Korrespondenz Baruth / UBAB zwecks Radeland Siedlung

Sämtliche Korrespondenz zwischen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Stadt Baruth/Mark der letzten fünf Jahre bezüglich der Radeland Siedlung. Ebenso Protokolle, Gesprächs- und Anrufnotizen. Insbesondere das Treffen zwischen Frau [geschwärzt], Herrn [geschwärzt], etc. in der Stadtverwaltung.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Februar 2024
  • Frist
    16. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Landkreis Teltow-Fläming Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Korrespondenz Baruth / UBAB zwecks Radeland Siedlung [#300083]
Datum
14. Februar 2024 12:28
An
Landkreis Teltow-Fläming
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Korrespondenz zwischen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Stadt Baruth/Mark der letzten fünf Jahre bezüglich der Radeland Siedlung. Ebenso Protokolle, Gesprächs- und Anrufnotizen. Insbesondere das Treffen zwischen Frau [geschwärzt], Herrn [geschwärzt], etc. in der Stadtverwaltung.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300083/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landkreis Teltow-Fläming
Ihr Zeichen: 300083, Unser Zeichen: 63/03/00714/24 Sehr << Antragsteller:in >> soweit sich Ihr Antra…
Von
Landkreis Teltow-Fläming
Betreff
Ihr Zeichen: 300083, Unser Zeichen: 63/03/00714/24
Datum
14. März 2024 16:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> soweit sich Ihr Antrag auf die sämtlichen Korrespondenzen zwischen der Unteren Bauaufsicht und der Stadt Baruth/Mark der letzten fünf Jahre, die Radeland Siedlung betreffend, bezieht, liegt diese Information im Sinne des AIG nicht vor. Das AIG verpflichtet nicht zur Erstellung, Beschaffung und Aufbereitung von Informationen. Bei Angaben aus den Akten handelt es sich um vorhandene Informationen, die nicht neu erstellt werden müssen. Davon zu unterscheiden sind jedoch Angaben über sämtliche Korrespondenzen einen bestimmten Bereich betreffend. Sofern diese Korrespondenzen nicht ohnehin zusammen aufgeführt sind, ist diese Information nicht vorhanden. Diese müsste anlässlich Ihres Antrags erst erstellt werden. Eine Akte zu sämtlichen Korrespondenzen zwischen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Stadt Baruth/Mark der letzten fünf Jahre bezüglich der Radeland Siedlung, wie von Ihnen beantragt, wird nicht geführt. Zur Erstellung einer neuen Information verpflichtet das AIG grundsätzlich nicht. Diesbezüglich verweise ich auf die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zu § 3 AIG unter Randnummer 2. Soweit sich Ihr Antrag auf Protokolle, Gesprächs- und Anrufnotizen, insbesondere das Treffen zwischen Frau Fischer, Herrn Ilk etc. in der Stadtverwaltung, bezieht, liegt auch diese Information im Sinne des AIG nicht vor. Ein Protokoll zum vorgenannten Treffen ist in der Unteren Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde nicht existent. Bei Gesprächs- und Anrufnotizen handelt es sich nicht um Akten im Sinne des AIG. Notizen sind Schreiben, die keine Bedeutung für den Verlauf des Verfahrens haben und auch nicht zur Dokumentation des behördlichen Entscheidungsprozesses benötigt werden. Diesbezüglich verweise ich auf die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zu § 3 AIG unter Randnummer 4, wonach es bei Vorentwürfen und Notizen nicht darauf ankommt, ob diese Notizen in handschriftlicher oder elektronisch gespeicherter Form vorliegen. Es handelt sich unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch dann nicht um Akten im Sinne des Gesetzes, wenn die Notizen ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Aus den aufgeführten Gründen kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Der ablehnende Bescheid folgt auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen