Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW

- Maßnahmen zur Einhaltung des LHundG NRW (§ 13 LHundG NRW), insbesondere zu
- § 2 - 4 LHundG NRW
- § 6 LHundG NRW
- § 11 LHundG NRW
- Letzte Kontrollen in Parks und Grünflächen (dokumentiert, Datum)
- Verhangene Bußgelder für nicht an der Leine geführte Hunde (2018 und falls Verfügbar 2019)
- Zahl der Sachkundeprüfungen aus § 11 LHundG NRW (angezeigt oder durchgeführt) in 2018 und wenn verfügbar 2019

Hintergrund der Anfrage:
Ich wohne nun seit einigen Jahren in Herne und bin dort regelmäßig unterwegs. Ich beobachte seit Monaten, dass Menschen Ihre Hunde grundsätzlich in Parks und auf Grünflächen ableinen. Dies insbesondere bei großen Hunden und unabhängig von anderen Besuchern (Fahrradfahrer, Schulkinder, Kinder auf Spizelplätzen, andere Hunde, Wildtiere [Hasen, Eichhörnchen]).

Trotz nahezu täglichem Besuch habe ich bisher nicht einmal eine Überprüfung gesehen. Wenn ich einen Hinweis gebe, weil andere Halter Ihre Hunde offensichtlich nicht unter Kontrolle haben, werde ich noch beleidigt und angeschrien.

Letzte Woche wurde mein Hund durch einen nicht angeleinten Schäferhund attackiert und gebissen. Der Halter war offensichtlich weder in der Lage das Tier zu führen noch es wieder von meinem Hund zu lösen. Hierzu waren 3 andere Personen (inkl. mir) nötig.

Aber auch grundsätzlich setzt zunehmend ein Verhalten der Leinenabneigung in Parks und Grünflächen ein. Insbesondere bei Haltern mit großen Hunden. Teilweise ohne Sichtkontakt zum Hund.

Ich habe kein Problem mit Hunden, wenn ich weiß, dass Sie zu jedem Zeitpunkt von den Haltern abgerufen werden können. Dies ist aber häufig nicht der Fall.

Da es der Öffentlichen Ordnung der Stadt Herne obliegt, die Einhaltung des Gesetzes inkl. der Eignungsprüfung der Halter zu prüfen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, erwarte ich entsprechende Maßnahmen. Entweder durch Kontrollen oder entsprechende Beschilderungen. In dieser Form ist es nur eine Frage der Zeit, bis schlimmeres passiert und ein Kind oder Mensch verletzt wird. Gesetzlich macht dies nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW keinen Unterschied.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2019
  • Frist
    8. Januar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW [#171595]
Datum
6. Dezember 2019 13:01
An
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Maßnahmen zur Einhaltung des LHundG NRW (§ 13 LHundG NRW), insbesondere zu - § 2 - 4 LHundG NRW - § 6 LHundG NRW - § 11 LHundG NRW - Letzte Kontrollen in Parks und Grünflächen (dokumentiert, Datum) - Verhangene Bußgelder für nicht an der Leine geführte Hunde (2018 und falls Verfügbar 2019) - Zahl der Sachkundeprüfungen aus § 11 LHundG NRW (angezeigt oder durchgeführt) in 2018 und wenn verfügbar 2019 Hintergrund der Anfrage: Ich wohne nun seit einigen Jahren in Herne und bin dort regelmäßig unterwegs. Ich beobachte seit Monaten, dass Menschen Ihre Hunde grundsätzlich in Parks und auf Grünflächen ableinen. Dies insbesondere bei großen Hunden und unabhängig von anderen Besuchern (Fahrradfahrer, Schulkinder, Kinder auf Spizelplätzen, andere Hunde, Wildtiere [Hasen, Eichhörnchen]). Trotz nahezu täglichem Besuch habe ich bisher nicht einmal eine Überprüfung gesehen. Wenn ich einen Hinweis gebe, weil andere Halter Ihre Hunde offensichtlich nicht unter Kontrolle haben, werde ich noch beleidigt und angeschrien. Letzte Woche wurde mein Hund durch einen nicht angeleinten Schäferhund attackiert und gebissen. Der Halter war offensichtlich weder in der Lage das Tier zu führen noch es wieder von meinem Hund zu lösen. Hierzu waren 3 andere Personen (inkl. mir) nötig. Aber auch grundsätzlich setzt zunehmend ein Verhalten der Leinenabneigung in Parks und Grünflächen ein. Insbesondere bei Haltern mit großen Hunden. Teilweise ohne Sichtkontakt zum Hund. Ich habe kein Problem mit Hunden, wenn ich weiß, dass Sie zu jedem Zeitpunkt von den Haltern abgerufen werden können. Dies ist aber häufig nicht der Fall. Da es der Öffentlichen Ordnung der Stadt Herne obliegt, die Einhaltung des Gesetzes inkl. der Eignungsprüfung der Halter zu prüfen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, erwarte ich entsprechende Maßnahmen. Entweder durch Kontrollen oder entsprechende Beschilderungen. In dieser Form ist es nur eine Frage der Zeit, bis schlimmeres passiert und ein Kind oder Mensch verletzt wird. Gesetzlich macht dies nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW keinen Unterschied.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171595 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Leider habe ich bis heute keine Antwort oder Eingangsbestätigung erhalten. Ich weise…
An Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW [#171595]
Datum
3. Januar 2020 12:39
An
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Leider habe ich bis heute keine Antwort oder Eingangsbestätigung erhalten. Ich weise darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Frist in 4 Tagen abläuft. Ich bitte Sie mindestens um eine Eingangsbestätigung. Grundsätzlich bleibt die Anfrage natürlich bestehen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171595
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW“ vom 06.…
An Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW [#171595]
Datum
8. Januar 2020 08:58
An
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW“ vom 06.12.2019 (#171595) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171595

