Korrespondenz E-Fuels

Sämtliche externe Korrespondenz, die das Thema "E-Fuels" behandelt aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis 27.03.2023.

Personenbezogene Daten können, soweit dies erforderlich ist, geschwärzt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. März 2023
  • Frist
    29. April 2023
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe Korrespondenz, die …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Korrespondenz E-Fuels [#274169]
Datum
27. März 2023 12:28
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche externe Korrespondenz, die das Thema "E-Fuels" behandelt aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis 27.03.2023. Personenbezogene Daten können, soweit dies erforderlich ist, geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 274169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274169/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, Ihre E-Mail vom 27. März 2023 ist im Bundesministerium der Finanzen (B…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
31. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, Ihre E-Mail vom 27. März 2023 ist im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen und wird unter dem o. g. Geschäftszeichen bearbeitet. Konkret stellen Sie folgenden Antrag: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe Korrespondenz, die das Thema "E-Fuels n behandelt aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis 27.03.2023.“ Darüber hinaus haben Sie angegeben, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können, soweit dies erforderlich ist. Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen gern Folgendes mit: § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. Nach derzeitigem Arbeitsstand dürfte Ihr Antrag zu unbestimmt sein. Regelmäßig kann der Antragstellende nur vermuten, ob eine bestimmte Information bei der Behörde vorhanden ist. Der Behörde obliegt die Pflicht, zu ermitteln, ob diese Information vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass es sich um eine bestimmte Information handeln muss, die üblicherweise durch einen konkreten Lebenssachverhalt beschrieben wird. Die mit Ihrem Informationsbegehren erbetenen Dokumente haben Sie im Hinblick auf einen bestimmten Rahmen oder ein bestimmtes Vorhaben jedoch nicht näher eingegrenzt. Somit ist bereits der jeweilige Anlass einer Korrespondenz, die das Thema „E-Fuels‘ behandelt, nicht näher bezeichnet. Die begehrten Dokumente werden dagegen mit der pauschalen Schlagwortangabe „sämtliche externe Korrespondenz“ umschrieben. Dabei ist schon nicht erkennbar, welches Verständnis von der Begrifflichkeit „externe Korrespondenz“ Sie Ihrem Antrag zugrunde gelegt haben. Dem Antrag ist auch nicht zu entnehmen, welchem Personenkreis innerhalb bzw. außerhalb des BMF eine solche Korrespondenz zugeordnet werden soll. Allgemein besehen kommt noch hinzu, dass der Begriff „E-Fuels“ nicht immer deckungsgleich verwendet wird. Nach alledem ist absehbar, dass zur Bearbeitung Ihres Antrages ein umfangreicher Rechercheaufwand notwendig wäre. Erforderlich ist u. a. eine auf das weit gefasste Thema und den angegebenen Zeitraum bezogene Abfrage aller in Betracht kommenden Arbeitseinheiten im BMF und eine dortige Überprüfung der Akten, soweit ein Zusammenhang mit Ihrem Antragsbegehren bestehen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein das Dokumentenmanagementsystem (DOMEA) des BMF gegenwärtig mehr als 17,5 Millionen Dokumente in mehr als 2,5 Millionen Akten bzw. Vorgängen umfasst. Diesen werden monatlich durchschnittlich ca. 95.000 neue Dokumente zugeordnet. Eine zielführende Recherche nach etwaigen vom Begehren erfassten amtlichen Informationen "kann mit diesen Angaben im BMF nicht durchgeführt werden. Ich rege daher eine Präzisierung Ihres Begehrens an. Selbst wenn durch eine Stellungnahme Ihrerseits Ihr Begehren hinreichend bestimmt für eine weitere Bearbeitung wäre, würde es sich wahrscheinlich nicht mehr um eine gebührenfreie einfache Auskunft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG handeln. Dafür wäre schon der zu erwartende Rechercheaufwand zu hoch. Der Umfang des Bearbeitungsaufwands ist derzeit noch nicht genauer absehbar. Bisher sind keine Kosten entstanden. Auch wäre eine Bearbeitung innerhalb der Monatsfrist des §7 Absatz 5 IFG voraussichtlich nicht möglich. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wären Gebühren von bis zu 500,00 Euro möglich (§ 10 Absatz 3 IFG i. V.m. § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Ob und in welcher Höhe Gebühren konkret anfallen, kann erst mit dem endgültigen Abschluss der Bearbeitung ermittelt werden. Für den Eingang einer Stellungnahme zur Konkretisierung Ihres Antragsbegehrens sowie zur Übernahme ggfs. entstehender Gebühren habe ich mir den 28. April 2023 vorgemerkt. Sofern mir bis zu diesem Datum keine Stellungnahme Ihrerseits vorliegt, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist und Sie an Ihrem Antragsbegehren nicht länger festhalten. Betrachten Sie diese Mitteilung bitte nicht als Zusage, dass Ihnen im Laufe der weiteren Bearbeitung Zugang zu amtlichen Informationen’ gewährt wird. Dies könnte erst nach Abschluss aller erforderlichen Bearbeitungsschritte entschieden werden und würde dann im Wege eines rechtsmittelfähigen Bescheides erfolgen. Bis zum etwaigen Eingang einer Stellungnahme Ihrerseits ruht die weitere Bearbeitung Ihres Antrages Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#274169] Guten Tag, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.3 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. I…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#274169]
Datum
24. April 2023 13:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.3 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Ich sehe meinen Antrag als hinreichend konkret gemäß IFG. 2. Ich halte meinen Antrag auch angesichts der angekündigten Gebührenfolge aufrecht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 274169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274169/
