Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Nordrhein-Westfalen

1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Nordrhein-Westfalen .

2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch:

https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/

https://glm.io/142961?m

Vielen Dank im Voraus

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Februar 2020
  • Frist
    12. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Nordrhein-Westfalen [#179839]
Datum
9. Februar 2020 17:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Kontrollberichte der Jahre 2019, 2018 und 2017 der Polizei in Nordrhein-Westfalen . 2. Bitte beschreiben Sie, ob eine ausreichende Zugriffskontrolle auf die Datenbanken der Polizei besteht, um die Bevölkerung vor unberechtigtem Zugriff auf persönliche Daten durch Beamte zu Schützen. Siehe auch: https://netzpolitik.org/2020/erneut-verdacht-auf-datenmissbrauch-bei-der-polizei/ https://glm.io/142961?m Vielen Dank im Voraus
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179839 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179839 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kontrollbericht Datenschutzkontrolle Polizei Nordrhein-Westfalen [#179839]
Datum
10. Februar 2020 12:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 10. Februar 2020 - Az.: 202.4.0-1746/20 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 10. Februar 2020 - Az.: 202.4.0-1746/20
Datum
20. März 2020 12:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Bearbeitung: Herr Lottkus Durchwahl: 0211/38424-96 Aktenzeichen: 202.4.0-1746/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 10. Februar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Zugleich bitte ich um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Wegen der Vielzahl von Eingaben, Anfragen und sonstigen Aufgaben ist es uns leider nicht möglich, unsere Stellungnahmen stets so zeitnah abzugeben, wie wir es uns selbst wünschen würden. Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen. Bezüglich Ihrer Frage zu 1) bitte ich um Konkretisierung, was Sie mit dem Begriff "Kontrollberichte der Polizei" meinen. Bei Ihrer Frage zu 2) handelt es sich leider nicht um eine Auskunft im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Sinn und Zweck des Informationszugangsanspruchs nach dem IFG NRW ist es, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen. Hierdurch sollen Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen gefördert werden. Darüber hinaus soll die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch optimiert werden, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. In diesem Sinn dient das Informationszugangsrecht einer - wenn auch mittelbaren - Kontrolle staatlichen Handelns. Voraussetzung für einen Informationszugang ist aber stets, dass überhaupt eine Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW bei der Behörde vorhanden ist. Eine Erstellung von Informationen und Begründungen kann dagegen nicht beansprucht werden (vgl. 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht<https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/submenu_Bericht/Inhalt/aktueller_Bericht/24_-DIB-2019.pdf>, S. 96). Mit freundlichen Grüßen