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Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 06.12.2019 wurde…
Von
Stadt Herne - Fachbereich Öffentliche Ordnung
Betreff
Antwort: Kontrolle der Einhaltung des LHundG NRW [#171595]
Datum
27. Januar 2020 11:47
Status
Warte auf Antwort
MailSignatur.jpg
21,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 06.12.2019 wurde mir vom Fachbereich Öffentliche Ordnung zur Beantwortung zugeleitet. Nach Rücksprache mit den Mitarbeitern des Fachbereichs Öffentliche Ordnung kann ich Ihnen zu Ihren Einzelfragen nunmehr folgende Informationen zur Verfügung stellen: zu 1. Zur Einhaltung des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) werden die Hundehalter bei Anfragen zur Hundehaltung und der Anmeldung ihrer Hunde mit dem als Anhang beigefügten Merkblatt zur Hundehalterhaftpflichtversicherung und den Hinweisen für Hundehalter über die rechtlichen Vorgaben des LHundG NRW informiert. Im öffentlichen Verkehrsraum (unter anderem auch in Parks und Grünanlagen der Stadt Herne) wird die Einhaltung der Regelungen des LHundG NRW außerdem durch den Präsenzdienst des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Herne kontrolliert. Verstöße gegen das LHundG NRW werden vom Kommunalen Ordnungsdienst durch Verwarnungen oder Bußgelder geahndet. Bei konkreten Hinweisen aus der Bevölkerung oder Schadensfällen erfolgen konkrete Einzelfallprüfungen durch den Fachbereich Öffentliche Ordnung und/oder den Kommunalen Ordnungsdienst. zu 2. Zur letzten Kontrolle in konkret benannten Parks und Grünanlagen können beim Fachbereich Öffentliche Ordnung keine Informationen abgerufen werden, da die Kontrollen in Parks und Grünanlagen nicht unter der Bezeichnung der Grünanlagen dokumentiert werden. Kontrollen in Parks oder Grünanalgen können nur durch die Erstellung konkreter Abfragen der an sie angrenzenden Straßen ermittelt werden. Diese wurden vom Fachbereich Öffentliche Ordnung nie erstellt und ausgewertet, weil sie für den Dienstbetrieb bislang nicht erforderlich waren. Die Parks und Grünanlagen werden vom Kommunalen Ordnungdienst aber regelmäßig im Rahmen der turnusmäßigen Präsenzdienste kontrolliert. zu 3. Im Laufe des Jahres 2019 wurden in 10 Fällen Bußgelder für nicht an der Leine geführte Hunde verhängt. Für das Jahr 2018 konnte vom Fachbereich Öffentlich Ordnung die Anzahl der verhängten Bußgelder nicht ermittelt werden. zu 4. Zur Zahl der Sachkundeprüfungen aus § 11 LHundG NRW ist zunächst festzustellen, dass die Sachkundeprüfungen durch anerkannte Sachverständige oder Tierärzte abgenommen werden. Die Gesamtzahl aller Fälle in denen die Sachkunde gegenüber dem Fachbereich Öffentliche Ordnung nachgewiesen wurde, war für den Dienstbetrieb bislang nicht erforderlich und kann deshalb programmtechnisch nicht ausgewertet werden. Informationen über die Gesamtzahl der Sachkundeprüfungen liegen dem Fachbereich Öffentliche daher nicht vor. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der Zugang zu Informationen nach § 5 Abs. 1 IFG NRW nur dann zu gewähren ist, wenn die Informationen bei der angefragten Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde ist insoweit nicht verpflichtet die gewünschten Informationen zu beschaffen, zu erstellen oder zu rekonstruieren. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt auf der Grundlage des § 4 IFG NRW. Gebühren nach § 11 IFG NRW werden nicht erhoben. Die durch die städtischen Betriebsferien entstandene Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen