Guten Tag,
vielen Dank für die Möglichkeit, den Antrag zu begründen.
Ich arbeite an einer journalistischen Reportage über das Glücksspielwesen in Deutschland. Um dieses zutreffend darstellen zu können, benötige ich belastbare Informationen. Die Aussage, ein Anbieter habe eine Konzession, wie sie etwa der Whitelist des Präsidiums oder der GGL zu entnehmen ist, greift hierfür zu kurz. Daraus wird nämlich vieles nicht ersichtlich, etwa welche Gegenstände die Konzession im Einzelnen umfasst, oder eben nicht, welche Einzahlungslimits festgelegt wurden und so weiter. Auch möchte ich überprüfen, ob sich das Angebot des Konzessionsempfängers im Rahmen der Konzession und ihrer Inhalts- und Nebenbestimmungen bewegt, da die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen strafbar ist. Wenn die Sachlage es hergibt möchte ich rechtliche Ansprüche vorbereiten oder geltendmachen, etwa Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Auch möchte ich einschätzen, ob die Behörde bei der Vergabe der Konzession ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang möchte ich den Informationsanspruch auch im Allgemeininteresse an einer transparenten Verwaltung, einer „Good Governance“, sowie deren Kontrolle wahrnehmen.
Erlauben Sie mir bitte noch den Hinweis, dass meinem Informationsinteresse wohl nur der Schutz besonderer privater Belange entgegenstehen könnte. Dies könnte der Fall sein, sofern es sich bei den angeforderten Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde, oder soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen bestünde. Letzteres ist nicht der Fall, wie oben bereits ausgeführt.
Bei Konzessionen, sowie ihren Inhalts- und Nebenbestimmungen dürfte es sich schon der Natur der Sache nach nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln. Geschäftsgeheimnis definiert § 2 Nr. 1 GeschGehG als eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Mich interessieren keine Informationen über den Konzessionsempfänger, sondern allein die Bestimmungen der Konzession durch die zuständige Behörde.
Der Konzessionsempfänger dürfte jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Konzession haben. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Für Verstöße gegen rechtliche Vorgaben, die Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit haben können bestehen keine berechtigten Interessen der Geheimhaltung. Derartige Verstöße möchte ich unter anderem prüfen.
Um antragsgemäße Entscheidung wird höflich gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Hannes Beuck
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