Konzession für Sportwetten im Internet

-die gegenüber Tipico Co. Ltd, Malta erteilte Konzession aus 2020 gem. § 4a und 10a GlüStV 2012 im Rahmen der zeitlich befristeten Experimentierklausel im Volltext, inklusive Inhalts- und Nebenbestimmungen und etwaiger behördlicher Feststellungen, die hierfür maßgeblich sind.
-etwaige neuere Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Konzession von 2020, die möglicherweise im Rahmen des GlüStV 2021 erteilt wurden.
-etwaige neuere Konzessionen

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  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
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Hannes Beuck
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -die gegenüber Tipico…
An Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Details
Von
Hannes Beuck
Betreff
Konzession für Sportwetten im Internet [#302732]
Datum
11. März 2024 13:43
An
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-die gegenüber Tipico Co. Ltd, Malta erteilte Konzession aus 2020 gem. § 4a und 10a GlüStV 2012 im Rahmen der zeitlich befristeten Experimentierklausel im Volltext, inklusive Inhalts- und Nebenbestimmungen und etwaiger behördlicher Feststellungen, die hierfür maßgeblich sind. -etwaige neuere Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Konzession von 2020, die möglicherweise im Rahmen des GlüStV 2021 erteilt wurden. -etwaige neuere Konzessionen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck Anfragenr: 302732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302732/ Postanschrift Hannes Beuck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03 Sehr geehrter Herr …
Von
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Betreff
240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03
Datum
14. März 2024 07:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beuck, bitte beachten Sie mein Schreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] | [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]
Hannes Beuck
AW: 240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03 [#302732] Sehr …
An Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Details
Von
Hannes Beuck
Betreff
AW: 240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03 [#302732]
Datum
14. März 2024 17:56
An
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um meinen Antrag zu begründen. Dies ist nach meinem Verständnis nur Ausnahmsweise erforderlich, wenn Belange Dritter mit dem Informations-Interesse kollidieren könnten. Ich arbeite an einer journalistischen Reportage über das Glücksspielwesen in Deutschland. Um dieses zutreffend darstellen zu können, benötige ich belastbare Informationen. Die Aussage, ein Anbieter habe eine Konzession, wie sie etwa der Whitelist des Präsidiums oder der GGL zu entnehmen ist, greift hierfür zu kurz. Daraus wird nämlich vieles nicht ersichtlich, etwa welche Gegenstände die Konzession im Einzelnen umfasst, oder eben nicht, welche Einzahlungslimits festgelegt wurden und so weiter. Auch möchte ich überprüfen, ob sich das Angebot des Konzessionsempfängers im Rahmen der Konzession und ihrer Inhalts- und Nebenbestimmungen bewegt, da die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen strafbar ist. Wenn die Sachlage es hergibt möchte ich rechtliche Ansprüche vorbereiten oder geltendmachen, etwa Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Auch möchte ich einschätzen, ob die Behörde bei der Vergabe der Konzession ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang möchte ich den Informationsanspruch auch im Allgemeininteresse an einer transparenten Verwaltung, einer „Good Governance“, sowie deren Kontrolle wahrnehmen. Meinem Informationsinteresse könnte nach Ihren Ausführungen der Schutz besonderer privater Belange entgegenstehen. Dies könnte der Fall sein, sofern es sich bei den angeforderten Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde, oder soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen bestünde. Letzteres ist nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt. Bei von einer Behörde erteilten Konzessionen, sowie ihren Inhalts- und Nebenbestimmungen dürfte es sich schon der Natur der Sache nach nicht um Geschäftsgeheimnisse des Konzessionsempfängers handeln. Geschäftsgeheimnis definiert § 2 Nr. 1 GeschGehG als eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Mich interessieren keine Informationen über den Konzessionsempfänger, sondern allein die Bestimmungen der Konzession, die durch die zuständige Behörde getroffen wurden. Der Konzessionsempfänger dürfte jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Konzession haben. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Für Verstöße gegen rechtliche Vorgaben, die Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit haben können bestehen keine berechtigten Interessen der Geheimhaltung. Derartige Verstöße möchte ich unter anderem prüfen. Nach alldem gehe ich nicht davon aus, dass das Schutzbedürfnis des Konzessionsempfängers mein Informationsinteresse überwiegt. Um antragsgemäße Entscheidung wird höflich gebeten. Mit etwaigen Kosten bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck Anfragenr: 302732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302732/ Postanschrift Hannes Beuck << Adresse entfernt >>

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Hannes Beuck
AW: 240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03 [#302732] Guten…
An Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder Details
Von
Hannes Beuck
Betreff
AW: 240314_Eingangsbestätigung und Kostenhinweis zum IZG-Antrag vom 11.03.2024_21.16-05114-2024/03 [#302732]
Datum
25. März 2024 03:27
An
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich nehme noch einmal Bezug auf Ihr vorangegangenes Schreiben und Ihre Bitte um Konkretisierung meines Antrags. Ich hatte mich bemüht, möglichst nah am Gesetzeswortlaut zu bleiben, als ich um Übersendung der Konzession(en) samt Inhalts- und Nebenbestimmungen gebeten habe. Mit der Konzession nach der "Experimentierklausel" ist diejenige gemeint, die dem Anbieter laut Whitelist im Oktober 2020 erteilt worden sein soll gem. § 10a in Verbindung mit § 4 GlüStV alter Fassung (2012). Bei der Konzession dürfte es sich um die von Ihnen genannten "Veranstaltererlaubnis" handeln. Diese umfasst mutmaßlich auch die im Gesetz genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen. Sollte die Konzession zu einem späteren Zeitpunkt eingeschränkt oder erweitert worden sein, oder eine neue Erlaubnis ausgestellt worden sein, bitte ich zudem um Offenlegung dieser behördlichen Erlaubnis(se). Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck Anfragenr: 302732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302732/ Postanschrift Hannes Beuck << Adresse entfernt >>