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe Korrespondenz, …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
22. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe Korrespondenz, die das Thema "E-Fuels" behandelt aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis 27.03.2023.“ Mit meinem Schreiben vom 31. März 2023 bat ich Sie um Stellungnahme zur Übernahme der im Zuge der Antragsbearbeitung ggfs. entstehenden Gebühren. Darüber hinaus habe ich angeregt, Ihr Antragsbegehren zu konkretisieren. Mit ergänzender Nachricht vom 24. April 2023 verzichteten Sie auf eine Konkretisierung Ihres Antrags und führten daraufhin wie folgt aus: mit E-Mail vom 27. März 2023 stellten Sie folgenden IFG-Antrag: „in Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.3 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Ich sehe meinen Antrag als hinreichend konkret gemäß IFG. 2. Ich halte meinen Antrag auch angesichts der angekündigten Gebührenfolge aufrecht.“ Ihr Antragsbegehren ist daher, soweit Zweifel bestehen, durch Auslegung zu ermitteln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den Medien unmittelbar vor Ihrer Antragstellung vermehrt über Äußerungen des Bundesministers der Finanzen, Christian Lindner, im Zusammenhang mit „E-Fuels“ berichtet wurde. Diese Äußerungen betrafen insbesondere die Kraftfahrzeug- und die Energiesteuer (vgl. z. B. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/e-fuels-kfzsteuer-lindner-100.html vom 26. März 2023). In Anbetracht dessen gehe ich davon aus, dass Ihr Antrag thematisch eine ggfs. vorliegende Korrespondenz zur Kraftfahrzeugbesteuerung der mit „E-Fuels“ betriebenen Fahrzeuge sowie zur Besteuerung von „E-Fuels“ im Rahmen der Energiesteuer erfasst. Ihre Angabe „sämtliche externe Korrespondenz“ verstehe ich so, dass Ihr Antrag eine ggfs. vorliegende Kommunikation des Hauses mit behördenexternen, mithin insbesondere außerhalb der Bundesregierung stehenden, Adressaten (im antragserheblichen Zeitraum) betrifft. Das vorbezeichnete Antragsverständnis werde ich der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages zugrunde legen. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: Antwortbescheid [#274169] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz E-Fuels“ vom 27.03.202…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#274169]
Datum
5. Juni 2023 14:33
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz E-Fuels“ vom 27.03.2023 (#274169) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
WG: Antwortbescheid [#274169] Gz.: V B 5 – O 1319/23/10120 Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachr…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Antwortbescheid [#274169]
Datum
15. Juni 2023 15:54
Status
Warte auf Antwort
Gz.: V B 5 – O 1319/23/10120 Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Antrag wird gegenwärtig noch bearbeitet. Der Bescheid ergeht nach Abschluss aller Bearbeitungsschritte. Auf meine Schreiben vom 31. März 2023 sowie vom 22. Mai 2023 darf ich hinweisen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, mit E-Mail vom 27. März 2023 stellten Sie folgenden IFG-Antrag: „bitt…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
28. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
673,3 KB
Sehr geehrter Herr Kempen, mit E-Mail vom 27. März 2023 stellten Sie folgenden IFG-Antrag: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche externe Korrespondenz, die das Thema "E-Fuels" behandelt aus dem Zeitraum 01.01.2022 bis 27.03.2023.“ Mit meinem Schreiben vom 31. März 2023 bat ich Sie um Stellungnahme zur Übernahme der im Zuge der Antragsbearbeitung ggfs. entstehenden Gebühren. Darüber hinaus habe ich angeregt, Ihr Antragsbegehren zu konkretisieren. Mit ergänzender Nachricht vom 24. April 2023 führten Sie daraufhin wie folgt aus: „in Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.3 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Ich sehe meinen Antrag als hinreichend konkret gemäß IFG. 2. Ich halte meinen Antrag auch angesichts der angekündigten Gebührenfolge aufrecht.“ Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 habe ich Ihnen insbesondere mitgeteilt, welches Antragsverständnis der weiteren Antragsbearbeitung zugrunde gelegt wird. In Anbetracht der unmittelbar vor Ihrer Antragstellung erfolgten medialen Berichterstattung zum Thema E-Fuels (vgl. z. B. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/e-fuels-kfz-steuer-lindner-100.html vom 26. März 2023) war davon auszugehen, dass Ihr Antrag thematisch eine ggfs. vorliegende Korrespondenz zur Kraftfahrzeugbesteuerung der mit „E-Fuels“ betriebenen Fahrzeuge sowie zur Besteuerung von „E-Fuels“ im Rahmen der Energiesteuer erfasst. Darüber hinaus habe ich Ihre Angabe „sämtliche externe Korrespondenz“ so verstanden, dass der Antrag eine ggfs. vorliegende Kommunikation des Hauses mit behördenexternen, mithin insbesondere außerhalb der Bundesregierung stehenden, Adressaten (im antragserheblichen Zeitraum) betrifft. Über Ihren Antrag entscheide ich nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: l. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zul. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. Unter Berücksichtigung des zugrunde gelegten Antragsverständnisses wurde im Hause eine Recherche zu Ihrem Antragsbegehren durchgeführt. Im Ergebnis der Recherche muss ich Ihnen mitteilen, dass in dem von Ihnen vorgegebenen Kontext keine amtlichen Informationen im Bundesministerium der Finanzen aufgefunden werden konnten. Die von Ihnen begehrten Informationen liegen im Bundesministerium der Finanzen nicht vor. Ihr Antrag wird daher mangels vorhandener amtlicher Informationen abgelehnt. Zul. Der Bescheid ergeht gebührenfrei, da bei Ablehnung eines Antrags keine Gebühren erhoben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.