Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen StVO-Novelle senden Sie mir bitte Folgendes zu:

1. Plant das Polizeipräsidium Pforzheim oder untergeordnete Polizeibehörden die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt?
2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt und wie viele Verstöße wurden durch das Polizeipräsidium Pforzheim oder untergeordnete Behörden festgestellt und beanzeigt?
3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind dem Polizeipräsidium technische Möglichkeiten bekannt? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung?
5. Falls nein: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass im Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums Pforzheim der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann?
6. Wie viele Anzeigen von Bürgern hat das Polizeipräsidium seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache erhalten? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle.
7. Wie viele Anzeigen hat das Polizeipräsidium Pforzheim "abgelehnt"?
8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten.
10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juni 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 16 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen S…
An Polizeipräsidium Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
19. Juni 2020 09:16
An
Polizeipräsidium Pforzheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der seit einiger Zeit rechtskräftigen StVO-Novelle senden Sie mir bitte Folgendes zu: 1. Plant das Polizeipräsidium Pforzheim oder untergeordnete Polizeibehörden die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt? 2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt und wie viele Verstöße wurden durch das Polizeipräsidium Pforzheim oder untergeordnete Behörden festgestellt und beanzeigt? 3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen? 4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind dem Polizeipräsidium technische Möglichkeiten bekannt? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung? 5. Falls nein: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass im Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums Pforzheim der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann? 6. Wie viele Anzeigen von Bürgern hat das Polizeipräsidium seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache erhalten? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle. 7. Wie viele Anzeigen hat das Polizeipräsidium Pforzheim "abgelehnt"? 8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt? 9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten. 10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189374/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr u.a. Antrag auf Aktenauskunft gem. LIFG ging beim Polizeipräsidium Pforzheim ein …
Von
Polizeipräsidium Pforzheim
Betreff
AW: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374] - Empfangsbestätigung
Datum
19. Juni 2020 14:50
Status
Warte auf Antwort
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3,6 KB
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2,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr u.a. Antrag auf Aktenauskunft gem. LIFG ging beim Polizeipräsidium Pforzheim ein und wurde zuständigkeitshalber dem Referat Recht und Datenschutz zur Prüfung weitergeleitet. Der Empfang wird hiermit bestätigt. Sie erhalten zu gegebener Zeit Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in wir teilen Ihnen mit, dass das PP Pforzheim Ihre Anfrage nicht innerhalb der Frist v…
Von
Polizeipräsidium Pforzheim
Betreff
WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
26. Juni 2020 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir teilen Ihnen mit, dass das PP Pforzheim Ihre Anfrage nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen beantworten kann. Die Zahl und Thematik der Fragen macht es erforderlich verschiedene Stellen innerhalb des PP Pforzheim einzubeziehen. Wir benötigen daher eine Fristverlängerung um weitere 4 Wochen bis zum 19.08.2020. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der Vielzahl an Fragen kann ich das natürlich nachvollziehen. Bei fragdenstaat.d…
An Polizeipräsidium Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
26. Juni 2020 11:08
An
Polizeipräsidium Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der Vielzahl an Fragen kann ich das natürlich nachvollziehen. Bei fragdenstaat.de kann ich die Frist leider immer nur um 15 Tage verlängern, werde das dann aber zu gegebener Zeit nochmals um 15 Tage fortführen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189374/
Polizeipräsidium Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang finden Sie die Antwort des PP Pforzheim. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizeipräsidium Pforzheim
Betreff
WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
13. August 2020 08:51
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang finden Sie die Antwort des PP Pforzheim. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die ausführliche und detaillierte Rückmeldung und die Beantwortung e…
An Polizeipräsidium Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
13. August 2020 09:57
An
Polizeipräsidium Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die ausführliche und detaillierte Rückmeldung und die Beantwortung einiger Fragen. Bezüglich der Fragen 8 und 9 kann ich nachvollziehen, dass bei Ihnen keine Informationen zu dem Ausgang von Verfahren vorliegen. Sie schreiben, dass § 2 Abs. 1 LIFG BW einschlägig ist und somit Stellen in soweit auskunftspflichtig sind, als dass sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen. Die Informationen zu den Verstößen würden keine Verwaltungstätigkeit der Polizei abbilden. Außerdem schreiben Sie, dass hinsichtlich der Anzahl der angezeigten und verfolgten Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 4 StVO auch keine amtliche Information im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorliegt. Sie lehnen also die Bantwortung der Punkte 6 und 7 ab. Bei der Anzahl von bei Ihnen eingegangen Anzeigen (und ggf. abgelehnten Aufnahmen) handelt es sich jedoch definitiv um eine vorhandene Information. Denn jede einzelne von Ihnen aufgenommene Anzeige ist eine "amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung" nach § 3 LIFG BW, also auch eine amtliche Information. Die Gesamtheit (Anzahl) dieser Informationen kann demnach ebenfalls nur eine amtliche Information darstellen. Ebenfalls sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 (Nr. 3) LIFG BW auch Strafverfolgungsbehörden und ihre Verwaltungstätigkeit vom LIFG BW eingeschlossen. Nach Model und Creifelds (Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern, 2003) umfasst die öffentliche Verwaltung "[...] alle Tätigkeiten, die der Staat oder ein anderes öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erreichung seiner Zwecke unter eigener Rechtsordnung entfaltet [...]". Zur Erreichung des Zweckes Ihrer Strafverfolgungsbehörde gehört die Aufgabe der Aufnahme von Anzeigen. Daher würde ich hier auch von einer Verwaltungstätigkeit der Polizei sprechen. Ich möchte Sie also bitten, zumindest bezüglich der Punkte 2 und 6, Ihre Position zu überdenken und mir die Informationen zu übermitteln. Den LfDI würde ich gerne erst um Vermittlung bitten, wenn Sie sich nicht von meinen Ausführungen überzeugen lassen. Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189374/
Polizeipräsidium Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang unsere ergänzende/erläuternde Rückmeldung zu Ihrer Nachfrage von heute. Mi…
Von
Polizeipräsidium Pforzheim
Betreff
AW: WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
13. August 2020 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang unsere ergänzende/erläuternde Rückmeldung zu Ihrer Nachfrage von heute. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die äußerst schnelle Rückmeldung. Ich denke, dass die Anf…
An Polizeipräsidium Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollen und Anzeigenaufkommen nach §5 (4) StVO - Überholabstand [#189374]
Datum
13. August 2020 11:19
An
Polizeipräsidium Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die äußerst schnelle Rückmeldung. Ich denke, dass die Anfrage damit beantwortet worden ist. Vielen Dank und viele Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189374/