Kontrolle von privatwirtschaftlich genutztem Parkraum durch das Ordnungsamt

Rechtliche oder vertragliche Grundlage der Verfolgung von Halt- und Parkverstößen auf _privatwirtschaftlich_ genutzten Parkraum des Main-Taunus-Zentrums, insbesondere der Tiefgarage Kinopolis, durch das Ordnungsamt Sulzbach (Taunus) und daraus folgender Ausstellung von Verwarngeldern.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtliche od…
An Gemeinde Sulzbach (Taunus) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrolle von privatwirtschaftlich genutztem Parkraum durch das Ordnungsamt [#242543]
Datum
6. März 2022 00:58
An
Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtliche oder vertragliche Grundlage der Verfolgung von Halt- und Parkverstößen auf _privatwirtschaftlich_ genutzten Parkraum des Main-Taunus-Zentrums, insbesondere der Tiefgarage Kinopolis, durch das Ordnungsamt Sulzbach (Taunus) und daraus folgender Ausstellung von Verwarngeldern.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242543 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242543/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Sehr geehrte/r Antragsteller/in. Antragsteller/in., der Geltungsbereich verkehrsrechtlicher Normen (hier insb. St…
Von
Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Betreff
AW: Kontrolle von privatwirtschaftlich genutztem Parkraum durch das Ordnungsamt [#242543]
Datum
14. März 2022 18:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,9 KB


Sehr geehrte/r Antragsteller/in. Antragsteller/in., der Geltungsbereich verkehrsrechtlicher Normen (hier insb. StVO) erstreckt sich auf alle Flächen, auf denen öffentlicher Verkehr tatsächlich stattfindet. Zu den Verkehrsflächen gehören der gewidmete Straßenraum und solche Flächen, auf denen mit Duldung des Verfügungsberechtigten faktisch öffentlicher Verkehr stattfindet. Privatgelände ist dann öffentlicher Verkehrsraum, wenn jedermann zur verkehrlichen Nutzung zugelassen ist und das Gelände auch tatsächlich so genutzt wird. Verkehrsregeln gelten daher auch auf allgemein zugänglichen Parkplätzen. Diese Merkmale Treffen auf den Bereich des main-Taunus-Zentrums zu. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) insoweit nicht statthaft ist, da ein entsprechender Beschluss über die Anwendbarkeit dieser Norm nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG nicht besteht. Mit freundlichen Grüßen