Korrekte Anwendung von Förderrichtlinien, hier RzWas 2018

Ich engagiere mich - als langjähriges Mitglied im Landesfachausschuss für Umwelt der FDP - für die Erhaltung der ortsnahen Quellwasserversorgung einer kleinen Gemeinde i.S.d. § 50 (2) WHG, die zugunsten eines Fernleitungsanschlusses aufgelassen werden soll.
Mir ist dabei eine - möglicher Weise subventionserhebliche - "Merkwürdigkeit" bei der Förderpraxis des WWA-Hof nach der neuen RzWas 2018 aufgefallen:
In der Anlage A, Seite 936, Nr. 4.3.1 zu der Richtlinie sind Grenzwerte festgelegt, die Voraussetzung für die "Förderfähigkeit von Härtefällen" sein sollen.
Nach meinem Lese- und Rechtsverständnis wären Antragsteller NICHT förderungswürdig, wenn sie unter dieser Härtefallschwelle liegen.
Nach Ausfassung des SMUV und der Fachaufsichtsbehörde Reg.v. Ofr.
wird das dagegen anders interpretiert. Nach deren Rechtsverständnis steht die Förderung allen Versorgungsträgern zu, auch ohne dass die Härtefallgrenze überschritten sein muss.

> Weshalb dann die aufwändige Berechnungsvorgabe für die Härtefallschwelle? <

Sollten sie meine Interpretation für zutreffender befinden, könnte sie durch eine Haushaltssperre die haushaltsrechtlich anzweifelbare Auszahlung von rd. 900´000,m- € noch verhindern.
> Meine konkrete Frage: Wessen Rechtsverständnis ist auf die "Härtefallschwelle" als Fördervoraussetzung anwendbar - die des SMUV oder meine laienhafte? <

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich engagiere …
An Bayerischer Oberster Rechnungshof Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Korrekte Anwendung von Förderrichtlinien, hier RzWas 2018 [#117147]
Datum
4. April 2019 14:14
An
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich engagiere mich - als langjähriges Mitglied im Landesfachausschuss für Umwelt der FDP - für die Erhaltung der ortsnahen Quellwasserversorgung einer kleinen Gemeinde i.S.d. § 50 (2) WHG, die zugunsten eines Fernleitungsanschlusses aufgelassen werden soll. Mir ist dabei eine - möglicher Weise subventionserhebliche - "Merkwürdigkeit" bei der Förderpraxis des WWA-Hof nach der neuen RzWas 2018 aufgefallen: In der Anlage A, Seite 936, Nr. 4.3.1 zu der Richtlinie sind Grenzwerte festgelegt, die Voraussetzung für die "Förderfähigkeit von Härtefällen" sein sollen. Nach meinem Lese- und Rechtsverständnis wären Antragsteller NICHT förderungswürdig, wenn sie unter dieser Härtefallschwelle liegen. Nach Ausfassung des SMUV und der Fachaufsichtsbehörde Reg.v. Ofr. wird das dagegen anders interpretiert. Nach deren Rechtsverständnis steht die Förderung allen Versorgungsträgern zu, auch ohne dass die Härtefallgrenze überschritten sein muss. > Weshalb dann die aufwändige Berechnungsvorgabe für die Härtefallschwelle? < Sollten sie meine Interpretation für zutreffender befinden, könnte sie durch eine Haushaltssperre die haushaltsrechtlich anzweifelbare Auszahlung von rd. 900´000,m- € noch verhindern. > Meine konkrete Frage: Wessen Rechtsverständnis ist auf die "Härtefallschwelle" als Fördervoraussetzung anwendbar - die des SMUV oder meine laienhafte? <
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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