Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage

Auf der Querdenken-Demonstration am 3.9.2020 vor dem Brandenburger Tor wurden nach Angaben im Internet die Atteste für die Maskenbefreiung der Demonstranten von der Berliner Polizei kontrolliert.

Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Polizisten einen Bürger nach medizinischen Daten befragen und Einsicht verlangen?

Es wurde berichtet, dass mindestens ein Attest von der Berliner Polizei dem Bürger nach der Kontrolle nicht zurückgegeben wurde.

Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann so etwas erfolgen?

Bitte nennen Sie die entsprechenden Gesetze und Paragraphen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
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Betreff
Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
4. September 2020 19:52
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Querdenken-Demonstration am 3.9.2020 vor dem Brandenburger Tor wurden nach Angaben im Internet die Atteste für die Maskenbefreiung der Demonstranten von der Berliner Polizei kontrolliert. Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Polizisten einen Bürger nach medizinischen Daten befragen und Einsicht verlangen? Es wurde berichtet, dass mindestens ein Attest von der Berliner Polizei dem Bürger nach der Kontrolle nicht zurückgegeben wurde. Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann so etwas erfolgen? Bitte nennen Sie die entsprechenden Gesetze und Paragraphen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196629/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. September 2020 19:52
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 04. September 2020 bei der …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
7. September 2020 17:14
Status
Warte auf Antwort
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3,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 04. September 2020 bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Ihre Anfrage zur Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten durch die Polizei auf der "Querdenken"-Demonstration am 03. September in Berlin befindet sich nun in der Bearbeitung. Bis zur Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04. September. Die darin gestellten Rechtsfragen, di…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
WG: Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
6. Oktober 2020 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 04. September. Die darin gestellten Rechtsfragen, die keinen spezifischen Aktenbezug aufweisen, beantworte ich wie folgt: 1. Zu Ihrer Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Polizisten einen Bürger nach medizinischen Daten befragen und Einsicht verlangen? Die Befugnis der Polizei zur Erhebung medizinischer Daten (um ein solches Datum handelt es sich bei einem medizinischen Attest) kann sich aus den Amtsermittlungsvorschriften nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin (vgl. § 18 ASOG), dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. §§ 24 und 26 VwVfG) sowie nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (vgl. § 35 OWiG), hier insbesondere in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Nummer 2 SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung (Ausnahmeregelung von der Mund-Nasen-Bedeckung) ergeben. Nach letzterer Vorschrift gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. 2. Zu Ihrer Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Beschlagnahme von Attesten zur Befreiung von der Nasen-Mund-Bedeckung erfolgen? Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken durch die Polizei sind die §§ 94 Absatz 2, 98 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Eine Beschlagnahme erfolgt gemäß §§ 94 Absatz 1 und 2 StPO, wenn Gegenstände als Beweismittel für eine strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein können. Die Beschlagnahme dient dazu, Beweismittel für ein Strafverfahren zu sichern und einen Beweismittelverlust zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berli…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
6. Oktober 2020 22:15
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage“ vom 04.09.2020 (#196629) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196629/
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Anfrage habe ich mit E-Mail vom gestrigen Tage an die obenstehende E-Mail-Adress…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: WG: Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
7. Oktober 2020 09:24
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Anfrage habe ich mit E-Mail vom gestrigen Tage an die obenstehende E-Mail-Adresse beantwortet. Ich bitte Sie nochmals Ihr E-Mail-Postfach zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in es tut mir leid, dass ich Ihre Antwort übersehen habe. Leider ist Ihre Antwort nic…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
7. Oktober 2020 19:14
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in es tut mir leid, dass ich Ihre Antwort übersehen habe. Leider ist Ihre Antwort nicht zufriedenstellend. Zum einen ist es völlig unverständlich, wieso Verfolgungen von Ordnungswidrigkeiten über der DSGVO stehen sollten. Die medizinischen Daten sind die sensibelsten persönlichen Daten, die es überhaupt gibt. Ich bitte Sie um Erläuterung Ihres Standpunktes. Zum anderen stellt sich die Frage, wieso Sie beim Verstoß gegen eine Verordnung (niederer Rang als ein Gesetz) auf einmal mit der Strafprozessordnung argumentieren. Ich bitte auch hier um Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196629/

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Nachfrage durch E-Mail vom 08. Oktober 2020 nehme ich wie folgt Stellung: …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: WG: Kontrolle von Maskenbefreiungs-Attesten in Berlin durch die Polizei - gesetzliche Grundlage [#196629]
Datum
13. Oktober 2020 09:51
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Nachfrage durch E-Mail vom 08. Oktober 2020 nehme ich wie folgt Stellung: Die Beachtung der Regelungen der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung haben zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie überragende Bedeutung. Einen wichtigen Beitrag dazu stellt auch die Einhaltung der Regelungen während Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 26 der Verfassung von Berlin dar. Dazu zählt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung grundsätzlich auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel, sofern kein Ausnahmegrund gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung greift (zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage vom 04. September 2020 § 4 Absatz 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung). Über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes kann ein Nachweis verlangt werden. Die zuständigen Polizeibeamtinnen- und beamten sind gehalten zu prüfen, ob ein Ausnahmegrund nach § 4 Absatz 4 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung vorliegt, sofern eine Person während einer Versammlung keine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung trägt. Dazu ist die Polizei auf Grundlage von § 53 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes befugt, auch Einsicht in ärztliche Atteste zu nehmen, die eine Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht dokumentieren. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 7 der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung vor. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es sich bei medizinischen Attesten handelt, erfolgt dabei in Einklang mit den Vorgaben der EU-Datenschutzinstrumente, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, gilt. Diese EU-Richtlinie ist im Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrecht umgesetzt worden (vgl. § 46 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 500 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), der seinerseits auf Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verweist). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme von Gegenständen, hier sog. Maskenbefreiungs-Attesten, zu Beweiszwecken durch die Polizei gemäß §§ 94 Absatz 2, 98 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) wegen des Anfangsverdachts der Verwirklichung eines Straftatbestandes erfolgt und nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung und der damit einhergehenden Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Namentlich kommen dabei die Straftatbestände der Fälschung, des Ausstellens bzw. des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches in Betracht. Mit freundlichen Grüßen