Konzession für Sportwetten im Internet

-die gegenüber Tipico Co. Ltd, Malta erteilte Konzession aus 2020 gem. § 4a und 10a GlüStV 2012 im Rahmen der zeitlich befristeten Experimentierklausel im Volltext, inklusive Nebenauflagen / Nebenbestimmungen und aller behördlicher Feststellungen, die hierfür maßgeblich sind.
-etwaige neuere Auflagen/Nebenbestimmungen zur Konzession von 2020, die möglicherweise im Rahmen des GlüStV 2021 erteilt wurden.
-etwaige neuere Konzessionen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
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Hannes Beuck
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -die gegenüber Tipico Co. Ltd, Ma…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
Hannes Beuck
Betreff
Konzession für Sportwetten im Internet [#302718]
Datum
11. März 2024 12:13
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-die gegenüber Tipico Co. Ltd, Malta erteilte Konzession aus 2020 gem. § 4a und 10a GlüStV 2012 im Rahmen der zeitlich befristeten Experimentierklausel im Volltext, inklusive Nebenauflagen / Nebenbestimmungen und aller behördlicher Feststellungen, die hierfür maßgeblich sind. -etwaige neuere Auflagen/Nebenbestimmungen zur Konzession von 2020, die möglicherweise im Rahmen des GlüStV 2021 erteilt wurden. -etwaige neuere Konzessionen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck Anfragenr: 302718 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302718/ Postanschrift Hannes Beuck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck
Regierungspräsidium Darmstadt
Sehr geehrter Herr Beuck, Mangels Vorliegen von Umweltinformationen gem. § 2 Abs. 3 HUIG oder Informationen gem. …
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
WG: Konzession für Sportwetten im Internet [#302718]
Datum
13. März 2024 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beuck, Mangels Vorliegen von Umweltinformationen gem. § 2 Abs. 3 HUIG oder Informationen gem. § 2 Abs. 1 VIG, kommt allein § 85 HDSIG in Betracht. Da Sie Auskünfte begehren, die die Daten Dritter, das heißt Veranstalter von Sportwetten begehren, verlangt § 85 Abs. 3 HDSIG, dass der Antrag begründet werden muss. Daher fordere ich Sie auf, Ihren Antrag zu begründen. Reichen Sie keine Begründung ein, wird Ihr Antrag schon aus diesem Grund abzulehnen sein. Mit freundlichen Grüßen,

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Hannes Beuck
Guten Tag, vielen Dank für die Möglichkeit, den Antrag zu begründen. Ich arbeite an einer journalistischen Repo…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
Hannes Beuck
Betreff
AW: WG: Konzession für Sportwetten im Internet [#302718]
Datum
14. März 2024 15:34
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Möglichkeit, den Antrag zu begründen. Ich arbeite an einer journalistischen Reportage über das Glücksspielwesen in Deutschland. Um dieses zutreffend darstellen zu können, benötige ich belastbare Informationen. Die Aussage, ein Anbieter habe eine Konzession, wie sie etwa der Whitelist des Präsidiums oder der GGL zu entnehmen ist, greift hierfür zu kurz. Daraus wird nämlich vieles nicht ersichtlich, etwa welche Gegenstände die Konzession im Einzelnen umfasst, oder eben nicht, welche Einzahlungslimits festgelegt wurden und so weiter. Auch möchte ich überprüfen, ob sich das Angebot des Konzessionsempfängers im Rahmen der Konzession und ihrer Inhalts- und Nebenbestimmungen bewegt, da die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen strafbar ist. Wenn die Sachlage es hergibt möchte ich rechtliche Ansprüche vorbereiten oder geltendmachen, etwa Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Auch möchte ich einschätzen, ob die Behörde bei der Vergabe der Konzession ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang möchte ich den Informationsanspruch auch im Allgemeininteresse an einer transparenten Verwaltung, einer „Good Governance“, sowie deren Kontrolle wahrnehmen. Erlauben Sie mir bitte noch den Hinweis, dass meinem Informationsinteresse wohl nur der Schutz besonderer privater Belange entgegenstehen könnte. Dies könnte der Fall sein, sofern es sich bei den angeforderten Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde, oder soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen bestünde. Letzteres ist nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt. Bei Konzessionen, sowie ihren Inhalts- und Nebenbestimmungen dürfte es sich schon der Natur der Sache nach nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln. Geschäftsgeheimnis definiert § 2 Nr. 1 GeschGehG als eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Mich interessieren keine Informationen über den Konzessionsempfänger, sondern allein die Bestimmungen der Konzession durch die zuständige Behörde. Der Konzessionsempfänger dürfte jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Konzession haben. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Für Verstöße gegen rechtliche Vorgaben, die Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit haben können bestehen keine berechtigten Interessen der Geheimhaltung. Derartige Verstöße möchte ich unter anderem prüfen. Um antragsgemäße Entscheidung wird höflich gebeten. Mit freundlichen Grüßen Hannes Beuck Anfragenr: 302718 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302718/ Postanschrift Hannes Beuck << Adresse entfernt >>