Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche E-Mails und Briefe, dir Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Der Tagesspiegel hatte von derartigen Briefen ans BMWi berichtet (vgl. https://www.tagesspiegel.de/plus/lieber-peter-bitte-eine-sondergenehmigung-abgeordnete-schickten-60-bittbriefe-an-wirtschaftsministerium/26694866.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. April 2021
  • Frist
    2. Juni 2021
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E-Mails…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags [#219571]
Datum
30. April 2021 20:55
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E-Mails und Briefe, dir Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Der Tagesspiegel hatte von derartigen Briefen ans BMWi berichtet (vgl. https://www.tagesspiegel.de/plus/lieber-peter-bitte-eine-sondergenehmigung-abgeordnete-schickten-60-bittbriefe-an-wirtschaftsministerium/26694866.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 219571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219571/
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 0291/(065 - hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige d…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 0291/(065 - hier: Eingangsbestätigung
Datum
10. Mai 2021 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30. April 2021, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/065 - hier: Gebührenkonkretisierung Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Be…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/065 - hier: Gebührenkonkretisierung
Datum
11. Mai 2021 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag zum Thema „Korrespondenz mit Mitgliedern des Bundestags“ vom 30. April 2021, GZ Z14 O4010-0291/065. Nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass es sich bei Ihrem Antrag nicht um einen einfachen und somit kostenfreien, sondern um einen gebührenpflichtigen Antrag nach dem IFG handelt. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert die Sichtung und ggf. Schwärzung einer Vielzahl von Dokumenten. Ich gehe von mehreren Wochen Arbeitszeit für mehrere Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes aus mehreren Referaten aus. Aufgrund des voraussichtlich entstehenden erheblichen Arbeitsaufwands schätze ich, dass vorliegend die maximale Gebühr in Höhe von 500 € anfallen wird. Sollten Sie Ihren Antrag trotz der voraussichtlich anfallenden Gebühren aufrechterhalten wollen, erklären Sie sich bitte schriftlich bis zum 17. Mai 2021 bereit, die bei der weiteren Bearbeitung anfallende Gebühr zu entrichten. Sofern Gründe für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung nach § 2 IFGGebV vorliegen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Sobald mir Ihre Kostenübernahmebestätigung vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte innerhalb der Frist keine Bestätigung eingehen, wird dies als Rücknahme Ihres Antrags gewertet. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/065 - hier: Gebührenkonkretisierung [#219571] Sehr << Anrede >>…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/065 - hier: Gebührenkonkretisierung [#219571]
Datum
12. Mai 2021 08:31
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich halte an meiner Anfrage fest und würde mich freuen, wenn Sie bei der Gebührenbemessung das hohe öffentliche Interesse an der Frage berücksichtigen könnten, ob Bundestagsabgeordnete bei ihrer Tätigkeit wie im Falle der Masken-Affäre und Aserbaidschan-Affäre private geschäftliche Interessen verfolgen. Dazu ist Transparenz erforderlich. Sollte es aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Möglichkeit geben, den Antrag einzugrenzen und die Suche nach den Informationen zu erleichtern, kontaktieren Sie mich gern. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 219571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219571/
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr Antrag nach dem IFG - GZ: Z14 O4010 0291/065 - hier: Fristverlängerung Sehr geehrter Herr Semsrott, das Bunde…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG - GZ: Z14 O4010 0291/065 - hier: Fristverlängerung
Datum
14. Mai 2021 10:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist durch die Auswirkungen der COVID 19 Pandemie und der deswegen erlassenen Maßnahmen besonderes belastet. Um in dieser besonderen Situation die Wahrnehmung der ihr gesetzlich (bzw. ihr aktuell zugewiesenen Sonderaufgaben) zugewiesenen Aufgaben nicht zu gefährden, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung Ihres IFG-Antrages nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG durchgeführt werden kann. Hierfür bitte ich um Nachsicht. Selbstverständlich komme ich schnellstmöglich auf die Erledigung Ihres Antrages zurück und bitte Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 0291/065 - hier: Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezug auf Ihren Antrag …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ: Z14 O4010 0291/065 - hier: Bescheid
Datum
6. September 2021 08:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezug auf Ihren Antrag nach dem IFG vom 30. April 2021 übersende ich Ihnen meinen Bescheid vom 6. September 2021 einschl. Anlagen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 14. Juni 2021, …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 14. Juni 2021, im Bundeskanzleramt eingegangen am 14. Juni 2021, legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 10. Juni 2021 ein. Auf Ihren Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1.Mit E-Mail vom 30. April 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung ,,sämtlicher E-Mails und Briefe, die Ihr Haus in den Jahren 2020 und 2021 von Mitgliedern des Bundestags erreicht haben, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben." Ergänzend gaben Sie hierzu an, dass Der Tagesspiegel von derartigen Briefen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) berichtet hätte (vgl. https://www.tagesspiegel.de/plus/lieb... geordnete-schickten-60-bittbriefe-an-wirtschaftsministerium/26694866.html). Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 bat ich Sie um Präzisierung und Eingrenzung lhres Antrags auf bestimmte Themenbereiche. Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 teilten Sie mit, dass Sie um Zusendung sämtlicher E­Mails - ohne thematische Eingrenzung - von Mitgliedern des Bundestages an das Bundeskanzleramt für die Jahre 2020 und 2021 bitten, in denen diese Interessen von Unternehmen vertreten haben. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021, Ihnen zugestellt am 14·. Juni 2021, wurde Ihr Antrag abgelehnt, da dieser nach § 7 .Abs. 1 S. 1 IFG nicht hinreichend bestimmt ist und keine sachthemenbezogene Recherche möglich ist. Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, werden im Bundeskanzleramt in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet, wobei der Ursprung der Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) hierbei grundsätzlich nicht festgehalten wird. Darüber hinaus teilten wir Ihnen mit, dass Ihr Antrag ebenfalls abgelehnt wird, weil für Ihre Anfrage der Anwendungsbereich des lnformationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 IFG). Zwar ist das Bundeskanzleramt eine „Behörde des Bundes" im Sinne des IFG (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG). Allerdings betrifft Ihr Antrag keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe des Bundeskanzleramts, sondern die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung einer parlamentarischen Angelegenheit. Bei einem gleichlautenden Antrag an die Mitglieder des Deutschen Bundestages wäre der Anwendungsbereich des IFG zum Schutz der freien Mandatsausübung nicht eröffnet. Diese Grundsatzentscheidung darf das Bundeskanzleramt nicht unterlaufen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erhoben Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 10. Juni 2021 Widerspruch. Zur Begründung führten Sie im Wesentlichen aus, dass sich Ihre Anfrage nicht nur auf veraktete Informationen beziehe, sondern auch auf E-Mails, die auch auf anderen Wegen, etwa durch eine Suche im E-Mail-Programm Outlook, gefunden werden könnten. Das eine Information nicht veraktet sei, könne nicht dem Antragsteller angelastet werden. Aus Ihrer Sicht seien die erfragten Informationen im Bundeskanzleramt vorhanden. II. Ihr Widerspruch ist zurückzuweisen. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 10. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Im Einzelnen: § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist und der Antrag hinreichend bestimmt ist, sodass die auskunftspflichtige Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die erbetene amtliche Information recherchieren kann. 1. Ablehnung wegen Unbestimmtheit/Fehlender Sachthemenbezug Der in Ihrem Antrag vom 30. April 2021 benannte Themenbereich ist auch nach erneuter Prüfung nicht hinreichend bestimmt genug, um ihn im Bundeskanzleramt bearbeiten zu können. Sie haben zu dem Antrag keine weiteren Konkretisierungen vorgenommen. Auch in Ihrer Widerspruchsbegründung vom 14. Juni 2021 sind Sie nicht weiter auf diesen Umstand eingegangen oder haben näher ausgeführt, welche konkreten Informationen von Ihrem Antrag erfasst sein sollen. Daher ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes nicht ersichtlich, auf welches Thema Ihr Antrag gerichtet ist. Beispielsweise sind sowohl die von Ihnen in Ihrem Antrag vom 30. April 2021 verwendeten Formulierungen ,,Interessen [... ] vertreten haben'' als auch ,,Unternehmen'' auslegungsbedürftig und ermöglichen uns keine klare Zuordnung zu einem konkreten Sachthema. Zum einen ist hierbei nicht klar, an welchem Unternehmen bzw. Unternehmenszweig genau angeknüpft wird. Der Begriff „Unternehmen" kann unterschiedlich weit gefasst werden. Hierunter kann sowohl ein komplexes Unternehmen mit verschiedenen Unternehmenssitzen als auch ein Einzelunternehmen verstanden werden. Zum anderen ist eine Auslegung, ob die „Interessen" eines Unternehmens „vertreten werden", nicht möglich. Grundsätzlich kann eine Information hinsichtlich ,,Interessenvertretungen" ebenfalls nur im Zusammenhang mit Sachverhalten er­ mittelt werden. Daher läuft eine Recherche nach „lnteressensvertretung" ins leere. Deshalb bat ich Sie, mir thematische Sachverhalte, zu denen Sie mit Ihren Antrag Informationen begehren, zu benennen. Ob Schreiben von Bundestagsabgeordneten Informationen zu Unternehmen enthalten, orientiert sich daher – wie bereits erläutert - an den jeweiligen Sachverhalten. So können beispielsweise auch die „Interessen von Unternehmen" bestimmte Branchen betreffen oder aber einzelne Waren bzw. Dienstleistungen. Wie Ihnen bereits bekannt ist und mit Bescheid vom 10. Juni 2021 erneut mitgeteilt wurde, ist dem Bundeskanzleramt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Registraturmitteln nur eine sachthemenbezogene Recherche möglich, da amtliche Informationen im Bundeskanzleramt thematisch erfasst werden – unabhängig vom Eingang der Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) und vom Einsender. Zu berücksichtigen ist hierbei ebenfalls, dass nicht jede eingehende Information auch automatisch eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG darstellt, die nach den Vorgaben der Registraturrichtlinie amtlich zu erfassen ist. Das bedeutet, eine Information ist nicht schon deshalb eine ,,amtliche Information'', weil sie existent ist, sondern vielmehr ist bzw. wird eine Information zu einer „amtlichen Information", wenn sie im Rahmen der staatlichen Aufgabenwahrnehmung relevant ist bzw. relevant wird. Eine Recherche wie von Ihnen erbeten nach Einsendern ist dementsprechend nicht möglich. Die Erstellung einer wie von Ihnen gewünschten themenunabhängige Sammlung von Dokumenten - in diesem Fall von E-Mails - ist nach dem IFG weder bezweckt noch geschuldet. 2. Keine Eröffnung des Anwendungsbereiches des IFG Unabhängig davon wird Ihr Antrag auch weiterhin abgelehnt, da für Ihre Anfrage . der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 IFG). Hierauf sind Sie in Ihrer Widerspruchsbegründung nicht eingegangen. Der Vollständigkeit halber weise ich jedoch noch einmal darauf hin, dass das Bundeskanzleramt zwar eine auskunftspflichtige „Behörde des Bundes" im Sinne des IFG (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG) ist. Allerdings gilt das IFG für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 S. 2 IFG). Sie begehren mit Ihrem Antrag Informationen zu Tätigkeiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages mit dem Bundeskanzleramt in den Jahren 2020 und 2021. Die Abgeordnetentätigkeit ist von§ 1 IFG nicht erfasst. Das Mandat eines ST-Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und die damit verknüpften Verhaltens weisen gegenüber Informationszugangsbegehren sind geschützt (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Auflage, § 1 Rn. 194). Ein gleichlautender gestellter Antrag gegenüber Bundestagsabgeordneten würde aus diesem Grund abgelehnt werden. Sowohl das Tätigwerden als auch das Nicht-Tätigwerden eines Mitglieds des Deutschen Bundestages zu einem politischen Sachthema wie dem von Ihnen unbestimmt. genannten wäre die Wahrnehmung einer parlamentarischen Angelegenheit. Denn Ihr Antrag ist nicht auf bestimmte Unterlagen zu einem bestimmten Thema gerichtet, sondern auf sämtliche E-Mails nach der von Ihnen vorgegebenen Recherchemethode „<<E-Mail-Adresse>>". III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO .i.V .m . § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus§ 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten in Höhe von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens „1180 0531 2036, In 2021/NA 112, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides auf das Konto der Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen

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