Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich)

Sämtliche Verträge, Vereinbarungen und Abreden, die mit österreichischen Polizei- und / oder Sicherheitsbehörden über die Übernahme und Überstellung von Flüchtlingen aus Österreich nach Deutschland seit Beginn der sog. Migrations- bzw. Flüchtlingskrise des Jahres 2015 bis heute geschlossen wurden und die der Bundespolizei bekannt sind. Bei mündlichen Absprachen bezieht sich die Anfrage auf deren Dokumentation, auch in Vermerken usw.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Oktober 2017
  • Frist
    3. November 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Verträ…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich) [#24837]
Datum
2. Oktober 2017 21:10
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Verträge, Vereinbarungen und Abreden, die mit österreichischen Polizei- und / oder Sicherheitsbehörden über die Übernahme und Überstellung von Flüchtlingen aus Österreich nach Deutschland seit Beginn der sog. Migrations- bzw. Flüchtlingskrise des Jahres 2015 bis heute geschlossen wurden und die der Bundespolizei bekannt sind. Bei mündlichen Absprachen bezieht sich die Anfrage auf deren Dokumentation, auch in Vermerken usw.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0001 - 17/18 Sehr geehrtAntragsteller/in die Bearbeitung Ihres Antrages dauert noch an. Ich we…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
WG: Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich) [#24837]
Datum
27. Oktober 2017 13:51
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0001 - 17/18 Sehr geehrtAntragsteller/in die Bearbeitung Ihres Antrages dauert noch an. Ich werde unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österre…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich) [#24837]
Datum
26. November 2017 17:44
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich)“ vom 02.10.2017 (#24837) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Ihr Antrag vom 2. Oktober 2017/Kooperation mit Österreich 71 -10 00 11-0003 Band 17-18 Sehr geehrtAntragsteller/i…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihr Antrag vom 2. Oktober 2017/Kooperation mit Österreich
Datum
5. Dezember 2017 13:57
Status
Warte auf Antwort
71 -10 00 11-0003 Band 17-18 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihnen wird in Kürze eine Antwort zugehen. Ich bitte um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
IFG
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
7. Dezember 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kooperationen mit Sicherheitsbehörden (Österreich)“ [#24837]
Datum
15. Dezember 2017 00:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24837 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil keine der Begründungen den Anforderungen an eine nachvollziehbare und überprüfbare Darlegung von Versagungsgründen nach dem IFG gerecht wird. Eine rechtsstaatliche Kontrolle ist anhand der pauschalen Behauptungen nicht möglich (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15.02.2016 - 6 K 1328/14.WI m. Anm. Antragsteller/in, jurisPR-ITR 13/2016 Anm. 2). Der Bescheid ist mithin rechtswidrig. Eine rechtliche Prüfung setzt zudem voraus, dass die Behörde auflistet, welche Dokumente überhaupt verfügbar sind, nebst einer zumindest groben Beschreibung der jeweiligen Inhalte. Hiernach kann weiter zu den einzelnen Informationen/Dokumenten/Vermerken usw. vortragen werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. Dezember 2017 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
282,1 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundespolizeipräsidium
IFG
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
15. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag beim Bundespolizeipräsidium Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-7…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag beim Bundespolizeipräsidium
Datum
4. April 2018 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-725/007 II#0373 Sehr geehrtAntragsteller/in das Vermittlungsverfahren zu Ihrem IFG-Antrag zur Kooperation der Bundespolizei mit österreichischen Sicherheitsbehörden ist weiterhin noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat mir die Behörde auch den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 zugeleitet. Dieser konnte meines Erachtens noch nicht alle offenen Punkte in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts klären. Eine abschließende Bewertung des Vorgangs ist mir also wohl erst kurz vor Ablauf der Klagefrist möglich. Mit freundlichen Grüßen