Kontrollbericht zu Masson Friseure

1. Wann haben die beiden letzten Hygienekontrollen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Masson Friseure
Berlin
Konrad-Wolf-Straße 62
13055 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Februar 2020
  • Frist
    10. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Lichtenberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Masson Friseure [#179483]
Datum
6. Februar 2020 14:42
An
Bezirksamt Lichtenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten Hygienekontrollen im folgenden Betrieb stattgefunden: Masson Friseure Berlin Konrad-Wolf-Straße 62 13055 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179483 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Lichtenberg
Hygienekontrolle im Objekt Masson Friseure, Konrad-Wolf-Str. 62 in 13055 Berlin Sehr geehrteAntragsteller/in in ob…
Von
Bezirksamt Lichtenberg
Via
Briefpost
Betreff
Hygienekontrolle im Objekt Masson Friseure, Konrad-Wolf-Str. 62 in 13055 Berlin
Datum
24. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Angelegenheit bestätige ich zunächst den Eingang lhrer Anfrage über das I nte rnetporta I fragdensta at.de. Einige Aspekte seien jedoch im Vorfeld einer Beantwortung zu bemerken. Sofern man lhre Anfrage umfassend betrachtet, muss festgestellt werden, dass in selbiger zwei hygienerechtliche Betrachtungsweisen und mithin Zuständigkeiten kollidieren. Zum elnen die infektionshygienerechtliche Uberwachung nach der Verordnung zur Verhutung ü bertragba rer Kra n kheiten bei bestim mten gewerbliche n Tätigkeiten (lnfektionsverhütungs-Verordnung Berlin) i.V.m. dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von lnfektionskrankheiten beim Menschen (lnfektionsschutzgeselz) und zum zweiten die Überwachung der verwendeten kosmetischen Mittel nach dem Lebensmittel-, Beda rfsgege nstä nde- u nd Futtermittelgesetz u nd den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen bzw. entsprechenden Verordnungen der Europäischen Union im selben Anwendungsbereich. Für ersteres zeichnet sich das hiesige Gesundheitsamt für zuständig. Für die zweite angesprochene Form der Überwachung ist die jeweilige Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständig. lnsofern bitte ich lhr Auskunftsersuchen zu spezifizieren. Die letztliche Zuständigkeit hat Bedeutung fi:r die zu verwendende Anspruchsgrundlage - Berliner lnformationsfreiheitsgesetz (lFG Bln) oder Verbraucherinformationsgesetz (VlG). Der Anspruch auf lnformationsgabe bezüglich der infektionshygienischen überwachung durch das Gesundheitsamt begründet sich nach hiesiger Rechtsauffassung auf §3 IFG Bln und nicht nach §2 Abs. 1VlG. Die Überwachungdurch das Gesundheitsamt hat nicht nur keinen Produktbezug zu Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, es werden auch keine einem Produkt folgenden Nebenaspekte, wie Lagerung und Lieferung, geprüft. Zudem sind das lnfektionsschutzgesetz und die lnfektionsverhütungs-Verordnung Berlin als Anwendungsgrundlage kein Ausfluss des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes und daher vom VIG nicht erfasst. Daher ist die erbetene Auskunft gemäß §1-6 tFG Bln gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebührenordnung legt entsprechend der Anlage zur Verordnung gemäß Tarifstelle l-004 einen Gebührenrahmen fur einfache schriftliche Auskunfte von 5 bis 100 Euro fest. ln Bezug auf den mir vorliegenden Daten wird die GebUhr auf L0 Euro anzusetzen sein. sofern sie lhren Antrag aufrechterhalten, möchten Sie mirdie o.g. Bitte zur Konkretisierung bis zum 27.03.2020 zur.Akte reichen. Sofern die Anfrage den Bereich der Lebens- und Bedarfsmittelüberwachung betrifft, werde ich lhre Anfrage entsprechend weiterleiten. Hierdurch können natürlich zeitliche Verzögerungen im Rahmen der Bea ntwortu ng e ntstehen.