Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim

alle Verträge zwischen der Universität Mainz bzw dem IMB und Boehringer Ingelheim. Falls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Boehringer Ingelheim in diesen Verträgen auftauchen sollten, können diese von Ihnen geschwärzt werden.
Ich gehe davon aus, dass mir durch diese Anfrage und Ihre Antwort keine Kosten entstehen. Falls doch bitte ich Sie mir diese mitzuteilen und eine Antwort von mir bezüglich eines eventuellen Rückzuges der Anfrage abzuwarten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. September 2014
  • Frist
    14. Oktober 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Verträg…
An Johannes Gutenberg-Universität Mainz Details
Von
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Betreff
Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
10. September 2014 14:13
An
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Verträge zwischen der Universität Mainz bzw dem IMB und Boehringer Ingelheim. Falls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Boehringer Ingelheim in diesen Verträgen auftauchen sollten, können diese von Ihnen geschwärzt werden. Ich gehe davon aus, dass mir durch diese Anfrage und Ihre Antwort keine Kosten entstehen. Falls doch bitte ich Sie mir diese mitzuteilen und eine Antwort von mir bezüglich eines eventuellen Rückzuges der Anfrage abzuwarten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB …
An Johannes Gutenberg-Universität Mainz Details
Von
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Betreff
AW: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
20. Oktober 2014 18:50
An
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim" vom 10.09.2014 (#7368) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, mir liegt keine Anfrage Ihrerseits in schriftlicher Form oder per E-Mail vor.…
Von
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Betreff
RE: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
21. Oktober 2014 10:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, mir liegt keine Anfrage Ihrerseits in schriftlicher Form oder per E-Mail vor. Ich bitte deshalb um Zusendung, damit ich die Beantwortung prüfen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB …
An Johannes Gutenberg-Universität Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: RE: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
21. Oktober 2014 10:53
An
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim" vom 10.09.2014 (#7368) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Hier noch mal die email vom 10.09.2014: Von Anfragesteller/in Betreff Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368] Datum 10. September 2014 14:13:38 An Johannes Gutenberg-Universität Mainz Status Warte auf Antwort Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Verträge zwischen der Universität Mainz bzw dem IMB und Boehringer Ingelheim. Falls Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Boehringer Ingelheim in diesen Verträgen auftauchen sollten, können diese von Ihnen geschwärzt werden. Ich gehe davon aus, dass mir durch diese Anfrage und Ihre Antwort keine Kosten entstehen. Falls doch bitte ich Sie mir diese mitzuteilen und eine Antwort von mir bezüglich eines eventuellen Rückzuges der Anfrage abzuwarten. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> <a href="#" class="show-text">…</a><div class="hidden-text"> -- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ </div> Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB …
An Johannes Gutenberg-Universität Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: RE: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
3. November 2014 12:42
An
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim" vom 10.09.2014 (#7368) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.09.2014, ausweislich derer Sie um Zusendu…
Von
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Betreff
RE: AW: RE: Kooperation der Universität bzw. des IMB mit Boehringer Ingelheim [#7368]
Datum
4. November 2014 16:06
Status
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.09.2014, ausweislich derer Sie um Zusendung aller Verträge zwischen der Universität Mainz bzw. dem IMB und Böhringer Ingelheim bitten. Sie stützen Ihr Auskunftsbegehren dabei vorrangig auf § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Bei den hier in Rede stehenden Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, die nicht dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen. Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz unter anderem für alle Behörden des Landes, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. § 2 LIFG eröffnet damit seinem Wortlaut nach einen weiten Anwendungsbereich, der lediglich eine Eingrenzung durch den Begriff der Verwaltungstätigkeit erfährt. Hierunter versteht das Gesetz die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe (so das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 07.09.2009 – 3 L 762/09). Keine Verwaltungstätigkeit im Sinn von § 2 LIFG sind hingegen Angelegenheiten, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre haben (so: VG Mainz, a.a.O.). Der Schutzbereich der Forschungsfreiheit kann dabei nicht durch eine abschließende Aufzählung möglicher Forschungsgebiete und Forschungsmethoden beschrieben werden. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt unter den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Forschung als die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, bewirke angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft (so: VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 – 13 K 2679/11). Der grundrechtlich geschützte Bereich der Forschung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereit unmittelbar betroffen, soweit es um die Planung wissenschaftlicher Vorhaben und die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit geht. All diese Tätigkeiten wirken sich unmittelbar auf den Forschungsprozess als solchen, die planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen, aus. Das Begriffspaar Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG soll den gesamten Bereich abdecken, der dem stattlichen Einfluss grundsätzlich entzogen bleiben soll, um die Freiheit der Wissenschaft zu bewahren. Geschützt sind daher nicht nur Forschung und Lehre im engeren Sinne, sondern sämtliche unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten (so: VG Köln, a.a.O., PharmR 2013, 70). Da die von Ihnen nachgefragten Unterlagen dem vorgenannten Schutzbereich voll inhaltlich unterfallen, war Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen