Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 208 2588
Telefax: (06131) 208 2497
Datum: 16.09.2019
Gesch.Z.: 4.04.19.039
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Ihre Anfrage auf Informationszugang vom 08.09.2019
Sehr geehrter Herr Assion,
mit E-Mail vom 08. September 2019 beantragten Sie bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) das von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder entwickelte Konzept zur Bußgeldbemessung zu übermitteln. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. Hierzu im Einzelnen:
Sie haben nach §§ 2, 11 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu dem beim LfDI vorhandenen Informationen, soweit und solange dem Informationszugang keine öffentlichen oder sonstigen Belange entgegenstehen. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem Konzept bislang um den Entwurf einer Entscheidung handelt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG). So ist im Verfahrensgang vorgesehen, dieses auf europäischer Ebene mit den Entwürfen anderer Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat unter TOP 16 der 2. Zwischenkonferenz 2019 den Arbeitskreis Sanktionen mit der Weiterentwicklung des Konzepts beauftragt. Der LfDI hat zudem bislang keines seiner in der Vergangenheit verhängten Bußgelder unter Einbeziehung des Konzepts bemessen. Im Rahmen der Abwägung (§§ 14 Abs. 1 S. 2, 17 LTranspG) zwischen Ihrem sowie dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an dessen Nichtgewährung andererseits überwiegt gegenwärtig das Interesse an der Nichtgewährung, da die Veröffentlichung des Konzepts im momentanen Entwurfsstadium einen öffentlichen Druck auf die Arbeitsgruppe Sanktionen sowie die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder erzeugen würde, welcher die weitere Arbeit an dem Konzept erschwert. Zugleich würden die Verhandlungen auf europäischer Ebene erschwert. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage ist zu richten gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Bereits die Erhebung der Klage kann mit Kosten verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen