Konzept der Bußgeldbemessung

Das unter TOP 16 der 2. Zwischenkonferenz der DSK am 25.06.2019 in Mainz beschlossene Konzept der Bußgeldbemessung.

Da dieses Konzept offenbar derzeit bereits als Bemessungsgrundlage Anwendung findet, entspricht es den Grundsätzen der Informationsfreiheit, dieses öffentlich zu machen. Das Bundeskartellamt veröffentlicht seine Bußgeldleitlinien (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitlinien/Bekanntmachung%20-%20Bu%C3%9Fgeldleitlinien-Juni%202013.html). Ich beantrage, dass die deutschen Datenschutzbehörden dasselbe tun.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. September 2019
  • Frist
    11. Oktober 2019
  • 7 Follower:innen
Simon Assion
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das unter…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Simon Assion
Betreff
Konzept der Bußgeldbemessung [#166107]
Datum
8. September 2019 14:06
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das unter TOP 16 der 2. Zwischenkonferenz der DSK am 25.06.2019 in Mainz beschlossene Konzept der Bußgeldbemessung. Da dieses Konzept offenbar derzeit bereits als Bemessungsgrundlage Anwendung findet, entspricht es den Grundsätzen der Informationsfreiheit, dieses öffentlich zu machen. Das Bundeskartellamt veröffentlicht seine Bußgeldleitlinien (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitlinien/Bekanntmachung%20-%20Bu%C3%9Fgeldleitlinien-Juni%202013.html). Ich beantrage, dass die deutschen Datenschutzbehörden dasselbe tun.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Assion <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Simon Assion << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Assion
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsf…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019
Datum
16. September 2019 14:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 16.09.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.039 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019 Sehr geehrter Herr Assion, mit E-Mail vom 08. September 2019 beantragten Sie bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) das von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder entwickelte Konzept zur Bußgeldbemessung zu übermitteln. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. Hierzu im Einzelnen: Sie haben nach §§ 2, 11 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu dem beim LfDI vorhandenen Informationen, soweit und solange dem Informationszugang keine öffentlichen oder sonstigen Belange entgegenstehen. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem Konzept bislang um den Entwurf einer Entscheidung handelt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG). So ist im Verfahrensgang vorgesehen, dieses auf europäischer Ebene mit den Entwürfen anderer Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat unter TOP 16 der 2. Zwischenkonferenz 2019 den Arbeitskreis Sanktionen mit der Weiterentwicklung des Konzepts beauftragt. Der LfDI hat zudem bislang keines seiner in der Vergangenheit verhängten Bußgelder unter Einbeziehung des Konzepts bemessen. Im Rahmen der Abwägung (§§ 14 Abs. 1 S. 2, 17 LTranspG) zwischen Ihrem sowie dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an dessen Nichtgewährung andererseits überwiegt gegenwärtig das Interesse an der Nichtgewährung, da die Veröffentlichung des Konzepts im momentanen Entwurfsstadium einen öffentlichen Druck auf die Arbeitsgruppe Sanktionen sowie die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erzeugen würde, welcher die weitere Arbeit an dem Konzept erschwert. Zugleich würden die Verhandlungen auf europäischer Ebene erschwert. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsf…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019
Datum
21. Oktober 2019 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 21.10.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.039 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019 Sehr geehrter Herr Assion, mit E-Mail vom 08. September 2019 beantragten Sie bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) die Übermittlung des von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entwickelten Konzepts zur Bußgeldbemessung. Ihr Antrag wurde seinerzeit aufgrund entgegenstehender Belange abgelehnt. Ich möchte Ihnen nunmehr jedoch mitteilen, dass das von Ihnen beantragte Konzept am 16.10.2019 veröffentlicht wurde. Sie finden das Konzept auf der Homepage der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) unter der Rubrik "Anwendungshinweise": https://datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Die zugehörige Pressemitteilung finden Sie bei Interesse unter: https://datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20191016_pressemitteilung_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Alternativ finden Sie das Konzept samt Pressemitteilung auch auf unserer Homepage unter: https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/konzept-der-datenschutzkonferenz-zur-zumessung-von-geldbussen/ Mit freundlichen Grüßen