Kontrolle der Einhaltung von § 5 (4) StVO (Überholen)

§5 (4) der StVO bestimmt, dass beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden muss. Bei Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand danach innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Ich bitte um Auskunft darüber
- mit welchen Methoden / Instrumenten die Einhaltung dieser Vorschrift in NRW kontrolliert wird;
- wie viele Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der o.g. Abstandsregel von Januar bis September 2022 in NRW durchgeführt wurden;
- wie viele Bußgeldbescheide wg. Nichteinhaltung der o.g. Mindestabstände in NRW von Januar bis September 2022 verhängt wurden.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    28. Oktober 2022
  • Frist
    30. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrolle der Einhaltung von § 5 (4) StVO (Überholen) [#261868]
Datum
28. Oktober 2022 14:04
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§5 (4) der StVO bestimmt, dass beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden muss. Bei Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand danach innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Ich bitte um Auskunft darüber - mit welchen Methoden / Instrumenten die Einhaltung dieser Vorschrift in NRW kontrolliert wird; - wie viele Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der o.g. Abstandsregel von Januar bis September 2022 in NRW durchgeführt wurden; - wie viele Bußgeldbescheide wg. Nichteinhaltung der o.g. Mindestabstände in NRW von Januar bis September 2022 verhängt wurden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261868 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261868/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022- 11-03 - Ihr Schreiben vom 28.10.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende Eingabe ist …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022- 11-03 - Ihr Schreiben vom 28.10.2022
Datum
3. November 2022 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende Eingabe ist trotz der Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) kein IFG-Antrag, sondern eine Bürgereingabe. Ich habe Ihre Eingabe zur Beantwortung an die interne zuständige Stelle gesandt. Von dort aus erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 2022- 11-03 - Ihr Schreiben vom 28.10.2022 [#261868] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage nach IFG / …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2022- 11-03 - Ihr Schreiben vom 28.10.2022 [#261868]
Datum
1. Dezember 2022 10:21
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage nach IFG / UIG / VIG „Kontrolle der Einhaltung von § 5 (4) StVO (Überholen)“ vom 28.10.2022 (#261868) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich halte im übrigen daran fest, dass es sich um einen Antrag nach dem UIG handelt. Begründung: Die Nutzung des Fahrrads als Alternative zu anderen Verkehrsmitteln, insbesondere des Privat KfZ, trägt entscheidend dazu bei, Umwelt- und Klimaziele zu erreichen. Ein ausreichender Schutz von Radfahrern durch Sicherstellung der Einhaltung von § 5 (4) StVO (Überholen) ist eine wichtige Voraussetzung, die Nutzung des Fahrrads weiter zu erhöhen. Daher handelt es sich eindeutige um eine Anfrage, die in den Geltungsbereich des UIG fällt (§2 (3) 3). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022-12-06 - Ihr Schreiben vom 01.12.2022 [#261868] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Erinnerung vom 0…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022-12-06 - Ihr Schreiben vom 01.12.2022 [#261868]
Datum
6. Dezember 2022 15:09
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2022-11-03-ihrschreibenvom28-10-2022.eml
5,7 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Erinnerung vom 01.12.2022 ist hier eingegangen. Ich verweise auf meine E-Mail vom 03.11.2022. Diese habe ich als Anlage nochmals beigefügt. Ihre Zuschrift wurde der intern zuständigen Stelle zugeleitet und ist derzeit noch in Bearbeitung. Ich bitte daher noch um etwas Geduld. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 Eingabe Verkehrsüberwachung, Seitenabstand beim Überholen von…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022
Datum
7. Dezember 2022 11:59
Status
image001.png
9,7 KB
image002.jpg
1,9 KB


Eingabe Verkehrsüberwachung, Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Schreiben habe ich an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen mit der Bitte übersandt, Weiteres zu veranlassen. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 [#261868] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mir f…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 [#261868]
Datum
8. Dezember 2022 10:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mir formlos mitgeteilt, dass Sie meinen UIG (NRW) Antrag vom 28.10.2022 nicht als solchen betrachten sondern als Bürgeranfrage. Das kann ich in dieser Form nicht akzeptieren. Falls Sie an Ihrer Auffassung festhalten sollten, bitte ich um in einen entsprechenden ordentlichen Bescheid einschließlich Begründung für die Ablehnung und Rechtsbehelfsbelehrung. Mit freundlichen Grüßen Dr. M. Brill Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261868 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261868/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 [#261868] Sehr << Antragsteller:in >> mit Ih…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Eingabe; Ihre elektronische Nachricht vom 28.10.2022 [#261868]
Datum
14. Dezember 2022 13:54
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 28.10.2022 bitten Sie im Zusammenhang mit der straßenverkehrsrechtlichen Regelung der Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes beim Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Radfahrern, um Auskunft, mit welchen Methoden die Einhaltung der Vorschrift kontrolliert wird sowie um Angaben zur Anzahl durchgeführter Kontrollen sowie erteilter Bußgeldbescheide. Ihr Antrag wurde im Schwerpunkt als Bürgeranfrage gewertet. Auf den Schriftverkehr mit dem Bürgerdialog meines Hauses nehme ich insoweit Bezug. Mit Ihren E-Mails vom 1. und 8.12.2022 möchten Sie Ihr Schreiben vom 28.10.2022 weiterhin als Antrag bewertet sehen. Dabei beziehen Sie sich ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz und bitten um einen entsprechenden Bescheid. Vorausschicken möchte ich zunächst Folgendes: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stellt im § 4 Abs. 1 IFG NRW auf vorhandene amtliche Informationen ab. Eine Informationsbeschaffung oder Generierung nicht vorhandener Informationen ist nicht vorgesehen (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Das Umweltinformationsgesetz (UIG) zielt auf den Zugang zu Umwelt- und Geoinformationen, z.B. Daten zum Zustand der Landschaft, Luft oder zu Plänen, die sich auf die Umwelt auswirken können. Ihre Fragestellungen sind dem straßenverkehrsrechtlichen Kontext zuzurechnen und dementsprechend zu bewerten. Sie zielen nicht auf den Zugang zu Umweltinformationen ab, so dass das UIG nicht einschlägig ist. Soweit Ihre Anfrage auf amtliche Informationen im Sinne des IFG abzielt (Anzahl der Kontrollen und Bußgeldbescheide), liegen diese im Ministerium des Innern leider nicht vor. Im Übrigen wurde Ihre Eingabe an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW abgegeben. Von dort erhalten Sie zu dieser Thematik weitere fachliche Ausführungen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Eingaben und Beschwerden, Bescheid an Herrn << Antragsteller:in >> Landesamt für Zentrale Polizeiliche…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Eingaben und Beschwerden, Bescheid an Herrn << Antragsteller:in >>
Datum
21. Dezember 2022 16:10
Status
image003.png
20,0 KB
public-key-td442-lzpdpolizei-nrw-de.asc
3,8 KB


Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Duisburg, den 21. Dezember 2022 Nordrhein-Westfalen Dezernat 44, TD 44.2 Az.: 13.05.01/ 78241 Eingaben und Beschwerden Verkehrsüberwachung, Seitenabstand beim Überholen von Rad Fahrenden Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen den angefügten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen