Korrekte Anwendung von Förderrichtlinien, hier RzWas 2018
Ich engagiere mich - als langjähriges Mitglied im Landesfachausschuss für Umwelt der FDP - für die Erhaltung der ortsnahen Quellwasserversorgung einer kleinen Gemeinde i.S.d. § 50 (2) WHG, die zugunsten eines Fernleitungsanschlusses aufgelassen werden soll.
Mir ist dabei eine - möglicher Weise subventionserhebliche - "Merkwürdigkeit" bei der Förderpraxis des WWA-Hof nach der neuen RzWas 2018 aufgefallen:
In der Anlage A, Seite 936, Nr. 4.3.1 zu der Richtlinie sind Grenzwerte festgelegt, die Voraussetzung für die "Förderfähigkeit von Härtefällen" sein sollen.
Nach meinem Lese- und Rechtsverständnis wären Antragsteller NICHT förderungswürdig, wenn sie unter dieser Härtefallschwelle liegen.
Nach Ausfassung des SMUV und der Fachaufsichtsbehörde Reg.v. Ofr.
wird das dagegen anders interpretiert. Nach deren Rechtsverständnis steht die Förderung allen Versorgungsträgern zu, auch ohne dass die Härtefallgrenze überschritten sein muss.
> Weshalb dann die aufwändige Berechnungsvorgabe für die Härtefallschwelle? <
Sollten sie meine Interpretation für zutreffender befinden, könnte sie durch eine Haushaltssperre die haushaltsrechtlich anzweifelbare Auszahlung von rd. 900´000,m- € noch verhindern.
> Meine konkrete Frage: Wessen Rechtsverständnis ist auf die "Härtefallschwelle" als Fördervoraussetzung anwendbar - die des SMUV oder meine laienhafte? <
Information nicht vorhanden
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Datum4. April 2019
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4. Mai 2019
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