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Konzepte, Handbücher sowie Quellcode zur Realisierung des Münchner "Wahlkoffers"

Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase,
Bedienungsanleitungen und technische Dokumentation zum konkreten Einsatz,
den Quellcode der eigens entwickelten Software

Die das Projekt "Münchner Wahlkoffer" - über den die SZ am 25.08.2017 berichtet hat[1], betreffen.

[1] http://www.sueddeutsche.de/muenchen/-september-muenchen-erfindet-ersten-deutschen-wahlkoffer-1.3639602

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. August 2017
  • Frist
    26. September 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Konzepte, Handbücher sowie Quellcode zur Realisierung des Münchner "Wahlkoffers" [#24432]
Datum
25. August 2017 09:41
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, Bedienungsanleitungen und technische Dokumentation zum konkreten Einsatz, den Quellcode der eigens entwickelten Software Die das Projekt "Münchner Wahlkoffer" - über den die SZ am 25.08.2017 berichtet hat[1], betreffen. [1] http://www.sueddeutsche.de/muenchen/-september-muenchen-erfindet-ersten-deutschen-wahlkoffer-1.3639602
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterge…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Konzepte, Handbücher sowie Quellcode zur Realisierung des Münchner "Wahlkoffers" [#24432]
Datum
25. August 2017 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
Ablehnungsbescheid Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folgenden Bescheid: Ihr Antra…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
22. September 2017
Status
Warte auf Antwort
Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folgenden Bescheid: Ihr Antrag vom 25.08.2017 auf Übersendung der Bauartzulassung nach Bundeswahlgeräteverordnung für den sog. Münchner Wahlkoffer sowie Ihr Antrag vom 25.08.2017 auf Übersendung der Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, der Bedienungsanleitungen und technischen Dokumentation zum konkreten Einsatz sowie des Quellcodes der eigens entwickelten Software des Münchner Wahlkoffers wird abgelehnt. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: 1. Sachverhalt Mit E-Mail, eingegangen am 25.08.2017, beantragten Sie die Übersendung der Bauartzulassung nach Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV) für den sog. Münchner Wahlkoffer. Hierzu führten Sie aus, dass der Wahlkoffer nach der Darstellung eines Artikels in der Süddeutschen Zeitung vom 25.08.2017 zur Stimmenauszählung verwendet würde und daher für den Wahlkoffer eine Zulassung nach BWahlGV erforderlich sei. Darüber hinaus haben Sie mit einerweiteren E-Mail, eingegangen am 25.08.2017, die Übersendung der Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, der Bedienungsanleitungen und technische Dokumentation zum konkreten Einsatz sowie des Quellcodes der eigens entwickelten Software des Münchner Wahlkoffers beantragt. Zur Begründung Ihrer beiden Anträge nahmen Sie ausschließlich Bezug auf die Informationsfreiheitssatzung und trugen vor, dass es sich aus Ihrer Sicht bei den von Ihnen begehrten Informationen um solche des eigenen Wirkungskreises handelt. Im Übrigen lägen keine Ausschlussgründe für die Verweigerung der begehrten Informationen vor. 2. Rechtliche Würdigung Beide Anträge auf Informationszugang waren abzulehnen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung) besteht ein Anspruch auf Informationszugang ausschließlich in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München. Das Bundestagswahlrecht und die Gestaltung des Wahlverfahrens ist ein originäres Selbstgestaltungs- und Selbstorganisationsrecht allein des Bundes (vgl. Schreiber, BWahIG 9. Auflage, Einführung Rdnr. 41). Bei der in diesem Fall betroffenen Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erfüllt die Stadt München daher keine Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht somit nicht, da der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gem. §1 Abs. 2 nicht eröffnet ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 200 543, 80005 München), erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. XXXX Verwaltungsamtsrätin
Stadtverwaltung München
Sehr geehrteAntragsteller/in da wir Ihrem o.g. Antrag nicht entsprechen können, erhalten Sie einen rechtsmittelf…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Konzepte, Handbücher sowie Quellcode zur Realisierung des Münchner "Wahlkoffers" = 5B#24432]
Datum
25. September 2017 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in da wir Ihrem o.g. Antrag nicht entsprechen können, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid der Landeshauptstadt München. Dieser wird Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugestellt.
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihren Ablehnungsbes…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer
Datum
5. November 2017
An
Stadtverwaltung München
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihren Ablehnungsbescheid zu meinen Anfragen nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Ihr Zeichen KVR-GL/35). In Ihrem Ablehnungsbescheid vom 22.09.2017 (Kopie siehe Anlage) weisen sie auf folgenden Sachverhalt hin: Das Bundestagswahlrecht und die Gestaltung des Wahlverfahrens ist ein originäres Selbstgestaltungs- und Selbstorganisationsrecht allein des Bundes (vgl. Schreiber, BWahIG 9. Auflage, Einführung Rdnr. 41). Bei der in diesem Fall betroffenen Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erfüllt die Stadt München daher keine Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht somit nicht, da der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gem. §1 Abs. 2 nicht eröffnet ist. Ich nehme Ihren Hinweis auf die korrekte Rechtsgrundlage dankend zur Kenntnis, und stelle demnach einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bauartzulassung nach Bundeswahlgeräteverordnung für den sog. Münchner Wahlkoffer sowie die Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, der Bedienungsanleitungen und technischen Dokumentation zum konkreten Einsatz sowie des Quellcodes der eigens entwickelten Software des Münchner Wahlkoffers. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Falls Sie mir wieder per Postzustellungsurkunde antworten möchten, bitte ich Sie an meine Büroadresse im Briefkopf zuzustellen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung für diesen Antrag bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit besten Grüßen
Stadtverwaltung München
Ihr Antrag nach IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer Sehr geehrteAntragsteller/in da wir Ihrem o.g. Antrag nicht ents…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer
Datum
12. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in da wir Ihrem o.g. Antrag nicht entsprechen können, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid der Landeshauptstadt München. Dieser wird Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugestellt. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht möglich, da Sie uns keine De-Mail Adresse mitgeteilt haben. Mit freundlichen Grüßen,

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Stadtverwaltung München
Antrag nach IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folg…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach IFG/UIG/VIG: Münchner Wahlkoffer
Datum
12. Dezember 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt folgenden Bescheid: Ihr Antrag vom 05.11.2017 auf Übersendung der Bauartzulassung nach Bundeswahlgeräteverordnung für den sog. Münchner Wahlkoffer sowie Ihr Antrag auf Übersendung der Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, der Bedienungsanleitungen und technischen Dokumentation zum konkreten Einsatz sowie des Quellcodes der eigens entwickelten Software des Münchner Wahlkoffers wird abgelehnt. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 05.11.2017, hier eingegangen am 07.11.2017, beantragten Sie die Übersendung der Bauartzulassung nach Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV) für den sog. Münchner Wahlkoffer sowie die Übersendung der Konzepte und Planungen der Entwicklungsphase, der Bedienungsanleitungen und technische Dokumentation zum konkreten Einsatz sowie des Quellcodes der eigens entwickelten Software des Münchner Wahlkoffers. Zur Begründung nahmen Sie ausschließlich Bezug auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ferner trugen Sie vor, dass keine Ausschlussgründe für die Verweigerung der begehrten Informationen vorlägen. 2. Rechtliche Würdigung Ihr Antrag auf Informationszugang war abzulehnen. Nach keiner der von Ihnen genannten Anspruchsgrundlagen besteht ein Anspruch auf Übersendung der von Ihnen gewünschten Informationen. a) Ein Anspruch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Verbraucherinformations-gesetz (VIG) ist nicht gegeben, da die Landeshauptstadt München nicht informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VIG ist. Die Landeshauptstadt München nimmt bei der Organisation und Durchführung der Bundestagswahl nicht aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, die bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Produktsicherheitsgesetzes dienen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG). b) Gem. § 1 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) ist der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, da sich nach der vorbenannten Vorschrift Ihr Informationsbegehren gegen eine informationspflichtige Stelle des Bundes oder bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts richten muss. Die Landeshauptstadt München ist keine Bundesbehörde oder sonstige Stelle der öffentlichen Verwaltung des Bundes. Sie stellt auch im Rahmen der Organisation und Durchführung der Bundestagswahlen keine Verwaltungsbehörde in diesem Sinne dar (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Auflage, 2013, Einführung Rdnr. 41) und ist somit keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG. Die gewünschten Informationen betreffen den sog. Wahlkoffer, der im Rahmen der Organisation und Durchführung der Bundestagswahl zur Unterstützung des Wahlvorstands eingesetzt wurde. Bei den gewünschten Informationen handelt es sich daher nicht um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezwecken. c) Ein Anspruch auf Information nach § 1 Informationsfreitheitsgesetz (IFG) bestehtebenfalls nicht, da die Landeshauptstadt München keine Bundesbehörde oder sonstiges Bundesorgan oder Bundeseinrichtung ist. Die Landeshauptstadt München wird zwar im Wege der Organleihe bei der Organisation und Durchführung der Bundestagswahl für den Bund tätig. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln im Sinne des § 1 IFG, sondern um ein „vorgelagertes Verfahren" zur Kreation der Volksvertretung auf Bundesebene (vgl. Schreiber, BWahIG, 9. Auflage, 2013, Einführung Rdnr. 41). d) Der Antrag auf Übersendung der Bauartzulassung nach der Bundeswahlgeräteverordnung ist auch dem Grunde nach abzulehnen, weil diese Information der Landeshauptstadt München nicht vorliegt. Ein Anspruch auf Information setzt bei allen genannten Anspruchsgrundlagen das Vorhandensein dieser Information bei der in Anspruch genommenen Stelle voraus. Eine Pflicht zur Beschaffung von Informationen besteht nicht. Eine Zulassung des Wahlkoffers nach der Bundeswahlgeräteverordnung ist nicht erforderlich. Wahlgeräte dienen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen und ersetzen damit Stimmzettel und Wahlurnen. Mit dem Wahlkoffer wurde lediglich die Niederschrift der Wahlvorstände erstellt. Die Wahl erfolgte in allen Fällen per Stimmzettel. Diese wurden vom Wahlvorstand „per Hand" ausgezählt. e) Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nach dem Einsatz des Wahlkoffers bei derOrganisation und Durchführung des Bürgerentscheids „Raus aus der Steinkohle!" am 05.11.2017 nach § 1 Abs. 2 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen, des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung) nicht. Der Einsatz erfolgte zwar im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München, jedoch steht der beantragten Übersendung der Informationen folgender Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Informationsfreiheitssatzung entgegen. Nach dieser Norm besteht der Anspruch nicht, wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Hierunter werden alle Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. So liegt es hier. Die von Ihnen begehrten Informationen sind keine für die Allgemeinheit bestimmten Informationen. Vielmehr handelt es sich um Informationen, bei deren Offenlegung, aufgrund des dann nicht auszuschließenden Manipulationsrisikos, die Sicherheit der Wahl unterstützenden Vorgänge nicht mehr gewährleistet werden könnte. Um etwaige Risiken dieser Art zu minimieren, müssen die, den Wahlkoffer betreffenden Daten, nur dem berechtigten Personenkreis vorbehalten bleiben. Darüber hinaus würde die Übersendung der begehrten Informationen dem urheberrechtlich geschützten Verwertungs- und Veröffentlichungsrecht der Landeshauptstadt München zuwiderlaufen und ggf. zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen. Der Anspruch auf Auskunft ist ferner auch nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Informationsfreiheitssatzung ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch insbesondere nicht, wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zum Begriff des geistigen Eigentums im Sinne der Informationsfreiheitssatzung gehört unter anderem das Urheberrecht. Die geforderten Unterlagen listen die technischen Leistungsmerkmale und Leistungsabläufe des Wahlkoffers (Laptop und Drucker) und der Software auf und stellenSeite 4 von 5 dabei persönliche geistige Schöpfungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 7 UrhG dar (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 17.10.2007 - 5 A 188/06). Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat die Landeshauptstadt München ein Veröffentlichungsrecht an den angefragten Informationen. Danach hat sie als Urheberin das Recht zu bestimmen, ob und wie ihr Werk zu veröffentlichen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 UrhG ist es der Urheberin vorbehalten, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch sein wesentlicher Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit ihrer Zustimmung veröffentlicht ist (vgl. VG Braunschweig a.a.O.). f) Im Übrigen können Sie sich auch nicht auf das Recht auf Auskunft nach Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayDSG berufen. Danach hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden (Art. 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG). Vorliegend haben Sie jedoch ein berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift weder behauptet oder gar dargelegt. Ferner könnte Ihnen wegen des Versagungsgrundes nach Art. 36 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BayDSG ohnehin keine Auskunft erteilt werden, denn dadurch würde die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt. Der Begriff der öffentliche Sicherheit umfasst u. a. den Schutz und Unversehrtheit der Rechtsordnung. Wie oben dargelegt, wäre jedoch eine Bekanntgabe der von Ihnen begehrten Informationen weder mit der Informationsfreiheitssatzung noch mit dem Urheberrecht in Einklang zu bringen. Zur öffentlichen Sicherheit zählt aber auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen einen sicherheitstechnisch sensiblen Bereich. Eine störungsfreie, frei von Manipulationen durchgeführte Wahl ist für eine Demokratie essenziell. Die Offenlegung und Veröffentlichung der begehrten Informationen würde dazu beitragen, dass der hohe Schutz vor Zugriffen Dritter und damit die Integrität der Wahl beeinträchtigt werden könnte. Insofern kann auch nach dieser Vorschrift keine Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen erfolgen. g) Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Beschreibung der Anwendung des Wahlkoffers für den engeren Wahlvorstand bei der Bundestagswahl 2017 in den im internet veröffentlichten Schulungsunterlagen unter https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtve… zu finden ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt Ruppertstr. 19 80466 München b) Elektronisch, und zwar • per De-Mail an <<E-Mail-Adresse>> oder • durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an <<E-Mail-Adresse>> Hinweis: Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Lorch Verwaltungsamtsrätin
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.