Kontrollexperimente Coronavirus

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Welche grundlegenden Kontrollexperimente hat das RKI in 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus durchgeführt, um zwischen Aberglauben, Verschwörungstheorie und der tatsächlich messbaren und nachprüfbaren Wirklichkeit zu unterscheiden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juni 2023
  • Frist
    11. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
Mirco Madrigal
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche grundlegenden Kontrollexperime…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Mirco Madrigal
Betreff
Kontrollexperimente Coronavirus [#280710]
Datum
7. Juni 2023 21:03
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche grundlegenden Kontrollexperimente hat das RKI in 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus durchgeführt, um zwischen Aberglauben, Verschwörungstheorie und der tatsächlich messbaren und nachprüfbaren Wirklichkeit zu unterscheiden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mirco Madrigal Anfragenr: 280710 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280710/
Mit freundlichen Grüßen Mirco Madrigal
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.06.2023 Sehr geehrter Herr Madrigal, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage v…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.06.2023
Datum
8. Juni 2023 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Madrigal, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 07.06.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0065 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.06.2023, Az. 2.13.04/0005#0065 Sehr geehrter Herr Madrigal, wir kommen auf Ihre Anfrage nach …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.06.2023, Az. 2.13.04/0005#0065
Datum
28. Juli 2023 13:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Madrigal, wir kommen auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 07.06.2023, Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0065, zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit: Soweit dem Robert Koch-Institut (RKI) amtliche Informationen im Sinne einer Übersicht der eigenen Forschungstätigkeiten in Bezug auf das Corona-Virus vorliegen, wurden diese bereits auf der Internetseite des RKI veröffentlicht und sind somit i.S.v. § 9 Abs. 3 IFG in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar. Wir bitten Sie, diese eigenständig abzurufen. Die am RKI durchgeführten Studien, die dazugehörigen Publikationen sowie die Forschungsagenda finden Sie beispielsweise unter: * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/Projekte.html * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Publikationen.html?nn=13490888 * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AK-Studien/AK-Studien-gesamt.html?nn=13490888 * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/RKI-Forschungsagenda-SARS-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile * https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html Darüber hinaus liegen dem RKI keine weiteren amtlichen Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen