Kontrolle des RBB hinsichtlich der Umsetzung des RBStV

alle nicht-öffentlichen Dokumente im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach dessen Inkrafttreten am 1.1.2013, die im Zusammenhang mit Ihrer Kontrollpflicht gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) stehen bzw. die Korrespondenz mit dem RBB in diesen Fragen. Personenbezogene Daten von Dritten können geschwärzt werden.

Der RBB, obwohl keine Behörde und aufgrund der verordneten Staatsferne und Abtretung hoheitlicher Aufgaben an den sog. "Beitragsservice" (BS) hat enorme Verzögerungen in der Bearbeitung von Bürgeranfragen und Widerspruchsbescheiden der Bürger hinsichtlich der Rundfunkbeiträge. Selten werden Antworten innerhalb 6 Monaten gegeben. Tritt ein Bürger in Beitragsverzug und erklärt seinen begründeten Widerspruch kann dieser längst nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden. Die Folge sind Vollstreckungsersuchen der Berliner Finanzämter gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum mehr vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des RBB/BS vorzeitig zu übernehmen. Fast immer wird die Prüfpflicht der Behörde abgewiegelt, da bei einem Gläubiger wie einer Behörde meist die Voraussetzungen stimmen. Im Falle von RBB/BS ist dies jedoch in sehr vielen Fällen inzwischen nicht mehr gegeben. Aus schierer Arbeitsüberlastung werden Verwaltungsvorgänge zu Lasten der Rechtssicherheit der Bürger abgekürzt. Für die reinen verwaltungstechnischen Angelegenheiten ist die Senatskanzlei oder ggf. eine Senatsverwaltung das aufsichtsführende Kontrollorgan. Aus dieser resultierenden Kontrollpflicht frage ich Sie, welche Kontrollmechanismen Sie einsetzen und in welchen Dokumenten (z.B. Ausführungsvorschriften) diese festgeschrieben sind. Bitte teilen Sie mir auch mit, wie ein Bürger effizient an Ihre Kontrollstelle herantreten kann, um Einzelfälle zur Prüfung vorzulegen. Mich würde auch sehr interessieren, welche Möglichkeiten es in ihrem Hause noch existieren, diesen Prozess zu perfektionieren, so das unrechtmässige Abkürzungen in einem Verwaltungsakt unmöglich sind und wie in Zukunft sichergestellt werden kann, das die Voraussetzungen einer Zwangsbeitreibung rechtlich einwandfrei gegeben sind.

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  • Datum
    30. April 2016
  • Frist
    3. Juni 2016
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrolle des RBB hinsichtlich der Umsetzung des RBStV [#16568]
Datum
30. April 2016 12:46
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle nicht-öffentlichen Dokumente im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach dessen Inkrafttreten am 1.1.2013, die im Zusammenhang mit Ihrer Kontrollpflicht gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) stehen bzw. die Korrespondenz mit dem RBB in diesen Fragen. Personenbezogene Daten von Dritten können geschwärzt werden. Der RBB, obwohl keine Behörde und aufgrund der verordneten Staatsferne und Abtretung hoheitlicher Aufgaben an den sog. "Beitragsservice" (BS) hat enorme Verzögerungen in der Bearbeitung von Bürgeranfragen und Widerspruchsbescheiden der Bürger hinsichtlich der Rundfunkbeiträge. Selten werden Antworten innerhalb 6 Monaten gegeben. Tritt ein Bürger in Beitragsverzug und erklärt seinen begründeten Widerspruch kann dieser längst nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden. Die Folge sind Vollstreckungsersuchen der Berliner Finanzämter gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum mehr vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des RBB/BS vorzeitig zu übernehmen. Fast immer wird die Prüfpflicht der Behörde abgewiegelt, da bei einem Gläubiger wie einer Behörde meist die Voraussetzungen stimmen. Im Falle von RBB/BS ist dies jedoch in sehr vielen Fällen inzwischen nicht mehr gegeben. Aus schierer Arbeitsüberlastung werden Verwaltungsvorgänge zu Lasten der Rechtssicherheit der Bürger abgekürzt. Für die reinen verwaltungstechnischen Angelegenheiten ist die Senatskanzlei oder ggf. eine Senatsverwaltung das aufsichtsführende Kontrollorgan. Aus dieser resultierenden Kontrollpflicht frage ich Sie, welche Kontrollmechanismen Sie einsetzen und in welchen Dokumenten (z.B. Ausführungsvorschriften) diese festgeschrieben sind. Bitte teilen Sie mir auch mit, wie ein Bürger effizient an Ihre Kontrollstelle herantreten kann, um Einzelfälle zur Prüfung vorzulegen. Mich würde auch sehr interessieren, welche Möglichkeiten es in ihrem Hause noch existieren, diesen Prozess zu perfektionieren, so das unrechtmässige Abkürzungen in einem Verwaltungsakt unmöglich sind und wie in Zukunft sichergestellt werden kann, das die Voraussetzungen einer Zwangsbeitreibung rechtlich einwandfrei gegeben sind.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich Ihnen hiermit den Empfang Ihrer E-Mail. Auf Ihre inhaltl…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
WG: Kontrolle des RBB hinsichtlich der Umsetzung des RBStV [#16568]
Datum
2. Mai 2016 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich Ihnen hiermit den Empfang Ihrer E-Mail. Auf Ihre inhaltlichen Ausführungen werde ich nach sorgfältiger Prüfung gerne Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei meine Stellungnahme zu Ihrer E-Mail vom 02. Mai 2016. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Kontrolle des RBB hinsichtlich der Umsetzung des RBStV [#16568]
Datum
12. Mai 2016 17:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei meine Stellungnahme zu Ihrer E-Mail vom 02. Mai 2016. Mit freundlichen Grüßen