und pensionierte Bundeswehrangehörige?

12a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot?

13. Umfassen diese Konktakverbote, falls sie bestehen sollten, auch den freizeitlichen Bereich?

14. Umfassen diese Konktaktverbote, falls sie bestehen sollten, auch den gemeinsamen Umgang mit Waffen, etwa im Rahmen von Übungen oder Sport?

15. Was ist jeweils die Rechtsgrundlage für dieses Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms?

15a. In welcher Rechtsnorm steht dieses etwaige Kontaktverbot Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms ausdrücklich?

16. Welche Dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen können bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms folgen?

17. Wie viele Verstöße gegen das Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms im Zeitraum 1.1.2000 - 1.1.2021 sind dem Bundesverteidigungsministerium bekannt, falls es bestehen sollte?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Unterliegen B…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontaktverbot zur HIAG [#209511]
Datum
25. Januar 2021 01:39
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Unterliegen Bundeswehrangehörige einem Kontaktverbot zu (ehemaligen) Angehörigen der Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS e. V. (HIAG)? 1a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot? 2. Wenn ja, trifft dieses Kontaktverbot auch ehemalige und pensionierte Bundeswehrangehörige? 2a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot? 3. Umfassen diese Konktakverbote, falls sie bestehen sollten, auch den freizeitlichen Bereich? 4. Umfassen diese Konktaktverbote, falls sie bestehen sollten, auch den gemeinsamen Umgang mit Waffen, etwa im Rahmen von Übungen oder Sport? 5. Was ist jeweils die Rechtsgrundlage für dieses Kontaktverbot zur HIAG? 5a. In welcher Rechtsnorm steht dieses etwaige Kontaktverbot zur HIAG ausdrücklich? 6. Welche Dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen können bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Kontaktverbot zur HIAG folgen? 7. Wie viele Verstöße gegen das Kontaktverbot zur HIAG im Zeitraum 1.1.2000 - 1.1.2021 sind dem Bundesverteidigungsministerium bekannt, falls es bestehen sollte? 8. Wie viele derzeitige (1.1.2021) Bundeswehrangehörige sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen der SS oder einer ihrer Untergliederungen? 9. Wie viele derzeitige Bundeswehrangehörige (1.1.2021) sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen der Gestapo? 10. Wie viele derzeitige (1.1.2021) Bundeswehrangehörige sind nach Kenntnis des BMVg Nachfahren von Angehörigen des Stahlhelms? 11. Unterliegen Bundeswehrangehörige einem Kontaktverbot zu (ehemaligen) Mitgliedern der Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms? 11a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot? 12. Wenn ja, trifft dieses Kontaktverbot auch ehemalige und pensionierte Bundeswehrangehörige? 12a. Wenn ja, seit wann besteht dieses Verbot? 13. Umfassen diese Konktakverbote, falls sie bestehen sollten, auch den freizeitlichen Bereich? 14. Umfassen diese Konktaktverbote, falls sie bestehen sollten, auch den gemeinsamen Umgang mit Waffen, etwa im Rahmen von Übungen oder Sport? 15. Was ist jeweils die Rechtsgrundlage für dieses Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms? 15a. In welcher Rechtsnorm steht dieses etwaige Kontaktverbot Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms ausdrücklich? 16. Welche Dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen können bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms folgen? 17. Wie viele Verstöße gegen das Kontaktverbot zu Nachfolgeorganisationen des Stahlhelms im Zeitraum 1.1.2000 - 1.1.2021 sind dem Bundesverteidigungsministerium bekannt, falls es bestehen sollte?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/209511/upload/74c10246ee85d06c11c4fc122c9974141c30642a/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontaktverbot zur HIAG“ vom 25.01.2021 (#20951…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontaktverbot zur HIAG [#209511]
Datum
4. März 2021 15:00
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontaktverbot zur HIAG“ vom 25.01.2021 (#209511) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/209511/upload/74c10246ee85d06c11c4fc122c9974141c30642a/
Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-1555 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 25. Janu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Kontaktverbot zur HIAG [#209511]
Datum
10. März 2021 10:54
Status
Warte auf Antwort
R I 1 Az 39-22-17/-1555 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 25. Januar 2021 Sehr Antragsteller/in hiermit möchte ich zunächst den Eingang Ihrer Anfrage vom 25. Januar 2021 (Bezug) bestätigen und entschuldige mich für die Verzögerungen. Da es sich aus hiesiger Sicht inhaltlich nicht um eine IFG-Anfrage handelt, habe ich Ihre Anfrage an die Abteilung Bürgerdialog zur weiteren Bearbeitung weiter geleitet. Weitere Informationen werden Sie von dort erhalten. Bei Rückfragen können Sie sich per Mail an <<E-Mail-Adresse>> wenden, Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc R II 5 Az.: 39-22-17 Betreff.: Ihre elektron…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc
Datum
25. März 2021 07:36
Status
Warte auf Antwort
R II 5 Az.: 39-22-17 Betreff.: Ihre elektronische Anfrage vom 25. Januar 2021 Sehr Antragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre elektronische Nachricht vom 25. Januar 2021 an die Poststelle des Bundesministeriums der Verteidigung und Ihr Interesse an bundeswehrspezifischen Themen. Ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten. Hinsichtlich Ihrer Fragen, ob und inwiefern Bundeswehrangehörige gewissen Kontaktverboten (bspw. zu der von Ihnen benannten Gemeinschaften HIAG, anderen Gruppierungen oder Nachfahren) unterliegen kann ich Ihnen mitteilen, dass vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Kontaktverbote gegenüber Bundeswehrangehörigen ausgesprochen werden. Sofern sich durch entsprechende Kontakte jedoch Hinweise auf eine Dienstpflichtverletzung oder eine Gesinnung, welche nicht auf den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beruht, ergeben, können diese Kontakte ggf. disziplinarrechtliche, wehrstrafrechtliche oder strafrechtliche Ermittlungen und Konsequenzen nach sich ziehen. Dies bedarf jedoch stets der Prüfung des individuellen Einzelfalls. Wie Sie sicherlich wissen, wurde die HIAG im Jahre 1951 gegründet, jedoch löste sich der Bundesverband 1992 wieder auf. Daher liegen bspw. auch dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst keine Informationen mehr zur HIAG vor. Hinsichtlich Ihrer Fragen 8. bis 10. teile ich Ihnen mit, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine statistischen Erhebungen stattfinden. Darüber hinaus möchte ich höflich darauf hinweisen, dass eine Kollektivhaftung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtmäßig ist. Herzliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc [#209511] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc [#209511]
Datum
2. April 2021 22:50
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie sicherlich selbst wissen, hat die Bundeswehr 2004 ein Kontaktverbot gegen den VdS verhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2014 - 1 BvR 377/13) Ihre Behauptung "dass vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Kontaktverbote gegenüber Bundeswehrangehörigen ausgesprochen werden" ist daher abwegig. Wie Ihnen auch bekannt sein dürfte, soll sich die HIAG lediglich der Bundesverband 1992 aufgelöst haben, Landesverbände und andere lokale Kameradschaften der HIAG sollen aber weiterhin bestehen. 1. Sind dem BMVg diese soeben genannten Tatsachen bekannt? 2. Weiterhin bitte ich Sie höflichst darum im Hinblick auf die soeben beigebrachten Informationen Ihre Aussage: "Daher liegen bspw. auch dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst keine Informationen mehr zur HIAG vor." noch einmal genaustens zu überprüfen und bitte um Korrektur ihrer Aussage oder eventuell einer Bekräftigung auch im Hinblick auf die soeben beigebrachten Informationen. Zudem steht Ihre Aussage, dass kein Kontakt der Bundeswehrangehörigen zur HIAG bestehe mit einer früheren Aussage der Bundesregierung in Widerspruch, dass "der Kontakt mit Nachfolgeorganisationen der ehemaligen Waffen-SS (ist) untersagt. Es bestehen keine Kontakte der Bundeswehr zu diesen Verbänden.“ Bundestags-Drucksache 18/13085 Die HIAG hat die Bundesregierung nicht ausdrücklich in ihrer Antwort erwähnt. Von daher meine Rückfrage: 3. Besteht ein der Bundeswehrangehörigen zur HIAG, ihren Landesverbänden oder andere lokalen Kameradschaften der HIAG? Zudem soll die 1993 gegründete „Kriegsgräberstiftung Wenn alle Brüder schweigen“ eine HIAG und SS-Nachfolgeorganisation sein. 4. Besteht zu dieser Organisation ein Kontaktverbot für Bundeswehrangehörige? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/209511/upload/74c10246ee85d06c11c4fc122c9974141c30642a/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc [#209511] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25. Januar 2021 zum Thema Kontaktverbote, HIAG etc [#209511]
Datum
2. April 2021 23:01
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Zudem bitte ich Sie höflichst darum ihre Aussage: "Hinsichtlich Ihrer Fragen 8. bis 10. teile ich Ihnen mit, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine statistischen Erhebungen stattfinden. Darüber hinaus möchte ich höflich darauf hinweisen, dass eine Kollektivhaftung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtmäßig ist. " näher zu erläutern. insbesondere, was meinen Sie mit "Kollektivhaftung"? Wie definieren Sie diesen Begriff und inwieweit ist er hier relevant? 2. Und auf welche andere Rechtsordnung beziehen Sie sich, wenn Sie meinen, dass "eine Kollektivhaftung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtmäßig ist." In welcher Rechtsordnung soll eine wie auch immer geartete Kollektivhaftung rechtmäßig sein? 3. Falls Sie sich auf die Sippenhaftung beziehen, diese soll im Nationalsozialismus üblich gewesen sein. Also bei dem Personenkreis, um den es hier auch geht (Stahlhelm, SS, HIAG). Zudem weise ich Sie auf § 832 BGB, § 828, § 840 und die §§ 1601 ff. BGB hin. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/209511/upload/74c10246ee85d06c11c4fc122c9974141c30642a/
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfragen vom 2. April 2021 R II 5 Az.: 39-22-17 Betreff: Ihre elektronischen Nachrichten vom 2. April 2021 …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfragen vom 2. April 2021
Datum
20. April 2021 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
R II 5 Az.: 39-22-17 Betreff: Ihre elektronischen Nachrichten vom 2. April 2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihren Nachfragen vom 2. April 2021 nehme ich wie folgt Stellung: Da Sie Ihrer Anfrage vom 25. Januar 2021 keine weiteren Erläuterungen zu einem „Kontaktverbot von Bundeswehrangehörigen“ beigefügt haben, wurde hier in erster Linie von privaten und nicht dienstliche begründeten Kontakten ausgegangen. Eine anderweitige Auslegung eines „Kontaktverbotes“ wurde in der Umkehr als nicht zweckmäßig erachtet. In diesem Zusammenhang darf entsprechend auf das von Ihnen angeführten Urteil des BVerfG verwiesen werden. Diesem ist deutlich zu entnehmen, dass „die Bundeswehr“ keine dienstlichen Kontakte mehr zum Beschwerdeführer (V...e.V.) unterhält. Demnach ist auch dort rein von einem dienstlichen Kontaktverbot die Rede bzw. wurde eine Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem Beschwerdeführer untersagt, ebenfalls die Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr. Überdies wurde darin Bundeswehrangehörigen untersagt, Veranstaltungen des Beschwerdeführers in Uniform zu besuchen. Zitat: „Das Bundesministerium der Verteidigung verbietet der Bundeswehr und ihren Angehörigen im Hinblick auf den Beschwerdeführer ausdrücklich dienstliche Kontakte, Truppenbesuche und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr.“ Sowie: „Das Verbot zielt vielmehr auf die institutionelle Zusammenarbeit zwischen der Bundeswehr und dem Beschwerdeführer ab.“ Demnach steht das von Ihnen benannte Urteil nicht im Widerspruch zu meinen Ausführungen vom 25. März 2021. Mit Blick auf die von Ihnen angeführt Bundestagsdrucksache 18/13085 darf ich zunächst anmerken, dass die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 24 a) bis h) auch die HIAG mit einbezieht. Auch hier darf ich, wie bereits in Bezug auf das von Ihnen angeführten Urteil, nachdrücklich auf die konkrete Fragestellung der Frage 24 hinweisen: „Welche Kontakte unterhalten Einrichtungen der Bundeswehr (Standorte, Einheiten etc) mit…“. Demnach bezieht sich auch die Antwort auf Kontakte der Bundeswehr bzw. dienstlich begründete Kontakte. Daher steht auch diese Antwort der Bundesregierung nicht im Widerspruch zu meinen Ausführungen an Sie vom 25. März 2021. Ein privates Kontaktverbot kann auch diesem Dokument nicht entnommen werden, gleichwohl ich bei etwaigem Bekanntwerden privater Kontakte zu Personen oder Verbänden, die in ihrer politischen Grundeinstellung nicht den Werten und Zielsetzungen der FDGO entsprechen, auf meine Antwort vom 25. März 2021 verweisen darf. Die sog. Sippenhaftung stellt eine Form der Kollektivhaftung dar, welche nicht mit dem Schuldprinzip in Einklang zu bringen ist. Sehen Sie es mir bitte nach, dass ich im Rahmen Ihrer Anfrage(n) keine fachjuristische Ausarbeitung etwaiger Rechtsbegriffe durchführe. Im Kern soll deutlich werden, dass – mit Bezug zu Ihren Fragen 8. bis 10. vom 25. Januar 2021 – ein Nachfahre / Angehöriger einer der benannten Organisationen nicht per se ein „schlechter Mensch“ ist, was demnach auch eine (nicht existierende) Erhebung dieser Daten völlig irrelevant macht. Auch ist der Umstand, dass eine Sippenhaftung im Nationalsozialismus üblich war, für unsere heutige Zeit und im Sinne Ihrer Fragestellung unerheblich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen vom 2. April 2021 [#209511] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 20.…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen vom 2. April 2021 [#209511]
Datum
2. Mai 2021 16:49
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 20. April. ich habe eine ganz einfache Frage: Wenn Angehörige der Bundeswehr oder des BMVg (jemals oder derzeit noch) einem Kontaktverbot unterliegen sollten, dann bitte ich jeweils um die Angabe des genauen, gesamten Wortlautes dieses Kontaktverbotes, die Angabe des Datums des Erlasses des Kontaktverbotes, der Angabe des Aktenzeichens oder der Angabe einer sonstigen Fundstelle des Kontaktverbotes, und um die Angabe in welcher Form dieses Kontaktverbot erlassen wurde (z.B. Befehl, Dienstanweisung, Rundschreiben, Satzung, Gesetz, Rechtsverordnung oder was auch immer) und zwar betreffend: 1. (ehemaligen) Mitgliedern der Schutzstaffel (SS), ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 2. (ehemaligen) Mitgliedern der Waffen-SS, ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 3. (ehemaligen) Mitgliedern der Sturmabteilung (SA), ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 4. (ehemaligen) Mitgliedern der Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS e. V. (HIAG), ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 5. (ehemaligen) Mitgliedern des Verbandes deutscher Soldaten e. V. (VdS), ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 6. (ehemaligen) Mitgliedern des Stahlhelms, ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen 7. (ehemaligen) Mitgliedern der Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger (OdR), ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen Sollten Angehörige der Bundeswehr oder des BMVg nicht oder niemals einem entsprechendem Kontaktverbot unterliegen oder unterlegen haben, so schreiben Sie bitte z.B. einfach: Organisation X: kein Kontaktverbot. Danke. 8. Weiterhin bitte ich um die Auskunft, ob Reservisten der Bundeswehr einem Kontaktverbot zu den unter Nr. 1 bis Nr. 7 genannten Organisationen, ihrer Untergliederungen oder ihrer Nachfolgeorganisationen bzw. zu deren (ehemaligen) Mitgliedern unterliegen, unter Angabe des genauen, gesamten Wortlautes dieses Kontaktverbotes, unter Angabe des Datums des Erlasses des Kontaktverbotes, unter Angabe des Aktenzeichens oder einer sonstigen Fundstelle des Kontaktverbotes, und unter Angabe in welcher Form (z.B. Befehl oder Gesetz) dieses Kontaktverbot erlassen wurde. Wenn nicht, dann schreiben Sie bitte einfach z.B.: Reservisten: kein Kontaktverbot zu X. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/209511/upload/1ae3c08dba5e5e6eef9a00e561d3e5a24a863bc5/

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Bundesministerium der Verteidigung
AW: Ihre Anfragen vom 2. April 2021 [#209511] Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Nachfragen vom 02.05.2021, die…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
AW: Ihre Anfragen vom 2. April 2021 [#209511]
Datum
1. Juni 2021 11:33
Status
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Nachfragen vom 02.05.2021, die den Bereich Bürgerdialog zuständigkeitshalber erreicht haben. Zu Ihrer Anfrage vom 02.05.2021 nehmen wir abschließend wie folgt Stellung. zu 1: aufgelöst und nicht mehr existent. Es bestehen daher keine Rechtsvorgaben. zu 2: aufgelöst und nicht mehr existent. Es bestehen daher keine Rechtsvorgaben. zu 3: aufgelöst und nicht mehr existent. Es bestehen daher keine Rechtsvorgaben. zu 4: Zu unseren Ausführungen vom 25.03.2021 sowie 20.04.2021 gibt es keine Ergänzungen. zu 5: Zu unseren Ausführungen vom 25.03.2021 sowie 20.04.2021 gibt es keine Ergänzungen. zu 6: aufgelöst und nicht mehr existent. Es bestehen daher keine Rechtsvorgaben. zu 7: Der damalige Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping hat am 5. März 1999 entschieden, dass die Bundeswehr keine dienstlichen Kontakte zu der in Rede stehenden Organisation und ihren regionalen Unterorganisationen mehr unterhält. Etwaiger Schriftverkehr kann im Bundesarchiv/Militärarchiv in Freiburg eingesehen werden. zu 8: Für Reservedienstleistende gelten im aktiven soldatischen Dienstverhältnis o.a. Einlassungen zu 1. bis 7. Freundliche Grüße